Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1987, Az.: BVerwG 8 C 74.85
Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes nach Vollendung des 28. Lebensjahrs; Berücksichtigung der Zeit eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG); Anwendbarkeit des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVNG) auf vor dem 1. Januar 1984 gestellte Anerkennungsanträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 74.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 19639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 22.07.1986 - AZ: 2 VG A 130/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 78, 1 - 3
- BWV 1988, 62
- NVwZ-RR 1989, 23
Amtlicher Leitsatz
§ 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG (Verlängerung der Dauer des Zivildienstes um die Dauer des Anerkennungsverfahrens) gilt auch für Anerkennungsanträge, die vor dem 1. Januar 1984 gestellt wurden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hannover - vom 22. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 6. Dezember 1956 geborene Kläger wurde durch Einberufungsbescheid vom 25. Mai 1976 zum 1. Juli 1976 zum Grundwehrdienst einberufen. Nachdem er den Einberufungsbescheid erhalten hatte, beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Antrag ging beim Kreiswehrersatzamt am 1. Juni 1976 ein. Der Einberufungsbescheid wurde mit Bescheid vom 3. Juni 1976 widerrufen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Oktober 1984, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. November 1984 und der Beklagten am 12. November 1984 zugestellt worden ist, wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Einberufungsbescheid vom 18. März 1985 zog die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 2. Mai 1985 bis zum 31. August 1986 zum Zivildienst heran. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, daß § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG (Altersgrenze) die Einberufung ausschließe. Daran führe entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG nicht vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Da der Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG vom 1. Januar 1984 an bis zu seiner rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer am 12. Dezember 1984 elf Monate und zwölf Tage Einberufungsschutz genossen habe, habe die Beklagte ihn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG innerhalb dieses Zeitraums noch nach der Vollendung des 28. Lebensjahres zum Zivildienst einberufen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung insbesondere der §§ 3 Abs. 2 KDVG und 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG rügt.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Rechtslage (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 VwGO). Es nimmt zutreffend an, daß der am 6. Dezember 1956 geborene Kläger zum 2. Mai 1985 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen werden durfte, obwohl er bereits das 28. Lebensjahr vollendet hatte.
Nach der durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG -)vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) eingefügten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG verlängert sich bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - nicht mehr vor Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden konnten, der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens (nicht jedoch über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus). Diese Vorschrift findet auf den Kläger Anwendung. Obwohl sein Anerkennungsantrag bereits am 1. Juni 1976 gestellt wurde, handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren nach den Vorschriften des KDVG. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, insbesondere einschlägiger Übergangsvorschriften, gilt dieses Gesetz nämlich auch für Anerkennungsanträge, die bereits vor dem 1. Januar 1984, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vgl. Art. 6 Abs. 2 KDVNG) gestellt, aber noch nicht beschieden worden waren. Das bestätigt die besondere verfahrensrechtliche Regelung für sogenannte Altanträge in § 20 KDVG. Die früher anwendbaren "Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer" in Abschnitt III des Wehrpflichtgesetzes und Abschnitt V der Musterungsverordnung sind mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gestrichen worden (vgl. Art. 3 Nr. 4 KDVNG sowie Art. 1 Nr. 17 und Art. 3 der 4. Verordnung zur Änderung der Musterungsverordnung vom 16. Dezember 1983, BGBl. I S. 1455). Das gilt insbesondere für § 20 Abs. 6 MustV, der die Voraussetzungen bestimmte, unter denen ein Anerkennungsantrag die Einberufung hinderte, und der funktional durch § 3 Abs. 2 KDVG abgelöst worden ist. Bei sogenannten Altanträgen greift § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG mit der Maßgabe ein, daß an die Stelle der "Antragstellung" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes tritt.
Da der dem Kläger vor Stellung seines Anerkennungsantrages zugestellte Einberufungsbescheid vom 25. Mai 1976, der seine Einberufung zum 1. Juli 1976 vorgesehen hatte, vor diesem Gestellungstermin widerrufen worden war, blieb der Kläger ungedienter Wehrpflichtiger, der seit dem Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes den Einberufungsschutz des § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG genoß.
Der Zeitraum, innerhalb dessen der Kläger einberufen werden durfte, verlängerte sich dementsprechend gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG um die Seit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anerkennungsurteils am 12. Dezember 1984. Das Merkmal der Dauer des "Anerkennungsverfahrens" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG bezieht sich nämlich auf das im gleichen Satz zuvor angesprochene Anerkennungsverfahren "nach den Vorschriften des KDVG", kennzeichnet also eine mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende Zeitspanne. Ob der Wehrpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 MustV einberufen werden durfte, ist unerheblich. Ungeachtet der mißverständlichen Formulierung in § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG "verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens" muß lediglich der im Einberufungsbescheid festgesetzte Gestellungszeitpunkt innerhalb des Verlängerungszeitraumes liegen. Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. BT-Drucks. 9/2124, S. 16 zu Art. 2 Nr. 5 Buchst. ar und Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 4 S. 7 <9 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl