Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1987, Az.: BVerwG 2 WD 20/87
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten nach abgeschlossenem Strafverfahren; Disziplinargerichtliche Würdigung eines strafgerichtlich geahndeten Sachverhalts als Dienstvergehen eines Soldaten; Gehaltskürzung und Beförderungsverbot als angemessene disziplinargerichtliche Maßnahmen für eine Unfallflucht; Unfallflucht als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit und mangelndes Verantwortungsbewusstsein eines Soldaten; Berücksichtigungsfähigkeit eines günstigen Persönlichkeitsbildes und überdurchschnittlicher Leistungen bei der Bemessung eines Beförderungsverbotes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 20/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 09.12.1986 - AZ: M 4 VL 2/86
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 8 S. 1 WDO
Prozessgegner
Oberfeldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Freiherr Treusch von Buttlar-Brandenfels, Oberstabsfeldwebel Huber
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 9. Dezember 1986 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens und im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt fast 36 Jahre alte Soldat begann nach Abschluß der Volksschule eine Lehre als Kfz-Mechaniker, die er am 30. Mai 1970 mit dem Erwerb des Gesellenbriefes abschloß. Danach war er in dem Ausbildungsberuf tätig.
Er wurde zum 4. Januar 1971 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Eltern zustimmten, mit Urkunde vom 19. Februar 1971 am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit mehrfach verlängert und betrug zuletzt zwölf Jahre. Mit Urkunde vom 2. März 1981 wurde ihm am 23. März 1981 als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1971 als Kfz-Panzerschlosser zur 1./Raketenartilleriebataillon ... in S. versetzt und am 1. Juli 1971 zum Gefreiten befördert. Er bestand nach Wiederholung einen Unteroffizierlehrgang Teil 1 mit der Abschlußnote "ausreichend" und wurde am 6. Juni 1972 zum Unteroffizier befördert. In einem Unteroffiziergrundlehrgang erhielt er die Abschlußnote "befriedigend" und wurde zum 1. September 1973 als Kraftfahrer B zur ... Batterie des Bataillons versetzt und am 3. Oktober 1973 zum Stabsunteroffizier ernannt. Nachdem er in einem Unteroffizieraufbaulehrgang Schirrmeister die Abschlußnote "ausreichend" erhalten hatte, wurde er vom 1. Februar 1974 an bei der .... Batterie des Bataillons als Schirrmeister eingesetzt. Am 18. April 1975 zum Feldwebel und am 20. März 1979 zum Oberfeldwebel ernannt, wurde er zum 1. April 1979 als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel zur ... Batterie des Bataillons versetzt und dort seit dem 1. Mai 1983 als Instandsetzungsfeldwebel und Instandsetzungsgruppenführer eingesetzt. Er wurde vom 11. Oktober bis 16. Dezember 1983 zu einem Unteroffizieraufbaulehrgang militärfachlicher Teil Kfz-/Panzerinstandsetzung kommandiert und bestand einen Lehrgang Prüfer Kran bis 5,5 to an der Pionierschule in M.
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber, das US-Schützenabzeichen, die Schützenschnur in Gold und das Tätigkeitsabzeichen Technisches Personal in Gold zu tragen.
In seinen Beurteilungen steigerte er sich kontinuierlich, bis er am 15. August 1980 mit "gut" - 3 B -, am 31. Januar 1983, am 1. Juli 1985 sowie am 26. Januar 1987 wiederum mit "gut" - 3 C - beurteilt wurde.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der Eintragung über das sachgleiche strafgerichtliche Verfahren keine weitere Eintragung; der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten aus.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 8. Dienstaltersstufe monatlich 2.934,93 DM brutto, einschließlich des Kindergeldes für zwei Kinder 2.814,61 DM netto betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Aus der am 11. Mai 1973 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei Töchter im Alter von dreizehn und sieben Jahren hervorgegangen, die beide die Schule besuchen. Seine Ehefrau ist als Postangestellte berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 600 DM.
II
Im März 1985 kam es durch eine Verkehrsunfallanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 29. August 1985 - 10 Js 2686/85 - 2 Ds beschl. -, das seit dem 6. September 1985 rechtskräftig ist, wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80 DM und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen in Höhe von je 70 DM verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Urteil trifft folgende tatsächliche Feststellungen:
"Am 07. März 1985 führte der Angeklagte seinen Pkw MR - 594 gegen 23.15 Uhr in St. über die Bahnhofstraße in Richtung Bahnhof. Bei diesem Führen des Pkw's ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht und stieß gegen den geparkten Pkw - Kombi HH - ... 857, der vor dem Baustoffgeschäft Müller abgestellt war. Es entstand hierbei ein Fremdschaden von 539,45 DM. Der Angeklagte merkte den Zusammenstoß, kümmerte sich jedoch keineswegs um evtl. Schäden und fuhr davon."
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 3. Dezember 1985 durch Übergabe an den Soldaten am 6. Dezember 1985 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 8. Januar 1986 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte stellte am 9. Dezember 1986 das Verfahren mit der Feststellung ein, der Soldat habe ein Dienstvergehen begangen. Die Kammer legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde und würdigte den Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht, sich außerhalb des Dienstes und dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß dadurch seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Bei der Maßnahmebemessung ging die Kammer von einem Beförderungsverbot aus, hielt aber infolge des günstigen Persönlichkeitsbildes des Soldaten eine solche Maßnahme noch nicht für verwirkt. Das Dienstvergehen habe ferner keine Auswirkungen im dienstlichen Bereich gehabt; denn das gegen den Soldaten verhängte Fahrverbot für die Dauer eines Monats habe die Ausübung seiner dienstlichen Funktion nicht beeinträchtigt, überdies sei sein Fehl verhalten in der Einheit nicht bekanntgeworden. Eine von der Kammer für angemessen gehaltene Gehaltskürzung sei nach § 8 Satz 1 WDO nicht zulässig; das Verfahren habe daher eingestellt werden müssen.
Gegen dieses ihm am 7. Januar 1987 übergebene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 28. Januar 1987, der am 4. Februar 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung "in vollem Umfang" zuungunsten des Soldaten eingelegt mit dem Ziel seiner Verurteilung zu einer disziplinargerichtlichen Maßnahme.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate sei bei Unfallflucht von einem Beförderungsverbot als angemessener disziplinargerichtlicher Maßnahme auszugehen. Die vorliegende Einstellung des Verfahrens sei nicht gerechtfertigt. Es sei nicht richtig, daß das gegen den Soldaten verhängte Fahrverbot für die Dauer eines Monats nicht die Ausübung seiner dienstlichen Funktion beeinträchtigt habe (wird ausgeführt). Dem günstigen Persönlichkeitsbild des Soldaten stehe gegenüber, daß er trotz erdrückender Beweislast weiterhin nicht zu seiner Tat stehe, sondern seine Einlassung wiederhole, der Schaden an seinem Pkw stamme von einem anderen Unfall. Im übrigen stünde § 8 Satz 1 WDO einer Gehaltskürzung oder einer einfachen Disziplinarmaßnahme nicht entgegen (wird ausgeführt). Nach Auskunft der personalbearbeitenden Dienststelle könne der Soldat frühestens 1988 auf einen Hauptfeldwebeldienstposten versetzt werden; der genaue Zeitpunkt einer Beförderung lasse sich beim jetzigen Kenntnisstand noch nicht festlegen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1. § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar ausdrücklich "in vollem Umfang" eingelegt, wendet sich aber nach seiner Begründung weder gegen die Tat- noch die Schuldfeststellungen oder die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts, sondern nur gegen die Einstellung des Verfahrens und begehrt die Verurteilung des Soldaten zu einer disziplinargerichtlichen Maßnahme. Das Rechtsmittel ist daher als auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt anzusehen. Der Senat hatte somit von den Tat- und Schuldfeststellungen sowie der rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts auszugehen und nur noch über die angemessene Maßnahme zu befinden.
3.
Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Der Soldat ist nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall weitergefahren, ohne sich um die von ihm verursachten Schäden zu kümmern, obwohl er den Unfall nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils bemerkt hat. Er hat damit im strafrechtlichen Sinne eine Verkehrsunfallflucht begangen, die auch in disziplinarer Hinsicht von Bedeutung ist. Der Senat hat in solchen Fällen regelmäßig ein Beförderungsverbot verhängt, weil sich ein Soldat, der sich der Verantwortung für sein Verhalten durch Flucht zu entziehen versucht, für einige Zeit beförderungsunwürdig macht.
Ein außerdienstliches Verkehrsdelikt kann den dienstlichen Bereich in verschiedener Weise berühren. Häufig kann der Soldat bei Verlust seiner Fahrerlaubnis dienstlich nicht mehr voll eingesetzt oder muß im schlimmsten Fall sogar einer neuen Verwendung zugeführt werden, die seiner bisherigen Ausbildung nicht entspricht. Ferner sind für den Dienstherrn die Erkenntnisse bedeutsam, die sich aus einer solchen Tat für die Beurteilung der Person des Soldaten und damit im weiteren Sinne auch für seine dienstliche Verwendung ergeben.
Im vorliegenden Fall ist das dem Soldaten auferlegte Fahrverbot für die Dauer eines Monats nicht von Belang. Es mag zutreffen, daß der Soldat als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel auch im Wartungstrupp der Fahrerlaubnis bedarf, weil er die Kraftfahrzeuge des Bataillons zum Zwecke technischer Prüfungen in Betrieb zu nehmen hat (vgl. das zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachte Gutachten des Divisionsingenieurs der ... Panzergrenadierdivision vom 23. Januar 1987). Es kann aber keine Rede davon sein, daß ein Fahrverbot von so kurzer Dauer zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der dienstlichen Verwendung des Soldaten geführt hat.
In dienstlicher Hinsicht bedeutsam ist hingegen die Tatsache daß der Soldat durch seine Verkehrsunfallflucht nicht leicht zu nehmende Charaktermängel gezeigt hat. Von einem Soldaten und insbesondere einem Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhaftem Verhalten verpflichtet ist, muß verlangt werden, daß er die Verantwortung für sein Tun übernimmt und nicht versucht, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Ein Soldat, der seiner zivilrechtlichen Verantwortung für die Folgen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls durch Verkehrsunfallflucht entgehen will, bietet auch nicht mehr die unbedingte Gewähr dafür, daß er bereit ist, jederzeit und voll für ein eventuelles dienstliches Fehl verhalten einzustehen. Er erweckt dadurch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein und bedarf in disziplinarer Hinsicht als Pflichtenmahnung einer wirksamen erzieherischen Maßnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat, wie hier, eine erstaunliche Uneinsichtigkeit zeigt. Der Soldat hat sich zwar in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr zur Sache eingelassen, hat aber im Strafverfahren bis zuletzt geleugnet, den Unfall bemerkt zu haben, obwohl nicht nur nach allgemeiner Lebenserfahrung, sondern auch nach der Bekundung eines Gutachters unter normalen Verhältnissen der Unfall von ihm bemerkt worden sein muß. Der Soldat hat zudem versucht, die Schäden an seinem eigenen Pkw durch einen angeblich von ihm verursachten späteren Unfall zu erklären, obwohl durch den späteren Unfall solche Unfallfolgen an seinem Pkw nicht entstanden sein konnten. Er hat also nicht nur versucht, sich durch Unfallflucht seiner Schadensersatzpflicht zu entziehen, sondern hat auch durch hartnäckiges Leugnen und den erwähnten "Verneblungsversuch" den strafrechtlichen Konsequenzen zu entrinnen gehofft. Er hat dadurch als Portepeeträger ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt.
In der Tat selbst finden sich keinerlei Milderungsgründe. Es handelte sich bei dem Unfall des Soldaten um einen reinen Blechschaden, den seine Versicherung ohne weiteres reguliert hätte, so daß der Soldat schlimmstenfalls vorübergehend einen Versicherungsbonus eingebüßt hätte. Es wäre also für ihn kein schwerwiegender Entschluß gewesen, sich als Verursacher des Schadens zu offenbaren oder - wenn er schon wegen der nächtlichen Stunde oder aus anderen Gründen seine Wartepflicht nicht erfüllen wollte - wenigstens durch Kundgabe seiner Anschrift dem Geschädigten die Möglichkeit zur Schadensliquidierung zu geben. Es kommt zwar vor, daß der Verursacher eines Verkehrsunfalls unter dem Schock des Geschehens die Unfallstelle verläßt, dann aber wenigstens am nächsten Tag nach ruhigen Überlegungen und nach Abklingen des Schocks die erforderlichen Schritte unternimmt, um den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Der Soldat hat jedoch nichts dergleichen getan, sondern hat später nicht nur durch Leugnen, sondern auch noch durch Tricks versucht, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Ein solches Verhalten wiegt so schwer, daß es nicht mit einer Gehaltskürzung, sondern nur mit einem Beförderungsverbot angemessen geahndet werden kann.
Bei der Bemessung des Beförderungsverbotes hatte der Senat aber das sonst günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten zu berücksichtigen. Er ist überdurchschnittlich gut beurteilt und erbringt ausgezeichnete dienstliche Leistungen, die auch durch seine vielfachen Auszeichnungen belegt werden. Da er bis jetzt weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist, steht zu erwarten, daß er sich künftig auch im außerdienstlichen Bereich rechtstreu verhalten wird. Unter diesen Umständen hielt der Senat die Verhängung eines Beförderungsverbotes mit der gesetzlich kürzesten Dauer eines Jahres für vertretbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO).
4.
Damit hatte die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg, so daß die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen waren. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Treusch
von Buttlar-Brandenfels
Huber