Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1987, Az.: BVerwG 9 CB 7.87
Gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilungsplan; Spruchkörperbesetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 7.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.12.1986 - AZ: 11 B 84 C.554
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1988, 1339 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1988, 531 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Fehlerhaftigkeit oder die Verletzung des Geschäftsverteilungsplans führt nur dann zur vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers, wenn der Verstoß auf Willkür beruht bzw. sich als Verletzung des Art. 101 I 2 GG darstellt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die begehrte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§§ 166 VwGO in Verbindung mit 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts nicht.
Der Revisionsgrund nach § 133 Nr. 1 VwGO wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß das Tätigwerden des entscheidenden Gerichts in seiner konkreten personellen Zusammensetzung den maßgeblichen Vorschriften zuwiderläuft, die festlegen, welcher Spruchkörper unter Mitwirkung welcher Richter zur Entscheidung berufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine Besetzung der Richterbank, die den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes widerspricht, weil diese Bestimmungen vom entscheidenden Gericht rechtsirrtümlich unrichtig angewandt worden sind, nicht bereits vorschriftswidrig im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO ist, sondern daß dieser Revisionsgrund, wenn er mit einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan begründet wird, nur bei einem qualifizierten Verstoß gegeben ist (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - Dok. Ber. A 1987, S. 59/60 m.w.N.). Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 <304>[BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; 29, 45 <48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49>) - gleichzeitig als Verletzung des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
Wird, wie im vorliegenden Fall, die Revisionsrüge der vorschriftswidrigen Besetzung nicht mit einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes, sondern mit der Fehlerhaftigkeit dieses Planes selbst begründet, kann die Rüge ebenfalls nur Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsmangel des Planes in der beschriebenen Weise qualifiziert ist. Denn für die Auslegung der §§ 133 Nr. 1, 138 Nr. 1 VwGO gilt allgemein, daß nicht jede irrtümliche Verkennung der für die Gerichte geltenden Zuständigkeitsanordnungen die Revision eröffnet. Von der Vorschriftswidrigkeit der Besetzung i.S. der Regelung der §§ 133 Nr. 1, 138 Nr. 1 VwGO ist daher nur dann auszugehen, wenn die Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit durch das entscheidende Gericht auf Willkür beruht bzw. sich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. In Übereinstimmung damit sind auch der 6. und der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 29. Juni 1984 (BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 eGVG Nr. 11) und vom 5. Dezember 1986 (BVerwG 4 CB 4.86 a.a.O.), die beide die Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts infolge Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplanes zum Gegenstand hatten, davon ausgegangen, daß nur dann, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsmangel eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die Revisionsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO Erfolg hat.
In der Festlegung des Geschäftsverteilungsplanes des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 1986, wonach Richter am Verwaltungsgerichtshof Friedl dem 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als Mitglied, das nur an Rechtsstreitigkeiten aus einigen der von diesem Senat zu bearbeitenden Sachgebieten mitwirkt, angehört, liegt keine Regelung, die von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters so weit entfernt ist, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen und damit als willkürlich anzusehen ist. Diese Bestimmung des Geschäftsverteilungsplanes läuft dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der Gefahr vorzubeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird (BVerfGE 17, 294 <298>), nicht zuwider. Denn durch die sachlich beschränkte Zuweisung des Richters am Verwaltungsgerichtshof Friedl zum 11. Senat wird die verfassungsrechtlich garantierte Gesetzlichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung im Sinne einer sich im Einzelfall "blindlings" ergebenden Entscheidungszuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers in einer bestimmten personellen Zusammensetzung nicht berührt. Die in dieser Regelung des Geschäftsverteilungsplanes möglicherweise liegende Verletzung des § 21 g Abs. 1 GVG betrifft allein die in dieser Vorschrift festgelegten gerichtsverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Senatsvorsitzenden in Abgrenzung zu den Kompetenzen des Präsidiums. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 21 g Abs. 1 GVG, daß der Vorsitzende des Spruchkörpers und nicht das Präsidium die Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers verteilt, ist aber nicht getroffen worden, weil so das Prinzip des gesetzlichen Richters als am besten gewahrt erscheint. Ihrem Charakter nach handelt es sich bei der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung. Als solche kann sie der Vorsitzende wegen seiner besseren Kenntnis der für eine sinnvolle Verteilung der Arbeit innerhalb des Spruchkörpers maßgebenden Umstände in aller Regel sachgerechter als das Präsidium vornehmen.
III.
Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil leide an dem Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil es das Berufungsgericht versäumt habe, die Erkenntnisquellen und Informationen vorher mitzuteilen, die für seine Überzeugung maßgebend gewesen seien, Istanbul stelle für die Jeziden eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Aus diesem Vorbringen ergibt sich der behauptete Verfahrensmangel jedoch nicht. Nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Parteien sich äußern konnten (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Urteil vom 29. Januar 1982 - BVerwG 1 C 46.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 125). Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, den in Istanbul lebenden Jeziden drohten keine Verfolgungsmaßnahmen, außer aus dem Gesichtspunkt, daß der Kläger keine derartigen bestimmten Maßnahmen, die er bei einem Aufenthalt in Istanbul befürchte, vorgetragen hat, auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bremen vom 18. April 1986 gestützt. Zu dieser Erkenntnisquelle ist dem Kläger jedoch das rechtliche Gehör gewährt worden. Das Berufungsgericht hatte der Ladung seiner Prozeßbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1986 eine Ablichtung dieser Auskunft beigefügt. Außerdem hat das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ebenso wie die übrigen Prozeßbeteiligten bereits in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen, daß es diese Auskunft zu verwerten beabsichtige.
Als einen weiteren Verfahrensverstoß in der Gestalt einer Verletzung der richterlichen Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO bezeichnet es die Beschwerde, daß das Berufungsgericht sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. April 1986 begnügt und keine weiteren Gutachten und Sachverständigenstellungnahmen zur Situation der Jeziden in Istanbul eingeholt hat. Diese Rüge vermag schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision zu führen, weil der anwaltich vertretene Kläger weder in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1986 noch sonst im Berufungsverfahren einen auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten gerichteten Beweisantrag gestellt hat. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufzudrängen. Es konnte vielmehr davon ausgehen, daß die vorliegende, dem Kläger bekannte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. April 1986 auch aus der Sicht des Klägers zur Beurteilung des Asylbegehrens ausreichend war. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 m.w.N.).
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht Gelegenheit gegeben, vom Inhalt der auf Seite 5 des Berufungsurteils zitierten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Februar 1985 - 11 OVG A 440/82 - sowie des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. April 1985 - AN 0846 - X/79 zur Situation der Jeziden in der Südost-Türkei Kenntnis zu nehmen und sich zu den in diesen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu äußern, rechtfertigt die Revisionszulassung jedenfalls deshalb nicht, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem damit geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Das Berufungsgericht hat auf diese Urteile im Zusammenhang mit seinen Feststellungen zu den Lebensbedingungen der Jeziden in der Südost-Türkei verwiesen. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts betrafen aber keine für das angefochtene Urteil entscheidungserheblichen Tatsachen. Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Asyl verneint, weil dem Kläger mit der Großstadt Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 191.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18 - DVBl. 1984 S. 570; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <315 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]/316>) eröffnet ist; diesen Umstand bezeichnet das Berufungsgericht selbst als "entscheidungserheblich" (S. 4 oben der Urteilsausfertigung). Demgegenüber stellen die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur fehlenden Verfolgungsgefahr auch in der engeren Heimat des Klägers in der Südost-Türkei ein obiter dictum dar. Das Berufungsgericht hat diese Erwägungen, wie es ausdrücklich vermerkt hat, nur "im übrigen" angestellt (vgl. S. 5 oben der Urteilsausfertigung). Selbst wenn es sich bei diesen Darlegungen dessen ungeachtet jedoch um eine das Urteil ebenfalls tragende Begründung handeln würde, müßte der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Denn die vom Berufungsgericht gegebene andere Begründung, das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Istanbul, trägt das angefochtene Urteil selbständig und in bezug auf diese Begründung sind, wie dargelegt, durchgreifende Zulassungsgründe nicht gegeben. Bei einem Urteil, das auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 9. April 1984 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197; Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 8.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 192).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bonk
Dawin