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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1987, Az.: BVerwG 3 B 5.87

Zulässigkeit des Vorrätighaltens, Feilhaltens und Abgebens von Waren in Apotheken neben Arnzeimitteln; Hauptaufgabe von Apotheken; Rechtfertigung der Einschränkung des Verkaufs von Waren, die keine Arnzeitmittel sind, in Apotheken; Einordnung von Magnetpflastern in den Ausnahmekatalog der "apothekenüblichen Waren"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 5.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 28.09.1983 - AZ: 1233 IX 82
VGH Bayern - 07.11.1986 - AZ: 22 B 84 A. 399

Fundstellen

  • DÖD 1987, 1067-1068
  • NJW 1987, 2951-2952 (Volltext mit amtl. LS)
  • Pharma Recht 1991, 12-13

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung und Anwendung des § 12 ApothBetrO (apothekenübliche Waren).

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus, daß mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt wird, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterführung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht im vorbezeichneten Sinne klärungsbedürftig. Sie lassen sich zweifelsfrei unmittelbar aus den anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere § 12 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBO) beantworten.

3

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 12 ApoBO - insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Apothekers und des Gleichheitssatzes - ausdehnend dahin ausgelegt werden muß, daß in Apotheken neben den Arzneimitteln nicht nur die in den Nrn. 1 bis 11 ausdrücklich bezeichneten Waren, sondern darüber hinaus allgemein auch solche Mittel feilgeboten werden dürfen, die ohne Arzneimittel im engeren Sinne zu sein, Heilmittel sind, weil sie der Gesundheit des Menschen dienen. Der eindeutige Wortlaut und auch der Sinngehalt des § 12 ApoBO verbieten erkennbar eine solche erweiternde Rechtsanwendung, so daß es zur Klärung dieses Punktes angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage keines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Nach § 12 ApoBO dürfen in Apotheken neben Arzneimitteln nur die in der Vorschrift im einzelnen aufgeführten Waren vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben werden. Von der Rechtsgültigkeit dieser Regelung ist der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl.Urteil vom 27. Februar 1986 - BVerwG 3 C 21.85 - <BVerwGE 74, 52 = Buchholz 418.21 Nr. 8> mit weiteren Hinweisen). Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

5

Den Apotheken ist im öffentlichen Interesse als Hauptaufgabe zugewiesen, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen). Es ist gerade die den Apotheken damit eingeräumte Monopolstellung für den Arzneimittelverkauf, die es rechtfertigt, den Verkauf von Waren in Apotheken, die keine Arzneimittel sind, nach § 12 ApoBO auf das dort im einzelnen aufgeführte sogenannte apothekenübliche Randsortiment (Mittel und Gegenstände der Gesundheitsvorsorge und der Körperpflege sowie Waren, für die der Apotheker besonders sachkundig ist) einzuschränken (vgl. Urteil vom 27. Februar 1986 a.a.O.). Die damit für den Apotheker verbundene Berufsausübungsregelung entspricht vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist nicht willkürlich und verstößt daher weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das von der Klägerin angeführte "Recht des Apothekers zur Empfehlung von Heilmitteln" ist danach auf Arzneimittel und die in § 12 ApoBO enumerativ angeführten apothekenüblichen Waren beschränkt.

6

Es kommt hinzu, daß der Begriff des "Arzneimittels" im einleitenden Satz zu § 12 ApoBO mit dem wortgleichen Begriff im Arzneimittelgesetz (AMG) inhaltsgleich verwandt wird. Schon dies verbietet eine ausdehnende Anwendung des Arzneimittelbegriffs in § 12 ApoBO auf sonstige der Gesundheit des Menschen dienende Mittel.

7

Auch die Ausführungen in den vorinstanzlichen Urteilen, daß die von der Klägerin vertriebenen Magnetpflaster sich nicht in den Ausnahmekatalog der "apothekenüblichen Waren" des § 12 ApoBO einordnen lassen, insbesondere nicht unter die Warenbegriffe der "Verbandmittel" (Nr. 1), der "Mittel zur Krankenpflege" (Nr. 2) oder der "ärztlichen ... Instrumente" (Nr. 3) fallen, werfen keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Die Vorinstanzen haben diese Warenbegriffe zutreffend nach ihrem sprachlichen und fachlichen Wortsinn ausgelegt. Eine ausdehnende Anwendung zugunsten der von der Klägerin vertriebenen Magnetpflaster ist im Hinblick auf die bereits dargelegte grundsätzliche Aufgabenzuweisung an die Apotheken, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht möglich. Es war bereits die Sorge des Verordnungsgebers, daß bei einer nicht hinreichend beschränkten Verkaufsbefugnis für Waren, die keine Arzneimittel sind, die Apotheken ihre Hauptaufgabe hintanstellen und sich anderen einträglicheren Geschäften zuwenden könnten (vgl. amtliche Begründung zu § 12 ApoBO, abgedruckt bei C.-L.-Hügel, Kommentar zur ApoBO zu § 12). Es kann unter diesen Umständen nicht Aufgabe der Gerichte sein, den enumerativen Katalog der "apothekenüblichen Waren" durch eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift des § 12 ApoBO anzureichern.

8

Eine Erweiterung des Katalogs der apothekenüblichen Waren in § 12 ApoBO durch ausdehnende Normauslegung ist deshalb auch nicht für neue Mittel oder Verfahren möglich, die dem Verordnungsgeber bei Erlaß der Verordnung noch nicht bekannt waren.

9

Ebenso ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht klärungsbedürftig, daß mit der wortgetreuen Anwendung des § 12 ApoBO kein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin verbunden ist. Art. 14 GG schützt den Gewerbebetrieb allenfalls in seiner jeweiligen rechtlichen Situationsgebundenheit. Es kann dahinstehen, ob § 12 ApoBO in bezug auf den Gewerbeberieb der Klägerin den Schutzbereich des Art. 14 GG berührt (vgl. Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 14 RdNr. 100; siehe auch BVerfGE 51, 193, 221 [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvL 9/75]/222). Selbst wenn man dies annehmen wollte, so würde es sich bei dieser Regelung um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handeln.

10

Schließlich ist nicht zweifelhaft, daß die von der Klägerin vertriebenen Magnetpflaster, denen die Klägerin heilende Wirkung zumißt, von Apotheken verkauft werden dürften, wenn sie als Arzneimittel i.S. von § 2 AMG ordnungsgemäß zugelassen wären. Die Frage der Arzneimittelfähigkeit ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, in dem die Klägerin ihr Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung beschränkt hat, daß die von ihr vertriebenen Magnetpflaster "apothekenübliche Waren" im Sinne des § 12 ApoBO seien.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemessen worden.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Schäfer