Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1987, Az.: BVerwG 9 B 95.87
Tatsächliche Feststellungen in Asylstreitsachen; Inhalt der revisionsgerichtlichen Überprüfung; Ordnungsgemäße Bezeichnung einer Abweichungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 95.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.11.1986 - AZ: A 12 S 556/85
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Beigeladenen ist im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig, ob das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz
"neue Tatsachen feststellen bzw. die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalte völlig anders würdigen"
darf, sowie ferner, ob die Tatsachengerichte
"vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte, neue Tatsachenbehauptungen in der Sache selbst bzw. andere Beweiswürdigungen des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie den eigenen Tatsachenfeststellungen des Tatsachengerichts widersprechen, als gegeben ohne weitere Sachaufklärung ihren Entscheidungen zugrunde legen"
dürfen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es versteht sich von selbst, daß auch in Asylstreitsachen die tatsächlichen Feststellungen allein den Tatsachengerichten obliegen. Diese müssen sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine feste Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bilden. Dazu gehört, daß sie von der Richtigkeit ihrer Prognose hinsichtlich der dem Asyl suchenden drohenden Verfolgungsgefahr überzeugt sind (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -BVerwGE 71, 180). An die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, soweit gegen sie keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht werden. Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]). Demzufolge hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung nur seine eigenen tatsächlichen Feststellungen als maßgeblich zugrunde gelegt, weshalb auch die Rüge der Beschwerde (S. 7), das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO die gebotene Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verfolgungsgefahr für den Beigeladenen unterlassen, nicht durchgreift. Die Annahme einer gegen die Volkszugehörigkeit der tamilischen Volksgruppe oder gegen deren politische Überzeugung gerichteten Verfolgung ist allerdings nicht bloß eine tatsächliche Feststellung, sondern gleichzeitig auch das Ergebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht obliegt (Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 9 C 155.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 52 = InfAuslR 1986, 294). Diese revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgt aber stets auf der Grundlage der für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Daß das Berufungsgericht sich trotz möglicherweise fortbestehender rechtlicher Auffassungsunterschiede im Interesse der Rechtseinheit dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO dar. Ebensowenig liegt darin eine Verletzung des Anspruchs der Beigeladenen auf ein rechtsstaatliches, dem Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 2 GG entsprechendes Verfahren.
Die weiter erhobene Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 1070.81 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 39) und vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34) ab, "indem es entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - (DVBl. 1983, 1106) einen Teil des Sachverhalts nicht in Erwägung gezogen hat", genügt bereits nicht den Bezeichnungsanforderungen des § 132 Ab. 3 Satz 3 VwGO. Danach reicht es für die Abweichungsrüge nicht aus, lediglich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, von der das angefochtene Urteil nach Ansicht der Beschwerde abweicht; vielmehr bedarf es zusätzlich der Darlegung, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130). An solcher Darlegung fehlt es hier. Angesichts des Umstandes, daß es sich bei dem Beigeladenen um einen ledigen Asylbewerber handelt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil von der in der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung des beschließenden Senats zu den erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen für Ehegatten politisch Verfolgter abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Bender