Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1987, Az.: BVerwG 4 B 151.87
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Personenbezogenheit des Rücksichtnahmegebots
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 151.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.04.1987 - AZ: 7 A 2639/85
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hält das Vorhaben, falls das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für unzulässig, weil es sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es überschreite den Rahmen der Umgebungsbebauung und füge sich auch nicht ausnahmsweise ein; denn es führe zu bodenrechtlich erheblichen Spannungen. Diese Bewertung geht von den in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]) entwickelten Grundsätzen zum Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BBauG aus. Grundsätzliche, über die Bewertung des Einzelfalls hinausgehende Fragen ergeben sich daraus nicht. Das Berufungsgericht hat zur Begründung dafür, daß das Verfahren bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufe, auf seine Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in bezug auf von ihm ausgehende Immissionen verwiesen. Das verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung; insbesondere sind deshalb keine das Rücksichtnahmegebot betreffenden Fragen zu klären. Denn die in diesem Zusammenhang getroffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen tragen die Annahme, das Vorhaben führe zu bodenrechtlich erheblichen Spannungen.
Übrigens ist zu der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Frage, ob "Rücksichtslosigkeit" auch gegenüber im Eigentum des Klägers stehenden und von Angehörigen des Klägers bewohnten Wohngebäuden angenommen werden könne, ob also der Kläger mit seinem Vorhaben sich selbst gegenüber "rücksichtslos" sein könne, zu sagen: Das "Rücksichtnahmegebot" als Bestandteil des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ist nicht - wie die Beschwerde meint - personenbezogen. Ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ob also die beabsichtigte Nutzung zu den in der Umgebung vorhandenen Nutzungen die gebotene Rücksicht nimmt, ist unabhängig davon zu beurteilen, wie die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken und wer die gegenwärtigen Nutzer sind. § 34 Abs. 1 BBauG ist - auch mit dem Gebot des "Einfügens" und der gegenseitigen Rücksichtsnahme - eine bodenrechtliche Regelung, die eine (dauerhafte) geordnete städtebauliche Entwicklung auch in bereits bebauten Ortsteilen anstrebt; das Eigentum an Grundstücken kann dagegen einem Wechsel unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...]..
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
Sommer
Dr. Gaentzsch