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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1987, Az.: BVerwG 3 B 18.87

Erhöhung des Vermahlungsplafonds einer Mühle; Bemessung der Plafondmenge für eine Mühle ; Voraussetzungen für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf Grund einseitiger Erledigungserklärung; Einseitige Erledigungserklärung als verschleierte Klagerücknahme; Einstufung eines Gebietes als Versorgungsgebiet unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten ; Unterscheidung zwischen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und der Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits; Erledigung der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren; Beurteilung der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Versorgungsgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 18.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 06.05.1976 - AZ: 1 K 2739/73
OVG Rheinland-Pfalz - 15.09.1986 - AZ: 9 A 1546/76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, daß aufgrund einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden darf, wenn die Klage zulässig erhoben und im Rechtsmittelverfahren auch das Rechtsmittel zulässig eingelegt worden ist.

  2. 2.

    Es ist nicht klärungsbedürftig, daß eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers allenfalls dann als "verschleierte Klagerücknahme" verstanden werden kann, wenn sie erkennen läßt, daß bei Widerspruch des Beklagten keine Entscheidung über die Frage der Erledigung begehrt wird.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin sowie die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1986 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.087,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erweist sich ebenso wie diejenige der Beklagten als unbegründet. Keiner der von der Klägerin und der Beklagten als Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

2

2.

Die Klägerin kann mit ihrer Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zwar, wie die Klägerin dargelegt hat, in seinem Urteil bei der Bemessung der Plafondmenge für ihre Mühle für das Jahr 1974 davon ausgegangen, daß die Beklagte bei der Berechnung der Gesamtvermahlungskapazität im Versorgungsgebiet den Vermahlungsplafond der im Jahre 1974 stillgelegten Kampffmeyer Mühle Worms (Hefft'sche Kunstmühle) in voller Höhe (77.133 t) ansetzen durfte. Es hat jedoch in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, "die Stillegung dieser Mühle ändere nichts daran, daß sie in Krisenzeiten als eine im Versorgungsgebiet angesiedelte Mühle zur Versorgung der Bevölkerung hätte beitragen können". Vielmehr bezieht sich seine betreffende Aussage (Seite 12 des Urteilsabdrucks) allein auf den Umstand, daß das Absatzgebiet dieser Mühle weit über das Versorgungsgebiet hinaus reichte. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Stillegung hat das Berufungsgericht (Seite 13 des Urteilsabdrucks) die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte habe die im Jahr 1974 erfolgte Stillegung der Kampffmeyer Mühle Worms und deren Ausfall erst für das Jahr 1975 zu berücksichtigen brauchen. Im Hinblick auf diese Rechtsauffassung bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu Aufklärungsmaßnahmen, ob diese Mühle im Jahr 1974 noch einsatzbereit vorhanden geblieben war.

3

Aber selbst wenn dem Berufungsurteil die Aussage zu entnehmen sein sollte, die Kampffmeyer Mühle Worms habe im Jahr 1974 mit ihrem ganzen Plafond zur Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet beitragen können, kann die Aufklärungsrüge der Klägerin darum keinen Erfolg haben, weil in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt ist, welche weitere Sachaufklärung sich dem Berufungsgericht im Streitfalle hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin macht lediglich geltend, dem Gericht hätte sich zu der von ihm ohne Beweiserhebung bejahten Frage, ob die Kampffmeyer Mühle Worms nach ihrer Stillegung im Jahre 1974 noch einsatzbereit vorhanden geblieben war, "den Sachverhalt aufklären müssen". Damit fehlt es an der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls erforderlichen ausdrücklichen oder sinngemäßen Darlegung, welcher Beweis zur Verfügung gestanden hat, dessen Erhebung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, ob es also hier etwa eine Augenscheinseinnahme oder eine Vernehmung welcher Zeugen nicht hätte unterlassen dürfen. Da es an dieser Darlegung fehlt, kann auch nicht beurteilt werden, ob das Urteil des Berufungsgerichts auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann.

4

Abgesehen davon ist in der Beschwerdebegründung auch nicht ersichtlich gemacht, daß sich dem Berufungsgericht zu der vorgenannten Tatsachenfrage, wenn sie der Entscheidung zugrunde liegen sollte, eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin weist selbst darauf hin, daß diese Frage von keinem der Beteiligten erörtert und ihre Bedeutung wohl auch nicht gesehen worden war. Die Klägerin hatte zwar vorgetragen, die betreffende Mühle sei im Jahr 1974 stillgelegt worden, sie hatte jedoch nicht behauptet, sie sei auch bereits im Jahr 1974 abgetragen worden. Es wäre deshalb durchaus möglich, daß das Berufungsgericht als selbstverständlich angesehen hat, die Mühle sei entsprechend der hier unterstellten tatrichterlichen Feststellung noch einsatzbereit gewesen. Dies aber würde bedeuten, daß das Berufungsgericht in dem in Rede stehenden Punkte zu Aufklärungsmaßnahmen keine Veranlassung gehabt zu haben brauchte. Das Berufungsgericht könnte allenfalls gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen haben, wenn das Urteil auf eine vermeintliche Tatsache gestützt wäre, zu der die Beteiligten sich nicht äußern konnten (sogenanntes Überraschungsurteil). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat jedoch die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht gerügt.

5

3.

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1979 - BVerwG 7 C 13.78, 31.78 und 33.78 - (Buchholz 451.54 Nr. 2) sowie vom 23. September 1982 - BVerwG 3 C 2.82 - (Buchholz 451.54 Nr. 7) ab. In den Urteilen vom 22. März 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es komme für eine Erhöhung des Vermahlungsplafonds nach § 8 Abs. 3 MStG aus Gründen der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung darauf an, ob bei möglichen Krisensituationen in einem bestimmten geographischen Gebiet die Versorgung der Bevölkerung gefährdet sein könnte. Dabei sei auch darüber zu befinden, wie das betreffende Versorgungsgebiet geographisch abzugrenzen ist. Im Urteil vom 23. September 1982 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Behörde bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Sicherung der Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet gefährdet sein könnte, kein Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht.

6

Das angefochtene Urteil ist mit diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Das Berufungsgericht hat dahin entschieden, daß der Regierungsbezirk Rheinland-Pfalz ein Versorgungsgebiet im vorgenannten Sinne darstelle. Dazu hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß dieses Gebiet natürliche Grenzen im Norden und Osten in Gestalt des Rheins und im Nordwesten entlang der Glan-Nahe-Linie habe. Im Süden und Südwesten reiche das Gebiet bis zur Landesgrenze, was eine sachgerechte Abgrenzung sei, weil in Krisenfällen die Getreidezufuhr an der Landesgrenze behindert werden könnte. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Entscheidung, daß das betreffende Gebiet unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten als ein Versorgungsgebiet anzusehen sei, so daß damit nicht von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen worden ist.

7

4.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der von ihr dargelegten Rechtsfrage, ob ein Kläger in einem Rechtsstreit die Erledigung der Hauptsache geltend machen kann, wenn das die Hauptsache erledigende Ereignis schon eingetreten war, bevor er den Streitgegenstand rechtshängig gemacht hat. Der Rechtsbegriff der Erledigung der Hauptsache ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Dabei ist zwischen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und der Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits zu unterscheiden.

8

Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO immer dann ein, wenn die Hauptbeteiligten des Rechtsstreits diesen für erledigt erklären. In diesem Falle kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Klage und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zulässig und begründet waren (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - in BVerwGE 30, 27 und vom 7. Januar 1974 - BVerwG I WB 30.72 - in BVerwGE 46, 215).

9

Demgegenüber liegt eine - objektive - Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits dann vor, wenn nach Erhebung einer zulässigen Klage ein Ereignis eingetreten ist, das dem vom Kläger behaupteten materiellen Anspruch die Grundlage entzogen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - in BVerwGE 20, 146-149 -). Daran fehlt es also, wenn die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig war, etwa weil dem Kläger für das Klagebegehren deswegen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat, weil bereits vor Klageerhebung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war. Hiernach bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung mehr, daß in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger die Klage erst nach der Erledigung der Hauptsache erhoben hat, aufgrund seiner nur einseitigen Erledigungserklärung nicht entschieden werden darf, der Rechtsstreit habe sich oder sei in der Hauptsache erledigt.

10

5.

Ebenso ist nicht mehr klärungsbedürftig, daß die vorstehend dargelegten Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO tritt auch im Rechtsmittelverfahren eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein, wenn die Hauptbeteiligten die Hauptsache für erledigt erklären.

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Auch im Rechtsmittelverfahren liegt eine - objektive - Erledigung der Hauptsache nur vor, wenn nach Erhebung einer zulässigen Klage ein Ereignis eingetreten ist, welches dem vom Kläger behaupteten materiellen Anspruch die Grundlage entzogen hat. Diese objektive Erledigung der Hauptsache kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur festgestellt werden, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - in BVerwGE 34, 159). Folglich bedarf es wiederum keiner grundsätzlichen Klärung, daß bei einem unzulässig eingelegten Rechtsmittel auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers nicht entschieden werden darf, der Rechtsstreit habe sich oder sei in der Hauptsache erledigt.

12

6.

Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, daß das Berufungsurteil auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - a.a.O. beruht. Nach dieser Entscheidung führt im Revisionsverfahren die einseitige Erledigungserklärung des Klägers dann zu der Feststellung, daß die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist, wenn die Revision zulässig eingelegt ist und nach Erhebung einer zulässigen Klage objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und wenn des weiteren kein nach den Grundsätzen des sinngemäß heranziehbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes rechtliches Interesse des Beklagten an der Abweisung der Klage oder Verwerfung des Rechtsmittels besteht. Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen abgewichen ist. Es ist offensichtlich von der zulässigen Erhebung der Klage und der zulässigen Einlegung der Berufung ausgegangen und hat angenommen, daß nach Erhebung der zulässigen Klage ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Des weiteren hat es festgestellt, daß ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Entscheidung, daß das Verpflichtungsbegehren von Anfang an unbegründet war, nicht zu erkennen sei. Insbesondere bestehe an der Aufklärung der erledigten Umstände tatsächlicher Art kein Interesse.

13

Somit ist das Berufungsgericht den Grundsätzen der Entscheidung vom 30. Oktober 1969 gefolgt. Dies trifft auch dann zu, wenn es zu Unrecht angenommen haben sollte, daß die Berufung der Klägerin zulässig sei. In der unrichtigen Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung läge allein ein "einfacher" Rechtsfehler, ohne daß darin eine Abweichung von der vorgenannten Entscheidung gesehen werden könnte.

14

7.

Schließlich hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob "Fälle dieser Art" dahin zu beurteilen sind, daß die Erklärung der Erledigung der Hauptsache eine "verschleierte Klägerücknahme" darstelle. Denn es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, daß es nach den Grundsätzen des Prozeßrechts in die Freiheit der Verfahrensbeteiligten gestellt ist, welche prozessualen Erklärungen sie abgeben wollen. Aus diesem Grunde kann die Erklärung eines Klägers, daß er die Hauptsache für erledigt erkläre, wenn die Erklärung eindeutig ist, nicht in eine Erklärung der Rücknahme der Klage umgedeutet werden. Nur in konkreten Einzelfällen, in denen der die Erledigung erklärende Kläger erkennen läßt, daß er ohne Rücksicht darauf, ob sich der Beklagte seiner Erledigungserklärung anschließt, seinen Anspruch in keinem Falle weiterverfolgen will, also auch keine Entscheidung über die Frage der Erledigung begehrt, ist es möglich, seine Erklärung nach ihrem Sinngehalt als Klägerücknahme zu verstehen.

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Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob bei "vorprogrammierter Erledigung" der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage fehlt, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil die Frage, ob ein Kläger ein Rechtsschutzinteresse hat, immer nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann. Grundsätzlich wird ein Rechtsschutzinteresse so lange zu bejahen sein, wie sich die Hauptsache noch nicht erledigt hat. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich auch etwas anderes ergeben.

16

8.

Aus den dargelegten Gründen müssen die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.087,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Schäfer
Schmidt