Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1987, Az.: BVerwG 5 C 130.83
Verwaltungsgerichtsverfahren; Kosten; Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 130.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1988, 191
- JurBüro 1988, 377
- NVwZ 1988, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beigeladene, denen Kosten auferlegt werden, weil sie im, gerichtlichen Verfahren Anträge gestellt haben, können mit Kosten des Vorverfahrens, an dem sie nicht beteiligt waren, nicht belastet werden.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. August 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Das beklagte Land und die Beigeladenen zu 1, 2 und 3 tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von den übrigen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nachstehend bezeichneten Kosten des Vorverfahrens tragen das beklagte Land die Hälfte, die Beigeladenen zu 1 und 2 je ein Zwölftel und die Beigeladene zu 3 vier Zwölftel.
Die Kosten des Vorverfahrens, soweit sie die Kläger betreffen, trägt das beklagte Land. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren der Kläger wird für notwendig erklärt.
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1985 und dem Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 6. Juli 1983 wird abgelehnt.
Gründe
Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - ist vom Bundesverwaltungsgericht nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGOüber die Kosten zu entscheiden. Diese Kosten mit Ausnahme der die Kläger betreffenden Kosten des Vorverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen, die in beiden Instanzen des Verwaltungsstreitverfahrens das Klagebegehren abweisende Anträge gestellt haben, nach § 154 Abs. 1 und 3 VwGO gemäß der ausgesprochenen, auf § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO beruhenden Kostenverteilung. Eine Maßgabe des in den Schritzsätzen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 vom 18. Mai 1987 und 1. Juni 1987 aufgezeigten Verhältnisses kommt nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat den mit der Klage angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 1982 uneingeschränkt aufgehoben. Damit ist die Grundlage für die darin angeordnete "Flurbereinigung .../... (Prüfgelände)" mit dem festgestellten Flurbereinigungsgebiet und der entstandenen Teilnehmergemeinschaft schlechthin entfallen, ungeachtet dessen, daß in diesem Flurbereinigungsbeschluß drei Verfahrensarten mit jeweils gesonderten Anordnungsvoraussetzungen und unterschiedlicher Zweckrichtung angeordnet wurden, um in einem einheitlich durchzuführenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen miteinander zu verbinden (s. Nrn. 2. letzter Absatz, 3.3 und 3.4.1 letzter Absatz der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses).
Die Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der den Klägern im Vorverfahren entstandenen Kosten ergibt sich aus § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Beigeladenen haben insoweit keine Kosten zu tragen, weil sie im Vorverfahren nicht als Beteiligte hinzugezogen waren. Zu den Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zwar auch die Kosten des Vorverfahrens. Dies bedeutet aber nicht, daß über die gesamten Kosten nur einheitlich entschieden werden dürfte. Gemäß § 154 Abs. 3 VwGO können Beigeladenen nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben. Von daher ist es nicht zulässig, die Beigeladenen mit Kosten eines Vorverfahrens zu belasten, zu dem sie nicht als Beteiligte hinzugezogen worden sind.
Da die Streitwertbeschlüsse des Flurbereinigungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für das vorliegende Verfahren von dem Aufhebungsausspruch in I. Satz 1 und Satz 2 des vorbezeichneten Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht erfaßt werden, bleibt es bei der in beiden Instanzen getroffenen Streitwertfestsetzung. Die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 1987 rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwerts, weil weder die anzuwendende Verfahrensordnung noch die maßgebenden Kostengesetze eine Charakterisierung des Rechtsstreits als Musterprozeß vorsehen oder bei der Wertberechnung berücksichtigen, und hieraus sich auch eine besondere Bedeutung der Sache im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Kläger nicht ergeben könnte.
Einer gesonderten Festsetzung des Gegenstandswerts für das Widerspruchsverfahren bedarf es nach §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BRAGO nicht.
Für die Bestimmung eines Gegenstandswerts für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO) ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Hinsichtlich der Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer, die mit den Klägern identisch sind, enthält das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in II. des Urteilsausspruchs eine die Erstattungspflicht regelnde Entscheidung.
Dr. Fink
Dr. Hömig