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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1987, Az.: BVerwG 1 D 40.86

Entfernung aus dem Dienst auf Grund Verweigerung des Dienstantritts; Nachhaltige Störung des Betriebsfriedens durch aggressives und beleidigendes Verhalten eines Postbeamten; Schwäche der geistigen Kräfte als Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit; Wegfall der Grundlage des Beamtenverhältnisses bei Vorliegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 40.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.01.1986 - AZ: IV VL 50/85
nachfolgend
BVerwG - 06.08.1987 - AZ: BVerwG 2 DW 1.87

Verfahrensgegenstand

Entfernung aus dem Dienst

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 5. Mai 1987 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnoberinspektor Gerhard Spanner
Zollbetriebsinspektor Walter Meier als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 31. Januar 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für fünfzehn Monate bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat den Beamten in dem wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst seit dem 9. Juli 1984 und Störung des Betriebsfriedens durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... mit Verfügung vom 5. September 1984 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 31. Januar 1986 aus dem Dienst entfernt, weil er durch seine beharrliche Verweigerung des Dienstantritts in Memmingen zu erkennen gegeben habe, daß er das auf Dauer angelegte gegenseitige Treueverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn nicht mehr aufrecht erhalten wolle und weil er zudem durch sein Verhalten eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit auf seiner Dienststelle unmöglich gemacht habe.

2

2.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil rügt der Beamte die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde, ohne diesen Vorwurf näher zu begründen.

3

Er leugnet nicht, verschiedenen Vorladungen zu ärztlichen Untersuchungen nicht nachgekommen zu sein und regional übliche Kraftausdrücke im engsten Kollegenkreis gebraucht zu haben, bestreitet aber konkrete Beleidigungen Dritter.

4

II.

Der Beamte stellt bestimmte beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten in Abrede. Das Rechtsmittel ist daher mit der Folge unbeschränkt, daß der Senat den Sachverhalt selbst feststellen und disziplinar würdigen muß.

5

Die Berufung bleibt erfolglos.

6

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

7

a)

Der zuletzt als Leiter der Hauptkasse beim Postamt K. tätig gewesene Beamte brach am 13. Oktober 1982 ein Telefongespräch mit dem Postbetriebsarzt Dr. U. der ihn zu einer ärztlichen Untersuchung einladen wollte, abrupt ab und kam der darauf ergangenen schriftlichen Verladung zum 19. Oktober 1982 ohne Angabe von Gründen nicht nach. Auch später lehnte er es ab, sich über die Gründe für seine Weigerung zu erklären. Zu einer für den 4. November 1982 angeordneten arbeitsmedizinischen Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erschien er ebensowenig wie zu den für den 14. Dezember 1982, 1. und 11. März 1983 vom Postbetriebsarzt der Oberpostdirektion ... angeordneten ambulanten Untersuchungen. Er vermutete hinter den Vorladungen gegen ihn gerichtete methodische Schikanen.

8

b)

Seine Dienststelle führte er autokratisch, selbstherrlich und despotisch. Er ließ die Meinung anderer nicht gelten und bezeichnetß als "Dickschädel", "Querulant" oder "zu dumm" diejenigen, die sich seinen Auffassungen nicht anschlössen. Auch seinem Vorgesetzten gegenüber bediente er sich unwürdiger Ausdrücke und sagte seinen Mitarbeitern u.a. "saublödes Gerede", "Hinterfotzigkeit", "Sauerei", "Säuische Art" nach; bisweilen fiel auch das Wort "Arschloch". Ohne Beteiligung von Amtsleitung und Personalvertretung änderte er Arbeitsbedingungen und -ablaufe und provozierte dadurch wiederholt lautstarke Auseinandersetzungen. Seinen unmittelbaren Vorgesetzten erkannte er nicht an. Er zieh ihn vor anderen Mitarbeitern des "saublöden Geschwätzes". Eine Anordnung des Vorgesetzten wies er einmal mit dem Bemerken zurück, er sei kein "ABC-Schüler"; von ihm ließe er sich nichts gefallen. Die Zusammenarbeit mit dem Personalrat lehnte er grundsätzlich ab. An Besprechungen nahm er nicht teil. Mit Vermerken vom 21. September und 23. September 1982 ließ er wissen, daß der Personalratsvorsitzende seinen Widerstand gegen fällige Veränderungen im Arbeitsablauf bei der Geldsammel- und Personalkasse bis zum Versuch, das Personal gegen die Betriebsführung zu verhetzen, getrieben habe. Der Personalratsvorsitzende sei, heißt es, für ihn kein Gesprächspartner; er werde sich mit ihm nicht an einen Tisch setzen. Mit Schreiben vom 5. August 1983 äußerte er:

"Der Personalratsvorsitzende S. scheut sich auch nicht, sich bei jeder anderen Gelegenheit wie ein Hofnarr aufzuführen, wo und wann immer er meinem Ansehen Schaden zufügen zu können glaubt."

9

Der Beamte gibt den Sachverhalt zu a) und im wesentlichen auch zu b) zu. Er ergibt sich überdies aus den glaubhaften Darstellungen der Zeugen H. Sc. F. St. B. A. und W.. In der Überzeugung von der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen wird der Senat von dem persönlichen Eindruck bestärkt, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat. Dieser hat sich hier als eine gegenüber anderen Auffassungen uneinsichtige, selbstherrliche und rechthaberische Persönlichkeit ohne den geringsten Willen dargestellt, bei seinen Erwägungen anderen Auffassungen Raum zu geben.

10

Die hierdurch eingetretene nachhaltige Störung des Betriebsfriedens ist zur vollen Überzeugung des Senats durch die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen erwiesen. Diese haben zwar nur allgemein gehaltene Bemerkungen insoweit machen können. Das gilt jedenfalls für die Darstellung der Zeugen F. H. G. und K.. Mehr als allgemeine Bemerkungen und Beurteilungen sind aber vernünftigerweise nicht zu erwarten, wenn es sich um die Schilderung eines Verhaltens handelt, das - wie hier - sich über Jahre hinweg zugetragen hat. Konkreter sind insoweit die Aussagen der Zeugen H., F., St., A. und W. Danach war der Beamte häufig unsachlich und aggressiv, benutzte Schimpfwörter, wenn sie auch nicht auf bestimmte Personen bezogen waren und störte den betrieblichen Frieden auch sonst allgemein durch sein Verhalten. Die aggressive und beleidigende Art des Beamten offenbart sich überdies in seinen Schreiben an den Postarzt und das Postamt K. vom 14. und 28. Oktober 1982. Die nachhaltige Störung des Betriebsfriedens durch das starre, beleidigende, eigenwillige und überhebliche sowie unbelehrbare Verhalten des Beamten ergibt sich zudem aus den ihm zuteil gewordenen Zeugnissen und daraus, daß er wiederholt an andere Dienststellen abgeordnet werden mußte und dann jeweils dort sehr bald ebenfalls in Schwierigkeiten mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, nachgeordneten Dienstkräften und dem Personalrat geriet.

11

c)

Aufgrund der Persönlichkeit des Beamten und seines daraus fließenden Verhaltens war der Betriebsfrieden bei der von ihm geleiteten Dienststelle des Postamts K. so nachhaltig gestört, daß eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten nicht mehr gewährleistet war. Die Oberpostdirektion ... ordnete den Beamten daher mit Verfügung vom 6. Juli 1984, wirkend ab 9. Juli 1984 zum Postamt ... ab und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Abordnung an. Beide Verfügungen wurden dem Beamten am 7. Juli 1984 zugestellt. Gleichwohl und trotz nochmaliger schriftlicher Belehrung vom 10. Juli 1984 trat er den Dienst in M. nicht an. Er beharrte auf seiner Weigerung, auch nachdem das ... Verwaltungsgericht ... mit Beschluß vom 9. Oktober 1984 seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung ebenso zurückgewiesen hatte, wie der ... Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. Februar 1985 die dagegen gerichtete Beschwerde. Auch die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts vom 24. Oktober 1984 und des erkennenden Senats vom 8. Januar 1985, mit denen im Verfahren nach § 121 BDO das schuldhaft unerlaubte Fernbleiben des Beamten vom Dienst seit dem 9. Juli 1984 und der dadurch verursachte Fortfall der Dienstbezüge festgestellt worden waren, veranlaßten den Beamten nicht zu einer Änderung seines Verhaltens. Er hat seither keinen Dienst geleistet. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er, ebenso wie schon vor dem Bundesdisziplinargericht, erklärt, er werde den Dienst in M. erst dann wieder antreten, wenn die der Abordnungsverfügung zugrundeliegende Begründung durch eine ihm genehme ersetzt werde.

12

2.

Der Beamte hat, insbesondere was das Fernbleiben vom Dienst nach der Abordnung zum Postamt M. betrifft, rechtswidrig gehandelt und dadurch die Pflicht zum Gehorsam und zur Dienstleistung nach §§ 55 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes verletzt. Gründe, die sein Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen könnten, etwa dauernde oder vorübergehende Dienstunfähigkeit, sind nicht gegeben und werden von ihm auch nicht vorgetragen. Das gegen den Beamten anhängige Verfahren mit dem Ziel zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand hat vielmehr dessen Dienstfähigkeit mindestens seit dem 9. Juli 1984 ergeben. Von seiner Pflicht zur Dienstleistung war er nicht dadurch befreit, daß er gegen die Abordnungsverfügung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben hatte. Dieser Rechtsbehelf hatte zwar nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung. Im gegebenen Fall entfiel sie aber im Hinblick darauf, daß die Oberpostdirektion nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 a.a.O. die sofortige Vollziehung der Abordnungsverfügung angeordnet hatte und eine diese Anordnung aufhebende Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts oder einer sonst zuständigen Stelle nicht ergangen war. Der Antrag des Beamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vielmehr in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos geblieben. Seine Nichtzulassungsbeschwerde hatte beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Der Beamte mußte die Abordnungsverfügung mithin jedenfalls befolgen.

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3.

Er hat auch schuldhaft gehandelt. Er hatte das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das folgt allein schon aus der Einleitung und dem Gang des früher zum Akz. IV VL 1/72 beim Bundesdisziplinargericht gegen ihn anhängig gewesenen Disziplinarverfahrens wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst infolge Nichtbeachtung einer Abordnungsverfügung. Wenn er im damaligen Verfahren auch wegen nicht auszuräumenden Verdachts der Dienstunfähigkeit durch Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1973 freigesprochen werden mußte, so war ihm doch klar, daß er eine Abordnungsverfügung, sofern sie nicht angefochten oder die aufschiebende Wirkung der Anfechtung nicht erhalten geblieben bzw. wiederhergestellt worden war, zu befolgen hatte. Auch in dem hier anhängigen Verfahren ist ihm das unmißverständlich klargemacht worden. Mindestens seit den ihm mit Schreiben vom 10. Juli 1984 und nochmals am 12. Juli 1984 mündlich mitgeteilten Vorhaltungen über die Folgen seines Fernbleibens vom Dienst weiß er, daß er trotz seines Widerspruchs gegen die Anordnungsverfügung Dienst in M. zu leisten hat. Das ist ihm zudem durch die im Verfahren über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge sowohl durch das Bundesdisziplinargericht wie das Bundesverwaltungsgericht unmißverständlich mitgeteilte entsprechende Auffassung zur Kenntnis gelangt. Dennoch ist er dem Dienst ferngeblieben. Mithin hat er mindestens schuldhaft in Kauf genommen, insoweit seine Pflicht zur Dienstausübung an dem Ort, zu dem er abgeordnet ist, zu verletzen. Die Bedeutung der Anordnung sofortiger Vollziehung der Abordnungsverfügung ist ihm bekannt. Das folgt auch aus seinem bisher erfolglos gebliebenen Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht und der Erfolglosigkeit der dagegen eingelegten Beschwerde mit dem Ziel, die durch diese Anordnung hinfällig gewordene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung wiederherzustellen. Angesichts dieser Belehrungen wäre übrigens ein Irrtum über die Tragweite seines Widerspruchs und seines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge selbst verschuldet, daß sein Vorsatz damit nicht entfiele. Wenigstens hat er im Hinblick auf die ihm zuteil gewordenen Belehrungen in der Weise vorsätzlich gehandelt, daß er die Widerrechtlichkeit seiner Dienstverweigerung billigend in Kauf genommen hat.

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Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar. Der im Zwangspensionierungsverfahren gehörte Sachverständige, Leitender Ministerialdirektor Dr. D. attestiert ihm zwar eine "expansive paranoische Reaktion" mit Krankheitswert. Er bezeichnet diese durch eine neurotische Fehlhaltung bestimmte Erscheinung ausdrücklich als "Schwäche der geistigen Kräfte", kommt jedoch selbst nicht zu dem Ergebnis, daß die Schuldfähigkeit bei dem Beamten aufgehoben oder auch nur eingeschränkt wäre. Dieser beruft sich folgerichtig auch nicht darauf. Zwar haben verschiedene der im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen aus dem von ihnen geschilderten Sachverhalt die Schlußfolgerung gezogen, daß der Beamte geistig nicht völlig gesund sein könne, so die Zeugen F. und A.. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Darstellung des Postarztes Dr. U. in seiner Aussage vor dem Ermittlungsbeamten im Vorverfahren und in seiner "Mitteilung der ärztlichen Beurteilung über eine Untersuchung nach beamtenrechtlichen Regelungen" vom 4. Oktober 1983. Danach besteht bei dem Beamten "dringender Verdacht auf paranoide Psychose". Der Sachverständige hat aber seine mangelnde Kompetenz bei der Beurteilung von geistigen Störungen mit oder ohne Krankheitswert selbst in Frage gestellt. Auch Dr. B. bezweifelt seine Kompetenz für eine entsprechende Begutachtung.

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Der Senat hat daher ein Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. M. eingeholt. Nach den überzeugenden Ausführungen dieses Sachverständigen, denen der Senat sich aufgrund eigener Sachkunde und des persönlichen Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, voll anschließt, handelt es sich bei diesem um eine paranoide Persönlichkeit, ohne daß dieser in seiner Natur wurzelnden Eigenschaft für sich allein bereits Krankheitswert im Sinne der §§ 20, 21 StGB beigemessen werden könnte, vgl. insoweit auch Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 42. Aufl., § 20 Rz. 13. Erst im Zusammenwirken mit ihn emotional bewegenden Erscheinungen und Ereignissen auf seiner Dienststelle gewinnen die paranoiden Züge des Beamten Krankheitswert, die hier jedoch nicht zum Ausschluß der Schuldfähigkeit geführt haben. Der Beamte war vielmehr trotz dieser Einwirkungen jederzeit in der Lage, das Unrechte seiner Weigerung, der Abordnungsverfügung nachzukommen, einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das gilt nicht nur für den Beginn des Zeitraums, in dem er dem Dienst ferngeblieben ist, sondern in besonderem Maße auch für den späteren Verlauf. Er hatte sich, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, inzwischen mit seinen durch die Weigerung zur Dienstausübung ausgelösten Lebensverhältnissen abgefunden. Auch aus diesem Grunde war er im späteren Verlauf dieses Zeitraums, von den paranoiden Persönlichkeitseigenschaften ohne jeden Krankheitswert abgesehen, mehr noch als zuvor im Sinne von § 20 StGB schuldfähig.

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4.

Mit seinem so festgestellten Verhalten hat der Beamte vorsätzlich seine Pflichten verletzt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen und dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen.

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5.

Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung aus dem Dienst. Der Beamte hat durch sein Verhalten das dienstliche Band zu seinem Dienstherrn so zerstört, daß dem Beamtenverhältnis damit die Grundlage entzogen ist. Diese besteht in dem Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit, Integrität, Ehrlichkeit und Dienstbereitschaft des Beamten. Zerstört jemand dieses Vertrauen insbesondere dadurch, daß er trotz zahlreicher, immer wiederkehrender Belehrungen durch Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte und Disziplinar- sowie allgemeine Verwaltungsgerichte beharrlich den Dienst verweigert, dann entzieht er dem Beamtenverhältnis damit die tatsächliche und rechtliche Grundlage.

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a)

Das gilt insbesondere für den Vorwurf des beharrlichen Fernbleibens vom Dienst. Das Gebot, zum Dienst zu kommen, ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorhebt - Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist, Setzt er sich dennoch darüber hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Folge sein muß (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 D 88.85 - mit weiteren Nachweisen).

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b)

Demgegenüber fallen der Ungehorsam gegenüber mehreren dienstlichen Anordnungen, sich beim Postarzt untersuchen zu lassen, ebenso wie der Vorwurf, durch sein aggressives und unfreundliches Verhalten den Betriebsfrieden auf der jeweiligen Dienststelle erheblich gestört zu haben, disziplinar zurück.

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Der Beamte ist gehalten, einer dienstlichen Anordnung zu amts- oder dienstärztlichen Untersuchungen nachzukommen, wenn der Dienstherr genügend Anhaltspunkte hat, eine solche Untersuchung, geschieht sie nicht im Rahmen routinemäßiger Prüfungen ohnehin, im Einzelfall anzuordnen. Solcher Anlaß war hier gegeben. Mehrere Zeugen haben aus dem von ihnen beobachteten und wiedergegebenen Verhalten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten geäußert. Sie drängen sich angesichts seines oben geschilderten Verhaltens, insbesondere der Unbeherrschtheit, Aggressivität und des ungewöhnlichen Eigensinns, geradezu auf. Die Anordnung dienstärztlicher Untersuchung geschah hiernach keineswegs willkürlich. Der Beamte mußte sie befolgen. Das war ihm auch wiederholt deutlich gemacht worden. Wenn er dennoch auf seiner Weigerung beharrte, ohne triftige Gründe hierfür vortragen zu können, dann verletzte er auch insoweit erhebliche Dienstpflichten. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die beiden Dienstärzte wären ihm gegenüber voreingenommen, sind weder ersichtlich noch substantiiert von dem Beamten vorgetragen worden.

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Der Beamte hat sich zudem im Interesse der Sicherung des Betriebsfriedens sowohl im Verhältnis zu Vorgesetzten wie erst recht im Verhältnis zu gleich- oder nachgeordneten Mitarbeitern jeder Aggressivität, insbesondere beleidigender Äußerungen und überheblichen Verhaltens, zu enthalten. Dieses Gebot ergibt sich aus der Notwendigkeit, durch gedeihliches und kameradschaftliches Zusammenarbeiten die Erfüllung der der Verwaltung durch die Allgemeinheit aufgetragenen Aufgaben sicherzustellen oder doch zu erleichtern.

22

Hiernach hat es bei der im ersten Rechtszuge ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst sein Bewenden. Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

23

Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte habe im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, ergeben sich zwar aus dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. M. dem der Senat auch insoweit folgt. Danach ist erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten bei Beginn des Fernbleibens vom Dienst anzunehmen. Gleichwohl rechtfertigt sich daraus nicht die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Verminderte Schuldfähigkeit ist, wie im Strafrecht, kein zwingender Milderungsgrund. Das Gericht kann, muß aber nicht eine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist. Das kommt auch hier nicht in Betracht. Die Disziplinargerichte des Bundes lehnen die maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit seit jeher grundsätzlich ab, wenn der Täter gegen grundlegende, elementare und leicht einsehbare Beamtenpflichten verstoßen hat (vgl. BDHE 3, 167, 170, 172, 178, 264). Diese Voraussetzung ist auch hier gegeben: Die Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist so elementar, daß sie auch bei stark verminderter Schuldfähigkeit von jedem Beamten leicht eingesehen und befolgt werden kann. Zudem war der Beamte, wie der Senat in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. M. annimmt, zumindest im späteren Verlauf seiner Dienstverweigerung deshalb nicht mehr vermindert schuldfähig, weil er sich mit seinen neuen Lebensverhältnissen inzwischen abgefunden hatte. Dennoch hat er in der Hauptverhandlung an seiner Weigerung festgehalten, in M. Dienst zu tun, solange die Behörde nicht die Begründung der Abordnungsverfügung ändert. Erzieherische Maßnahmen kommen daher im gegebenen Fall nicht in Betracht. Die Wiederholungsgefahr ist angesichts der dargestellten Persönlichkeit des Beamten so stark, daß bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, gegebenenfalls mit gemindertem Status, mit der Wiederherstellung eines geordneten und reibungslosen Betriebsablaufs nicht gerechnet werden kann.

24

Die dienstliche Einsatzbereitschaft des Beamten und seine im übrigen guten dienstlichen Leistungen können an diesem Ergebnis nichts ändern. Ein Beamter, mag er fachlich noch so qualifiziert sein, ist für den öffentlichen Dienst untragbar, wenn er sich als unwillig erweist, den zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unabweisbaren notwendigen Anforderungen des Dienstes zur Dienstleistung und zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Mitarbeitern zu entsprechen.

25

6.

Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es mit der aus dem erkennenden Teil des Urteils ersichtlichen, aus der Einkommens- und Vermögenslage des Beamten und seinem verhältnismäßig hohen Lebensalter abgeleiteten Maßgabe sein Bewenden.

26

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter