Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1987, Az.: BVerwG 4 B 60.87

Gebäude; Umgebung; Nord-Süd-Richtung; Rahmen; Einfügen; Ost-West-Richtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 60.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.10.1985 - AZ: 11 K 3278/84
VGH Baden-Württemberg - 04.11.1986 - AZ: 8 S 3257/85

Fundstellen

  • BRS 47, 186 - 189
  • BauR 1987, 533-536
  • DVBl 1987, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 1080 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1987, 385-386
  • ZfBR 1987, 258-260

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben sich nach der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann es auch auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl ankommen.

Auch eine in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken.

Städtebauliche Maßstäbe, die sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ergeben, sind bei Anwendung des § 34 BBauG nur für die Frage von Bedeutung, ob das Vorhaben sich in dem vorgegebenen Rahmen hält. Die daran anschließende Frage, ob sich ein aus diesem Rahmen fallendes Vorhaben trotzdem einfügt, weil es keine Spannungen hervorruft, ist allein anhand einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen.

Redaktioneller Leitsatz

Stehen die Gebäude auf den Grundstücken in der Umgebung vor allem in Nord-Süd-Richtung, kann einen Rahmen bilden, so daß ein Gebäude sich nicht einfügt, das in Ost-West-Richtung geplant ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1986 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus der Beschwerdeschrift lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulässigkeit der Revision führen können.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Einordnung eines Vorhabens in den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen auch von der Länge und Breite der Gebäude sowie dem Abstand zu Grundstücksgrenzen abhängen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt. In einem Beschluß vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107) wird der Begriff der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG dahin erläutert, daß hier nicht nur die relative Grundflächenzahl für die überbaubare Grundstücksfläche gemeint ist, sondern daß es auch auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auch auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt. § 34 Abs. 1 BBauG will insoweit die Zulässigkeit des Vorhabens davon abhängig machen, daß sich dieses insoweit in jeder Hinsicht, d.h. auch mit seiner konkreten Grundfläche und seiner räumlichen Lage in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zu einer weitergehenden Klärung gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß.

3

Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang von der Klägerin weiter hin aufgeworfene Frage, ob es für eine Übereinstimmung des Vorhabens mit der Umgebungsbebauung erforderlich ist, daß das gesamte Gebäude nach Größe und Lage der überbaubaren Flächen mit den in der Umgebung vorhandenen Bauten mit allen maßgeblichen Merkmalen exakt übereinstimmt. Diese Frage würde sich in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen; denn das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits deswegen nicht in den durch die vorhandene Umgebungsbebauung geprägten Rahmen ein, weil sich in dem maßgeblichen Bereich im wesentlichen nur Gebäude befinden, die von Westen nach Osten angeordnet sind, während sich das von der Klägerin geplante langgestreckte Gebäude in Nordsüdrichtung erstrecken soll. Eine in der vorhandenen Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG auf die noch unbebauten Grundstücke auswirken. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen es vorliegend einen solchen Rahmen für die Grundfläche ableitet, die überbaut werden soll, geben zu grundsätzlichen Erörterungen keinen Anlaß. Da ein Vorhaben nur dann mit § 34 Abs. 1 BBauG im Einklang steht, wenn es sich in jeder Hinsicht in die vorhandene Bebauung einfügt, kommt es auf die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine Überschreitung der überbaubaren Fläche herleitet, nicht an. Das gilt auch für die von ihm angestellten Größenvergleiche mit einzelnen in der Nachbarschaft anzutreffenden Gebäuden, darunter auch dem Bahnhofsgebäude.

4

Das von der Klägerin erstrebte Revisionsverfahren bietet auch keinen Anlaß zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben, das sich in den vorgegebenen Rahmen nicht einfügt, ausnahmsweise zulässig ist, weil es keine bodenrechtlichen Spannungen auszulösen geeignet ist. Die hierzu vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die daraus im angefochtenen Urteil gezogenen Schlußfolgerungen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung leitet es die durch das Vorhaben ausgelösten Spannungen nicht allein daraus her, daß seine Durchführung den ersten Schritt zur Überbauung des bislang noch unbebauten Grundstücks bedeuten würde. Der Klägerin ist zuzustimmen, daß eine auf diesen Gedanken verkürzte Argumentation der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BBauG praktisch in jedem Fall entgegengehalten werden könnte. Das Berufungsgericht hat demgegenüber aber darauf abgestellt, daß mit dem Vorhaben der Klägerin die gewerbliche Nutzung in einen Bereich vordringen würde, der bislang (durch die Industriestraße) von einer solchen Nutzung abgeschirmt ist. Außerdem legt es dar, daß die trotz Stillegung des Bahnhofs noch vorhandene städtebauliche Bedeutung des Bahnhofsbereichs als eine Art Eingangszone der Beigeladenen durch das Vorhaben nachteilig verändert und das Bahnhofsgebäude selbst in seiner Wirkung beeinträchtigt würde. Auch diese Ausführungen geben keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Korrekturen in einem Revisionsverfahren. Sie sind weitgehend einzelfallbezogen und stehen jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Das gilt auch für die indizielle Bedeutung, die das Berufungsgericht der Tatsache beimißt, daß das Vorhaben der Klägerin ein "Planungsbedürfnis" für das fragliche Gebiet auslösen würde (vgl. BVerwGE 55, 369 <385 ff., 387>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]). Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Vorhaben schon deshalb geeignet ist, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen, weil seine Durchführung den ersten Schritt zur Überbauung des bislang noch unbebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich bedeuten würde, würde sich danach in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

5

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Klägerin rügt zunächst eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21), weil das Berufungsgericht davon ausgehe, hinsichtlich der Abstände der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen Bauten habe sich im vorliegenden Fall ein Maßstab gebildet, den das Vorhaben nach Osten, also zu den Gleisen hin nicht einhalte (S. 18 BU). In dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde aber dargelegt, daß ein solcher Maßstab nicht nach der Bebauung eines einzelnen oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden könne. Die Abweichungsrüge scheitert bereits daran, daß die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich auf einen anderen Gesetzeswortlaut, nämlich die ältere Fassung des § 34 BBauG bezieht, die den Begriff des "Einfügens" noch nicht enthielt. In der Rechtsprechung des Senats zu der Neufassung des § 34 BBauG durch die Novelle von 1976 sind die städtebaulichen Maßstäbe, die sich aus der vorhandenen Bebauung ergeben, nur für die Frage von Bedeutung, ob das Vorhaben sich in dem durch die vorhandene Bebauung geprägten Rahmen hält. Die sich daran anschließende Frage, ob ein aus diesem Rahmen fallendes Vorhaben sich trotzdem einfügt, weil es keine städtebaulichen Spannungen hervorruft, ist allein anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BVerwGE 55, 369 <386 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]). In diesem Zusammenhang geht es nicht um verallgemeinerungsfähige Maßstäbe, sondern um Störungen der vorhandenen Nutzung oder um konkrete städtebauliche Verschlechterungen, die das Baugrundstück selbst oder seine Umgebung betreffen können. Die von der Klägerin beanstandete Passage aus dem angefochtenen Urteil bezieht sich auf diese Fragestellung, für die es, wie dargelegt, auf Maßstabsbildung nicht mehr ankommt.

6

Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das angefochtene Urteil auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114) ab. Die Klägerin sieht eine Abweichung darin, daß das Berufungsgericht auf die absolute Länge und Breite des von ihr geplanten Baukörpers abstelle. Diese Markmale gehörten aber nicht zu den städtebaulichen Kriterien, die nach den genannten Entscheidungen allein den Begriff des "Einfügens" ausfüllten. Auch diese Rüge ist nicht begründet: Bei der nach § 34 Abs. 1 BBauG zu treffenden Bestimmung der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist nach der Rechtsprechung des Senats auch auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl und auf ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung abzustellen. Darauf ist bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen worden. Rechtliche Ausführungen, die dem entgegenstehen, lassen sich den von der Klägerin angeführten Urteilen des Senats nicht entnehmen.

7

Weiterhin rügt die Klägerin eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 16), vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 33), vom 26. Mai 1978 a.a.O. und vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 84). Im Gegensatz zu den in diesen Urteilen aufgestellten Grundsätzen sehe das Berufungsgericht, so meint die Klägerin, bodenrechtlich beachtliche Spannungen bereits darin, daß eine Fläche im unbeplanten Innenbereich erstmalig bebaut werde, daß mit anderen Worten die Bebauung der Baulücke an sich störe und zu einem Planungsbedürfnis führe. Auch diese Divergenzrüge ist unbegründet. Es ist bereits dargelegt worden, daß das Berufungsgericht die von dem Vorhaben der Klägerin ausgehenden Spannungen keineswegs allein daraus herleitet, daß das Grundstück erstmalig bebaut werde. Vielmehr stützt es sich insoweit auf eine einzelfallbezogene Beurteilung der Situation des Geländes zwischen der I. straße und den Bahnanlagen und der unmittelbaren Nachbarschaft mit dem Bahnhofsgebäude. Diese Ausführungen stehen auch in der Sache im Einklang mit den von der Klägerin zitierten Urteilen des Senats. Einen tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils, der einem in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz widerspricht, hat die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht bezeichnet. Dazu ist auch nichts ersichtlich.

8

Eine weitere Abweichung von den Entscheidungen des Senats zu § 34 BBauG Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) und vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) sieht die Klägerin in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bestimmung der für das Vorhaben maßgeblichen Umgebung. Auch insoweit bezeichnet die Beschwerde aber keine tragenden Rechtssätze des Berufungsurteils, die zu rechtlichen Ausführungen der genannten Senatsentscheidungen im Gegensatz stehen. Die Klägerin kritisiert insoweit vielmehr die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts, ohne eine Abweichung in den rechtlichen Ansätzen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu belegen. Daß das Berufungsgericht tatsächlich einen engeren Maßstab verwendet hat, als in der Rechtsprechung des Senats vorgezeichnet, läßt sich jedenfalls nicht schlüssig daraus herleiten, daß, wie die Klägerin behauptet, einzelne Gebäude "willkürlich" aus der prägenden Umgebung herausgenommen worden seien, eine vom Berufungsgericht vorgenommene Abgrenzung "der tatsächlichen Bebauung" widerspreche und - terminologisch - auf den "maßgeblichen Bereich der näheren Umgebung" abgestellt werde.

9

Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Klägerin zunächst, das Berufungsgericht sei von einem zweifelsfrei unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, indem es die Länge des Bahnhofsgebäudes mit 37,5 m festgestellt habe. Das Bahnhofsgebäude sei in Wirklichkeit 49 m lang und weise zusätzlich einen 5 m langen Anbau auf. Darin liege ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO. Die Rüge scheitert bereits daran, daß sich aus der Beschwerdeschrift nicht entnehmen läßt, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Länge des Bahnhofsgebäudes zweifelsfrei unrichtig ist. In den Protokollen der in beiden Instanzen durchgeführten Augenscheinseinnahme findet sich kein Hinweis, der die Behauptung der Klägerin bestätigt. In dem mit ihrem Bauantrag eingereichten Lageplan 1: 500 (Deckblatt) ist das Bahnhofsgebäude (Empfangsgebäude) ebenfalls mit einer Länge von ca. 37 m eingetragen. Die bei den Akten befindlichen Fotos bestätigen die Richtigkeit dieser Eintragung. Sie zeigen einen in drei Teile gegliederten Baukörper, der, soweit das erkennbar ist, dem im Lageplan eingezeichneten Empfangsgebäude entspricht. Die im Deckblatt eingezeichnete "dünne Linie", auf die die Klägerin hinweist, bezeichnet danach - soweit erkennbar - nicht die Umrisse des Bahnhofsgebäudes. Jedenfalls kann von einer zweifelsfrei unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein. Übrigens hat die Klägerin einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag bisher offensichtlich nicht gestellt.

10

Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG insoweit in sachwidriger Weise falsch bestimmt, als es das benachbarte, nördlich gelegene Gebäude der WLZ nicht in die nähere Umgebung einbezogen habe. Aus diesem Vorbringen läßt sich jedoch ein Verfahrensverstoß nicht entnehmen. Die Klägerin selbst hebt hervor, daß in beiden Augenscheinsterminen das Vorhandensein des Gebäudes festgestellt worden sei. Ein Aufklärungsmangel im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO liegt schon aus diesem Grunde erkennbar nicht vor und wird von der Klägerin übrigens auch nicht geltend gemacht. Das Vorbringen der Klägerin richtet sich insoweit in Wahrheit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.

11

Da die Beschwerde - wie dargelegt - keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, daß die von ihr behaupteten Abweichungen der tatsächlichen Größenverhältnisse der Bebauung von den Angaben im Berufungsurteil tatsächlich bestehen, kann sie auch nicht - hierauf gestützt - mit Erfolg rügen, das Urteil könne auf der Überschreitung der Zweiwochenfrist für die Urteilszustellung nach der mündlichen Verhandlung (§ 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 VwGO) beruhen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie als Berufungsklägerin die eigentliche Prozeßgegnerin der Klägerin ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer