Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1987, Az.: BVerwG 2 DW 1.87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 1.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.01.1986 - AZ: IV VL 50/85
- BVerwG - 05.05.1987 - AZ: BVerwG 1 D 40.86
In der Wiederaufnahmesache
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des früheren Beamten vom 2. Juni 1987 auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Mai 1987 - BVerwG 1 D 40.86 - rechtskräftig abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahrens wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... hat den Beamten durch Urteil vom 31. Januar 1986 - BDiG IV VL 50/85 - wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und Störung des Betriebsfriedens aus dem Dienst entfernt.
Auf die unbeschränkte Berufung des Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht durchUrteil vom 5. Mai 1987 - BVerwG 1 D 40.86 - die angefochtene Entscheidung bestätigt.
Hiergegen richtet sich der Antrag des früheren Beamten auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens. Der Antrag wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwei namentlich benannte Zeugen seien niemals mündlich vernommen worden, so daß er sein Fragerecht nicht habe ausüben können. Das Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung nicht geprüft habe. Die Entfernung aus dem Dienst sei keine im Gesetz bestimmte Disziplinarmaßnahme für das angebliche Fehlverhalten. Das rechtliche Gehör sei ihm nicht ausreichend gewährt worden, weil er sich in der Hauptverhandlung nur beschränkt habe mündl ich äußern können. Eine Mitteilung über die Gerichtsbesetzung sei ihm weder vor der Hauptverhandlung zugegangen, noch sei sie in Form eines Aushangs vor dem Verhandlungsraum oder darin ersichtlich gewesen. Ein Verteidiger oder Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in die für die Besetzung des Gerichts maßgebenden Unterlagen habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Nachträglich lehne er die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit einer weiteren Eingabe vom 3. August 1987 bemängelt der Antragsteller, daß die Zeugen vom Senat nicht mündlich vernommen worden sind, soweit auf die Verlesung ihrer Aussagen verzichtet worden ist. Die Richter hätten sich daher einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht (§ 97 Abs. 2 Nr. 4 BDO).
Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, das Gesuch zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben seien.
II.
Der Antrag ist nach § 102 Abs. 1 BDO zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben sind.
Der Wiederaufnahmegrund des § 97 Abs. 1 BDO liegt nicht vor, weil wegen eines Dienstvergehens - insbesondere der ihr vorliegenden Art, langfristiges unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst - die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gesetzlich vorgesehen ist (§ 5 Abs. 1 BDO).
Das übrige Vorbringen des Antragstellers enthält keine Gesichtspunkte, die nach § 97 Abs. 2 BDO zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten. Zudem beruht das Urteil nicht auf den Äußerungen der beiden vom Antragsteller angeführten Zeugen, sondern auf anderen Beweismitteln. Die Verwertung von protokollierten Zeugenaussagen ohne nochmalige Vernehmung der Zeugen entspricht dem Gesetz (§§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 74 Abs. 1 Satz 3 BDO). Die nachträgliche Ablehnung von Richtern ist unzulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 25 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Dr. Schinkel