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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1987, Az.: BVerwG 7 B 139.87

Fahrtenbuchauflage; Verspätete Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 139.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.04.1985 - AZ: 4 A 113.84
OVG Berlin - 18.02.1987 - AZ: 1 B 79.85

Fundstellen

  • DAR 1987, 393-394
  • GUETVERK 1988, 46
  • VRS 73, 400
  • VerkMitt 1987, 92-93

Amtlicher Leitsatz

Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (im Anschluß an Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - NJW 1979, 1054 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die ihr auferlegte Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31 a StVZO. Ihre Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben.

2

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht vom Urteil des Senats vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - (NJW 1979, 1054 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5) ab. In dieser Entscheidung hat der beschließende Senat die in § 31 a Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, im Anschluß an sein Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG 7 C 91.61 - (BVerwGE 18, 107) dann als gegeben angesehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Weiter ist in dem Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O., ausgeführt, daß zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung gehört. Dies ist deshalb geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Gleichzeitig hat der Senat dargelegt, daß verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde die Fahrtenbuchauflage gleichwohl nicht ausschließen, wenn feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

3

Von diesen rechtlichen Grundsätzen hat sich auch das Berufungsgericht leiten lassen. In Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts hat es ausgeführt, daß nicht die verspäteten Anhörungen der Klägerin die Ermittlung des Fahrzeugführers unmöglich gemacht hat, sondern allein die Tatsache, daß sich die Klägerin weigerte, sich zu den insgesamt fünf Verstößen gegen das eingeschränkte Halteverbot überhaupt zu äußern. Mit dem von der Beschwerde beanstandeten Hinweis, die Klägerin habe weder nach Erhalt der Anhörungsbögen noch nach Zustellung der Bußgeldbescheide geltend gemacht, wegen der verzögerten Anhörung keine Erinnerung an den Fahrzeugführer mehr zu haben, hat das Berufungsgericht nicht etwa eine zusätzliche rechtliche Anforderung für den Fahrzeughalter aufgestellt, sondern unter dem Blickwinkel der Ursächlichkeit die Umstände des zugrundeliegenden Falles gewürdigt. Gegen diese Tatsachenfeststellung hat die Beschwerde revisionsgerichtlich zu beachtende Rügen nicht erhoben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer