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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1987, Az.: BVerwG 1 B 86.87

Kostenpflicht für einen Polizeieinsatz; Beurteilung der Kostenpflicht aus einer "ex-ante-Sicht" oder aus einer "ex-post-Sicht"; Alarmierung der Polizei ohne Grund; Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 86.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.04.1987 - AZ: 12 A 201/84
OVG Schleswig- Holstein - 23.04.1987 - AZ: 12 A 201/84

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. April 1987 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, deren revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts dienen kann. Eine solche Rechtsfrage macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

4

Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Sache durch den Hinweis auf eine "uneinheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Polizeikostenersatzes" begründet - insbesondere aus einer unterschiedlichen Beantwortung der Frage, ob die "Kostenpflicht entweder aus einer ex-ante- oder ex-post-Sicht" zu beurteilen und welches der hierbei anzuwendende Zurechnungsmaßstab sei (Bl. 2 bis 4 der Beschwerdeschrift), herleitet - und ferner die Frage der durch das Recht des Landes Schleswig-Holstein normierten Anspruchsvoraussetzungen und der dadurch bewirkten "Beweislast" für grundsätzlich bedeutsam hält (Bl. 4 f. der Beschwerdeschrift), betreffen ihre Darlegungen den Inhalt, die Auslegung und die Anwendung nicht revisiblen Rechts und vermögen schon aus diesem Grunde die Grundsatzrevision nicht zu eröffnen.

5

Soweit die Klägerin geltend macht, eine revisionsgerichtliche Prüfung sei "vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten" (Bl. 2 der Beschwerdeschrift), genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich ist, und eines Hinweises auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn die Beschwerde lediglich rügt, daß eine Vorschrift höherrangigem Recht nicht entspreche.

6

Die vorliegende Beschwerde enthält über diese Rüge hinaus keine Darlegung der Gründe, derentwegen die Klägerin der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen will: Die Klägerin bezweifelt die Verhältnismäßigkeit der Tarifstelle 19.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 14. Januar 1980 (GVBl. S. 10, geändert durch Verordnung vom 17. März 1982, GVBl. S. 80), soweit diese Tarifstelle die Tragung der Kosten eines durch eine technische Anlage ausgelösten Alarms regelt. Inwiefern die beanstandete Vorschrift den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen könnte, ist den Darlegungen der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die normierte Pflicht zur Tragung der Kosten gibt, wie die Klägerin selbst einräumt, nach ihrem Entstehungstatbestand und ihrem Umfang keinen Anlaß zu der Befürchtung von möglicherweise schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen; im übrigen ist die Behörde durch den letzten Satz der angegriffenen Tarifstelle ausdrücklich ermächtigt, die wegen ungerechtfertigter Alarmierung entstandenen Gebühren nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes zu erlassen, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre.

7

Inwiefern schließlich die angegriffene Kostenregelung eine - wie die Beschwerde ferner geltend macht - grundgesetzwidrige "Ungleichbehandlung auf den Gebieten Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeitsverfahren und Gefahrenabwehr bedeuten" würde (Bl. 7 der Beschwerdeschrift), ist schlechterdings nicht erkennbar, zumal die Ziffer 8 Satz 2 des von der Beschwerde als insofern unbedenklich angesehenen Runderlasses des Innenministers des Landes Niedersachsen von 31. Oktober 1979 (MinBl. S. 1676) "jede Alarmierung der Polizei ohne Grund" ausdrücklich als eine "Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ansieht.

8

Sonstige Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nennt die Beschwerde nicht.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21,50 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer