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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1987, Az.: BVerwG 5 C 2.83

Weitere Ausbildung; Förderungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 2.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 26.10.1982 - AZ: 21 (5) K 2117/81

Fundstellen

  • NVwZ 1989, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 83 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG umfaßt auch Ausbildungen, denen keine förderungsfähige Ausbildung vorangegangen ist.

Redaktioneller Leitsatz

Die weitere Ausbildung gem. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 erfaßt auch Ausbildungen, vor denen keine förderungsfähige Ausbildung stand (anders als § 7 Abs. 1, 2).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern zusteht.

2

Nach Ablegen der Reifeprüfung und anschließendem Grundwehrdienst unternahm der Kläger eine zweijährige Banklehre, die er berufsqualifizierend abschloß. Zum Wintersemester 1980/81 begann er das Studium der Rechtswissenschaften, für das er Ausbildungsförderung beantragte. Der Beklagte entsprach dem für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1980 bis September 1981 und rechnete dabei Einkommen der Eltern von monatlich 116,49 DM auf den Bedarf an.

3

Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, ihm stehe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG elternunabhängige Förderung zu, weil er bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt hätten. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Widerspruchsbehörde vertrat die Auffassung, die Eltern des Klägers hätten ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, weil die erste Ausbildung des Klägers auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruht habe.

4

Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat: Es fehle an der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG ebenfalls geregelten Anspruchsvoraussetzung, daß der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginne. Es könne daher offenbleiben, ob die Eltern dem Kläger gegenüber ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt hätten. Das Tatbestandsmerkmal der "weiteren Ausbildung" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG sei deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff in § 7 Abs. 2 BAföG. Die Vorschrift des § 7 BAföG sei von zentraler Bedeutung für das Ausbildungsförderungsrecht. Die darin aufgenommene Begriffsbestimmung sei für das gesamte Gesetz maßgebend. Von einer v weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG könne nur dann ausgegangen werden, wenn dieser Ausbildung eine abgeschlossene förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG vorausgegangen sei. Das treffe auf die Banklehre des Klägers nicht zu, weil sie als betriebliche Ausbildung nicht mit dem Besuch einer der in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten verbunden gewesen sei.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung des Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht allein nach Gesichtspunkten des Ausbildungsförderungsrechts ausgelegt werden. Da die Vorschrift an das zivile Unterhaltsrecht anknüpfe, müßten vielmehr alle Ausbildungsmöglichkeiten berücksichtigt werden, durch deren Finanzierung die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllen könnten. Darunter fielen auch Ausbildungen, die nicht förderungsfähig seien.

6

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1981 elternunabhängige Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Begriffs der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG für richtig und führt ferner aus, die genannte Vorschrift sei auch deshalb nicht anzuwenden, weil die weitere gesetzliche Voraussetzung fehle, daß die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt hätten; das sei, wie mit rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen dargelegt wird, im Fall des Klägers nicht anzunehmen.

9

Beide Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

10

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Das Begehren des Klägers, ihm für sein rechtswissenschaftliches Studium Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern zu gewähren, kann nicht aus den Gründen abgelehnt werden, die das Verwaltungsgericht angeführt hat. Ob die Anspruchsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind, bedarf jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die noch vom Verwaltungsgericht getroffen werden müssen.

12

Nach der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) bleiben bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern unter zwei Voraussetzungen außer Betracht: Einmal ist erforderlich, daß der Auszubildende eine "weitere in sich selbständige Ausbildung" beginnt. Ferner müssen die Eltern dem Auszubildenden gegenüber vorher ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben.

13

Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts kann, soweit es um die zuerst genannte Voraussetzung geht, der Begriff der weiteren Ausbildung nicht in dem Sinn verstanden werden, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG verwendet wird. Legt man diese Vorschrift zugrunde, könnte von einer weiteren Ausbildung nur dann die Rede sein, wenn der Auszubildende zuvor eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt, die also vor allem mit dem Besuch einer der in § 2 BAföG abschließend aufgeführten Ausbildungsstätten oder mit der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 BAföG verbunden gewesen ist. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzugeben, daß grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, bei der Auslegung eines Gesetzes sei ein Rechtsbegriff, der in einer zentralen Vorschrift dieses Gesetzes, wie hier in § 7 BAföG, näher bestimmt ist, in gleicher Weise zu verstehen, wenn er in einer anderen Regelung desselben Gesetzes wortgleich wiederkehrt. Das trifft jedoch für den Begriff der weiteren Ausbildung, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG einerseits und in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG andererseits verwendet wird, nicht zu. Der Zweck, den der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 3 BAföG verfolgt, zwingt vielmehr dazu, den Begriff der weiteren Ausbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift umfassender zu verstehen. Er ist auch dann erfüllt, wenn der weiteren Ausbildung eine Berufsausbildung vorausgegangen ist, die nicht die Merkmale der in § 7 Abs. 1 BAföG definierten Ausbildung aufweist.

14

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber durch § 11 Abs. 3 BAföG Förderungsleistungen ohne die grundsätzlich gebotene Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens (§ 11 Abs. 2 BAföG) in den Fällen gewähren, in denen die Eltern nach dem zivilen Unterhaltsrecht dem Auszubildenden gegenüber nicht mehr verpflichtet sind, die Kosten der unternommenen Ausbildung zu tragen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3>; ferner BVerwGE 60, 231 <232 f.>). Dies wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. BAföG-Änderungsgesetz, in dessen Fassung § 11 Abs. 3 BAföG hier anzuwenden ist, ebenfalls betont (BT-Drucks. 8/2461 S. 13). Für die Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG gewinnt damit Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr verpflichtet sind, ihrem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Diese Frage entscheidet sich allein danach, ob das Kind bereits über eine Berufsausbildung verfügt, "die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen ... am besten entspricht" (so BGHZ 69, 190 <192>). Ob die bereits erworbene Berufsausbildung zugleich die Merkmale einer in § 7 Abs. 1 BAföG umschriebenen förderungsfähigen Ausbildung aufweist, kann angesichts der vielen davon abweichenden Berufsausbildungen insbesondere im betrieblichen Bereich keine rechtliche Bedeutung haben. Auch wenn das Kind eine betriebliche Ausbildung abgeschlossen hat, können die Eltern ihre Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB erfüllt haben. Dies führt dazu, daß im Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG der Begriff der weiteren Ausbildung nicht, wie es dem gleichlautenden Begriff in § 7 Abs. 2 BAföG entsprechen würde, nur auf förderungsfähige Ausbildungen bezogen werden darf, denen bereits eine unter § 7 Abs. 1 BAföG fallende Ausbildung vorangegangen ist. Die vorangegangene Ausbildung kann vielmehr auch eine Berufsausbildung sein, die, wie im Fall des Klägers die Banklehre, nicht die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist (so bereits ohne nähere Begründung Urteil des Senats vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 21.79 - <Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 2>; die gleiche Auffassung liegt Tz. 11.3.11 BAföGVwV 1980 bzw. BAföGVwV 1986 zugrunde; gleicher Meinung ferner Humborg in Rothe/Blanke, BAföG 4. Aufl. 1986, § 11 Rdnr. 30.3).

15

Ist somit das rechtswissenschaftliche Studium des Klägers als eine weitere Ausbildung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG anzusehen, so handelt es sich dabei auch, wie es das Gesetz verlangt, um eine "in sich selbständige Ausbildung". Dieses Studium ist hinsichtlich seiner Zugangsvoraussetzungen und seiner Durchführung von der Banklehre, die der Kläger zuvor berufsqualifizierend abgeschlossen hat, völlig unabhängig. Es führt auch zu einem eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluß.

16

Es läßt sich dagegen im Revisionsverfahren nicht sagen, daß auch die zweite in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG geregelte Voraussetzung für eine elternunabhängige Förderung erfüllt ist. Ob die Eltern des Klägers mit dem Abschluß der Banklehre ihre Unterhaltspflicht dem Kläger gegenüber erfüllt haben, kann erst nach weiteren tatsächlichen Feststellungen entschieden werden. Diese Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht treffen.

17

Hat der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, so können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eltern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB ausnahmsweise noch verpflichtet sein, ihrem Kind eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren. Den entsprechenden Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof dazu entwickelt hat (Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190>; Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115> und Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346>), hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - a.a.O.; BVerwGE 60, 231 <233>; die Grundsätze sind ebenfalls nunmehr in Textziffer 11.3.14 und 11.3.15 BAföGVwV 1980 bzw. BAföGVwV 1986 übernommen). Das Verwaltungsgericht hat, was von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig war, ausdrücklich davon abgesehen, auf die sich somit stellenden unterhaltsrechtlichen Fragen einzugehen. Es fehlt deshalb im Revisionsverfahren an tatsächlichen Feststellungen, die eine Entscheidung darüber zulassen, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, in dem die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht dem Kläger eine zweite Berufsausbildung ermöglichen müssen. Von den Fällen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine solche Ausnahme in Betracht kommen, läßt sich insbesondere nach dem jetzigen Sachstand nicht ausschließen, ob die erste Ausbildung des Klägers auf einer deutlichen Fehleinschätzung seiner Begabung beruhte (siehe dazu BGHZ 69, 190 <194>) oder ob sich bis zum Ende der ersten Ausbildung des Klägers Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit ergeben haben (BGH, Urt. vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - a.a.O.). Diese Fragen bedürfen einer weiteren Feststellung tatsächlicher Umstände und deren Würdigung; beides ist dem Tatsachengericht vorbehalten. Das gleiche gilt für die abschließend ebenfals noch nicht geklärte Frage, ob die Hochschulausbildung des Klägers von vornherein beabsichtigt war. Auch für einen solchen Fall kommt in Betracht, daß die Eltern trotz des Abschlusses einer ersten Berufsausbildung ihrer Verpflichtung noch nicht voll entsprochen haben, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 <195>). Die Sache muß daher an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig