Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1987, Az.: BVerwG 1 B 55.87
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Postulationsfähigkeit eines Rechtsbeistands bei einer Beschwerde; Ausweisung eines Ausländers; Wiederholungsgefahr in Hinsicht auf neue Straftaten; Berücksichtigung der Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 55.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 31.03.1987 - AZ: 1 S 3331/86
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG
- § 88 JGG
- § 21 JGG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 1987 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig und deswegen zu verwerfen.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Klägers nicht, denn sie ist durch einen Rechtsbeistand und damit nicht durch einen zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht Berechtigten eingelegt worden.
Die Beschwerde zeigt übrigens eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. Zur Bezeichnung einer - hier allein geltend gemachten - Divergenz muß dargelegt werden, daß und inwiefern das Berufungsgericht mit einem (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sein soll. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Vollstreckung des Restes der gegen den Kläger verhängten (bestimmten) Jugendstrafe nach § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dies schließe die Annahme einer nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG die Ausweisung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr nicht aus. Damit ist es nicht von dem im Urteil des beschließenden Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - (BVerwGE 57, 61 = DÖV 1979, 291) entwickelten Rechtssatz abgerückt, daß freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten nach strafgerichtlicher Verurteilung in der Regel mangels hinreichender Wiederholungsgefahr nicht ausgewiesen werden dürfen, wenn die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Kläger ist weder aufgrund dieser Vorschrift noch aufgrund der für das Jugendgerichtsverfahren geltenden entsprechenden Bestimmung des § 21 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens für die Einschätzung einer Wiederholungsgefahr auch bei Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB, dem für das Jugendgerichtsverfahren § 88 JGG entspricht, nicht einer Bewährungsmaßnahme nach § 56 StGB ohne weiteres gleichsteht (vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Kemper