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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1987, Az.: BVerwG 5 C 44.84

Bafög; Ausbildungsförderung; Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte; Geschiedene Eltern; Volljährigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 44.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 25.08.1982 - AZ: 10 A 241/80
OVG Niedersachsen - 09.05.1984 - AZ: 4 OVG A 99/82

Fundstellen

  • FamRZ 1988, 439-440
  • NJW 1988, 155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 154 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird der Auszubildende, dessen Eltern geschieden sind, im Laufe des Bewilligungszeitraums volljährig, kommt es für die Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte vom Eintritt der Volljährigkeit an nicht mehr allein auf die Wohnverhältnisse des vorher sorgeberechtigten Elternteiles, sondern auch auf diejenigen des anderen geschiedenen Elternteiles an.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Mai 1984 wird aufgehoben, soweit darin der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 28. November 1979 und des Widerspruchsbescheides des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Juni 1980 verpflichtet worden ist, dem Kläger für die Zeit von März bis Juli 1980 über den bewilligten Betrag hinaus weitere Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 205 DM zu gewähren. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 25. August 1982 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu sieben Zwölfteln und der Beklagte zu fünf Zwölfteln. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

2

Die Eltern des am 24. Februar 1962 geborenen Klägers sind seit 1970 geschieden. Seine Mutter, der das Sorgerecht übertragen worden war, heiratete 1973 wieder. Von S. zog sein Vater nach der Scheidung nach H.-B.; seine Mutter zog Anfang Oktober 1979 nach G.. Der Kläger besuchte bis März 1978 das Gymnasium in S. und von April 1978 an das Gymnasium S. T. in H.-B., das er mit dem Abitur verließ. Von März 1978 bis Ende 1978/Anfang 1979 wohnte er bei seinem Vater in H.-B.; danach bei seiner Großmutter in S..

3

Für den Besuch der Klasse 12 des Gymnasiums in H.-B. bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 28. November 1979 dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August 1979 bis Juli 1980 in Höhe von monatlich 122 DM. Dabei legte er den Bedarf für Schüler zugrunde, die bei ihren Eltern wohnen.

4

Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für den Bewilligungszeitraum von August 1979 bis Juli 1980 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des Bedarfs für Schüler zu gewähren, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

5

In der Berufungsinstanz hat der Kläger das Klagebegehren auf den Zeitraum von Oktober 1979 bis Juli 1980 begrenzt.

6

Unter Einstellung des Verfahrens, soweit Gegenstand des Rechtsstreits der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung für August und September 1979 gewesen ist, hat das Oberverwaltungsgericht im übrigen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts geändert, den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Oktober 1979 bis Juli 1980 Ausbildungsförderung in Höhe von weiteren 205 DM monatlich zu gewähren und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien gegeben. Denn von der Wohnung der Eltern des Klägers aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Dabei sei bei minderjährigen Auszubildenden, deren Eltern geschieden seien, auf die Wohnung des sorgeberechtigten Elternteiles abzustellen. Nach dem Umzug seiner sorgeberechtigten Mutter von S. nach G. im Oktober 1979 sei dem Kläger ein Wechsel von dem Gymnasium in H.-B. auf das Gymnasium in G. nicht mehr zumutbar gewesen, weil ihm dann dort bis zur Reifeprüfung nicht mehr zwei volle Schuljahre zur Verfügung gestanden hätten.

8

Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung entfalle auch nicht nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers von März 1980 an. Insoweit könne er nicht auf den Besuch des Gymnasiums in H.-B. von der dortigen Wohnung seines Vaters aus verwiesen werden. Auch wenn von einer fehlenden Eltern-Kind-Beziehung zu seinem Vater nicht gesprochen werden könne, sei jedenfalls während eines laufenden Schuljahres nicht abwechselnd auf die Wohnung des einen bisher sorgeberechtigten und nach Eintritt der Volljährigkeit auf die Wohnung des anderen geschiedenen Elternteiles abzustellen. Denn es sei einem Auszubildenden während eines laufenden Schuljahres nicht zuzumuten, von einem geschiedenen Elternteil zum anderen zu ziehen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er will erreichen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Monate März bis Juli 1980 Ausbildungsförderung in Höhe von weiteren 205 DM monatlich zu gewähren; in diesem Umfang erstrebt er die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts.

10

Der Beklagte meint, die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG der höhere Bedarf für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, zu leisten ist, lägen nicht vor. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Auszubildenden seien unter "Wohnung der Eltern", wenn die Ehe der Eltern geschieden sei, die Räumlichkeiten jedes Elternteiles zu verstehen. Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, auch während des laufenden Schuljahres zu seinem Vater umzuziehen; das Erreichen des Ausbildungszieles wäre hierdurch nicht gefährdet gewesen, zumal der Kläger auch schon früher bei seinem Vater gewohnt habe.

11

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Ansicht, daß im Falle der Scheidung der Eltern ein volljähriger Auszubildender zwei Elternwohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG habe.

13

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet, so daß das angefochtene Urteil zu ändern ist (§ 144 Abs. 3 VwGO).

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne für den Besuch der Klasse 12 des Gymnasiums in H.-B. den erhöhten Bedarfssatz für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, für die Zeit von März bis Juli 1980 beanspruchen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

15

Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG -. Er besuchte in den Monaten März bis Juli 1980 die Klasse 12 des Gymnasiums in H.-B. und wohnte während dieser Zeit nicht bei seinen Eltern, sondern bei seiner Großmutter. Großeltern werden vom Elternbegriff des § 12 Abs. 2 Satz 1 BaföG nicht erfaßt. Eltern im Sinne dieser Vorschrift (wie allgemein im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; vgl. Tz. 11.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 - BAföGVwV 1976 - <GMBl. S. 386>) sind allein die leiblichen und - hier nicht einschlägig - die Adoptiveltern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260 <261>[BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84] = Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 13 S. 9 = FamRZ 1986, 1157 <1158>).

16

Indessen ist der Bedarf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur zu leisten, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Daran fehlt es.

17

Wie der erkennende Senat schon wiederholt klargestellt hat, ist der weder in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG noch in einer anderen Norm des Ausbildungsförderungsrechts näher bestimmte Begriff der elterlichen Wohnung nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung zu definieren. Bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BAföG deutet darauf hin, daß die Begriffe "Wohnen" und "Wohnung" eine umfassende Bedeutung haben sollen. Entscheidend ist die nach rein tatsächlichen Merkmalen zu beurteilende Frage des länger andauernden, also nicht nur vorübergehenden Unterkunftnehmens. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß bezüglich der Wohnverhältnisse den Eltern insofern eine Vorrangstellung eingeräumt ist, als immer nur von einem Wohnen bei ihnen oder von ihrer Wohnung als Bezugspunkt die Rede ist. Das Gesetz knüpft damit als Ausgangspunkt für die hier maßgebende Regelung an den typischen Lebenssachverhalt an, daß die Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen (BVerwGE a.a.O. S. 262 mit weiteren Nachweisen).

18

Im Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - (Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1 S. 4 = FamRZ 1984, 214 <215>) hat das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden, daß dies nach der Scheidung der Eltern des Auszubildenden für jeden Elternteil entsprechend gilt, wenn es auf die Möglichkeit der Unterkunftgewährung für volljährige Kinder ankommt. Ist der Auszubildende noch minderjährig, sind die Wohnverhältnisse desjenigen Elternteiles maßgebend, dem das Sorgerecht für den Auszubildenden übertragen worden ist.

19

Diese Grundsätze gelten nicht nur in Fällen, in denen während des Bewilligungszeitraumes die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverändert bleiben. Wird der Auszubildende, dessen Eltern geschieden sind, im Laufe des Bewilligungszeitraumes volljährig, dann kommt es vom Eintritt der Volljährigkeit an nicht mehr allein auf die Wohnverhältnisse des vorher sorgeberechtigten Elternteiles, sondern auch auf diejenigen des anderen geschiedenen Elternteiles an. Dem Wortlaut der Vorschrift ist kein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen, in diesen Fällen verbleibe es für volljährige Auszubildende bei der rechtlichen Zuordnung zu dem bis zum Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigten Elternteil. § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG stellt für die Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt ab. Kommt es maßgeblich auf einen solchen Zeitpunkt an, dann nennt das Gesetz diesen stets ausdrücklich, etwa den "Beginn des Ausbildungsabschnitts" (vgl. §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nrn. 2, 3 und 4, § 25 a Abs. 1 Nr. 1 BAföG) oder den "Beginn des Bewilligungszeitraumes" (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Fehlt es an einer solchen zeitlichen Festlegung im Gesetz, dann ist das Erreichen der Volljährigkeit als Änderung eines im Laufe des Bewilligungszeitraumes eintretenden, für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes zu berücksichtigen (vgl. § 53 BAföG).

20

Da das vom Kläger besuchte Gymnasium in H.-B. von der Wohnung seines Vaters aus in angemessener Zeit erreichbar ist, liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG von dem Beginn des auf den Eintritt der Volljährigkeit des Klägers folgenden Monats (§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG) an nicht mehr vor, so daß er den erhöhten Bedarf für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, für die Zeit von März bis Juli 1980 nicht beanspruchen kann.

21

Aus dem Umstand, daß der Kläger erst während des Besuchs der Klasse 12 des Gymnasiums volljährig geworden ist, ist zu seinen Gunsten nichts herzuleiten. Dem Kläger war zuzumuten, von März 1980 an bei seinem Vater in H.-B. zu wohnen. Zwar kann beim Besuch eines Gmynasiums ein Wechsel der Ausbildungsstätte zwei Jahre vor Abschluß des Ausbildungsabschnitts mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung verbunden sein und deswegen einem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden (vgl. BVerwG Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198 <202, 203>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]= FamRZ 1979, 540 <542>). Wird dagegen der Besuch desselben Gymnasiums bis zum Abschluß des Ausbildungsabschnitts fortgesetzt, dann kann allein bei einem Wechsel der Wohnung der Eltern innerhalb der letzten zwei Jahre des Ausbildungsabschnitts regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung keine Rede sein. Für die Annahme eines Ausnahmefalles ist hier nichts ersichtlich, zumal der Kläger schon im Jahre 1978 vorübergehend bei seinem Vater gewohnt hat und mit den dortigen Wohnverhältnissen vertraut gewesen ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.025 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner