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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1987, Az.: BVerwG 3 B 51.86

Nichtzulassung einer Revision ; Anspruch der Ausgleichsverwaltung auf eine spätere Verrechnung der von ihr angenommenenÜberzahlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 51.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 04.06.1986 - AZ: 15 K 83 A 713

Fundstelle

  • IFLA 1987, 132

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.323,80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Ist - wie im vorliegenden Fall - das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - in Buchholz 310 § 132 Nr. 232; Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - in Buchholz 310 § 132 Nr. 197 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich für die vom Beteiligten allein geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, denn die Revision darf nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

3

Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, auf verschiedene selbständige Begründungen. Jede einzelne Begründung trägt - wenn sie sich als unangreifbar erweist - für sich den Urteilsausspruch.

4

Das Verwaltungsgericht sieht unter anderem in dem Erlaß des angefochtenen Bescheids einen Verstoß der Ausgleichsverwaltung gegen eigenes früheres Verhalten und damit gegen Treu und Glauben und gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß ein etwaiger Anspruch der Ausgleichsverwaltung auf eine spätere Verrechnung der von ihr angenommenen Überzahlung mit restlichen Hauptentschädigungsansprüchen verwirkt sei. Hierin liegt - entgegen der Ansicht des Beteiligten - keine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 36.81 -. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nämlich nur dann vor, wenn die Vorinstanz in bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen ist. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Verwirkung im einzelnen dargestellt. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, insbesondere stellt es fest, daß der Rechtsvorgänger des Klägers - sein am 23. September 1962 verstorbener Vater - "im Vertrauen auf das Schreiben des Ausgleichsamtes vom 22. Dezember 1959 und die darauf erfolgten Nachzahlungen auf eine Anfechtungsklage gegen die mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene Rücknahme der ihn begünstigenden Entschädigungsrentenbescheide verzichtet hat". Dieser Begründung tritt der Beteiligte erfolglos mit dem Vortrag entgegen, der Mutter des Klägers sei mit Bescheid vom 9. März 1970 die Verrechnung mit der damaligen Zuvielzahlung mitgeteilt und diese Mitteilung sei in einer Reihe von nachfolgenden Bescheiden wiederholt worden, so daß deshalb für den Verpflichteten die Vertrauensgrundlage gefehlt habe. Der Beteiligte übersieht, daß das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf abstellt, der Verstoß gegen Treu und Glauben liege in dem Widerspruch zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Verhalten der Ausgleichsbehörde im Jahre 1959, so daß der im Jahre 1959 begründete Vertrauenstatbestand nicht im Jahre 1970 durch eine Verrechnungsmitteilung beseitigt worden sein kann.

5

Der Beteiligte hat im Hinblick auf die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei aus dem vorgenannten Grunde rechtswidrig, keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit zurückzuweisen, ohne daß es auf die übrigen Rügen des Beteiligten noch ankommt; denn die vorerwähnte Ansicht des Verwaltungsgerichts trägt für sich allein das angefochtene Urteil.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.323,80 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer