Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1987, Az.: BVerwG 1 B 57.87
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vertrauensschutz infolge längerer Untätigkeit der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 57.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordhein-Westfalen - 19.03.1987 - AZ: 18 A 2971/86
Rechtsgrundlagen
- § 2 AuslG
- § 8 Abs. 1 AuslG
- § 7 Abs. 4 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhein-Westfalen vom 19. März 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Kläger möchte geklärt wissen, ob er sich "wegen Untätigkeit des Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann". Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß bei der Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen ist, ob die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402, 24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9; Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -). Dies muß selbstverständlich auch bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG sowie eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG gelten. Ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. die Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verletzung eines dem Ausländer gebührenden Vertrauensschutzes ermessensfehlerhaft ist, beurteilt sich in der Regel und so auch hier ausschließlich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Diese Frage entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung (Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - a.a.O.).
Abgesehen davon konnte durch die weniger als zehnmonatige Untätigkeit des Beklagten zwischen der für seine Entscheidung erheblichen Information über den Tod der Ehefrau des Klägers Ende November 1983 bis zur Mitteilung über die beabsichtigte Ausweisung am 17. September 1984 ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand noch nicht begründet werden (so bei Untätigkeit im Anschluß an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Beschluß vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 1 B 65.74 - insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1975, 286). Daß sich die endgültige Entscheidung des Beklagten dann um ein weiteres Jahr bis zum 8. Oktober 1985 verzögerte, beruhte u.a. darauf, daß der Kläger entgegen seiner Zusage am 17. September 1984 sich zunächst nicht zu der ihm angekündigten Ausweisung äußerte, sondern erst am 10. Juni 1985 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung stellte, über den dann in ihm angemessener Frist befunden wurde. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht daher auch insoweit nicht der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Entscheidung entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).
Meyer
Dr. Kemper