Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1987, Az.: BVerwG 1 WB 12/86
Unrichtige Behandlung eines Soldaten von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr ; Anforderungen an die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung; Zulässigkeit der Überprüfung der Kameradenbeschwerde; Verletzung der Kameradschaftspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Eckhardt, Major Köhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Planung, Organisation, Führungssysteme" zugeordnet. Vom 7. Januar 1980 bis 10. April 1983 wurde er als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier (DVOrgStOffz) im Hauptquartier SHAPE und anschließend beim Deutschen Anteil (DtA) im Hauptquartier der ... Allied Tactical Air Force (HQ ... ATAF) in M. verwendet. Mit Wirkung vom 25. April 1985 wurde er unter vorangehender Kommandierung ab 15. Januar 1985 zum Dienstältesten Offizier/militärischer Anteil im Amt für Datenverarbeitung der Bundeswehr (DO MilA ADVBw) nach B. als DVOrgStOffz und Referatsleiter versetzt.
2.
Mit einem am 5. Februar 1985 bei seinem Disziplinarvorgesetzten, dem DO MilA ADVBw, eingegangen, an den Kommandierenden General Luftflotte (KG LF1) gerichteten Schreiben vom 2. Februar 1985 beschwerte sich der Antragsteller über den Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) beim HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., und den in der Joint Information Systems Division (JISD) im HQ ... ATAF tätigen Oberstleutnant K.. Zur Begründung trug er vor, Oberst i.G. F. habe am 24. Januar 1985 seinem derzeitigen Disziplinarvorgesetzten, Oberst He., fernmündlich berichtet, er, der Antragsteller, habe gegen NATO-Sicherheitsbestimmungen verstoßen, indem er sich über einen dem Stabe angehörenden Soldaten "NATO-CONFIDENTIAL" - Unterlagen zum privaten Gebrauch habe zugänglich machen wollen; außerdem habe Oberstleutnant K. festgestellt, daß in einem von ihm hinterlassenen Aktenpaket ein nicht registriertes "NATO-SECRET"-Dokument gewesen sei.
Überdies habe ihm Oberst i.G. F. über den DO MilA ADVBw mitteilen lassen, daß seine VS-Ermächtigung bei der ... ATAF wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen gültige nationale und NATO-Sicherheitsbestimmungen mit Wirkung vom 23. Januar 1985 aufgehoben worden sei. Er halte das Verhalten des Oberst i.G. F. für rechtswidrig. Er habe bereits am 15. Januar 1985 sowohl seinem NATO-Vorgesetzten als auch dem DDO, Oberst i.G. F., gemeldet, daß er sein Büro in der JISD geräumt und lediglich einige Unterlagen dagelassen habe, die er für die Übergabe bzw. Einweisung seines Nachfolgers für wichtig gehalten habe. Keiner der internationalen und der nationalen Vorgesetzten habe hiergegen irgendwelche Einwände gehabt. Mit Zustimmung des G-1/G-5 der Northern Army Group (NORTHAG), Oberst i.G. Kn., habe er am 21. Januar 1985 Oberstleutnant B. aus dessen Abteilung gebeten, "Sponsoraufgaben" für seinen Nachfolger zu übernehmen. Er habe Oberstleutnant B. gebeten, ein verschlossenes Aktenpaket mit nicht höher als "NATO-CONFIDENTIAL" eingestuften Unterlagen bei ihm für diesen Zweck zur Aufbewahrung hinterlegen zu dürfen. Die erwähnten Unterlagen, bestehend aus etwa 25 bis 30 Papieren, habe er in eine Aktenfalttasche getan und sie zukleben lassen. Er habe sie außen mit seinem Namen und "NATO-CONFIDENTIAL" beschriftet. Da er sofort zum DDO befohlen wurde, habe er einen Stabssoldaten fernmündlich gebeten, die Falttasche zu Oberstleutnant B. zu bringen. Dem DDO habe er gemeldet, daß er die Schlüssel zu seinem Dienstzimmer übergeben und ein Aktenbündel für die Übergabe an seinen Nachfolger hinterlassen habe. Vor seiner Abreise am nächsten Tage habe er den von ihm beauftragten Stabssoldaten angerufen und daran erinnert, nun die verschlossene Aktenfalttasche zu Oberstleutnant B. zu bringen. Daß in der Aktenfalttasche ein Dokument als "NATO-SECRET" gekennzeichnet war, müsse auf einem Eingabefehler beruhen. Die sicherheitsmäßige Qualität des Inhalts hätte sicher keine Einstufung als "NATO-SECRET" erfordert.
Der KG LF1 gab der Beschwerde mit Bescheid vom 22. März 1985 insoweit statt, als er feststellte, daß es nicht erforderlich war, den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, den DO MilADVBw, vor Abschluß der Ermittlungen über den Verdacht auf Vorliegen eines Sicherheitsvorkommnisses zu informieren und daß die Öffnung des vom Antragsteller verschlossenen Aktendeckels in dessen Abwesenheit nicht habe erfolgen dürfen. Das Vorbringen des Antragstellers, Oberst i.G. F. habe ein Sicherheitsvorkommnis konstruiert und Oberstleutnant K. habe Falschmeldungen abgegeben, wies er als unbegründet zurück. Auch wenn die Kenntnisnahme über die im verschlossenen Aktendeckel befindlichen Unterlagen auf nicht korrekte Weise erfolgt sei, seien die dadurch bekanntgewordenen Umstände geeignet gewesen, den Verdacht auf ein Sicherheitsvorkommnis zu erregen. Es könne deshalb weder Oberstleutnant K. vorgeworfen werden, daß er die ihm bekannten Umstände gemeldet habe, noch sei zu beanstanden, daß Oberst i.G. F. auf Grund dieser Meldungen eine diesbezügliche Überprüfung eingeleitet habe. Würden nämlich Umstände bekannt, die den Verdacht einer Sicherheitsgefährdung aufkommen ließen, sei jeder Soldat verpflichtet, dies zu melden, und der zuständige Vorgesetzte habe eine entsprechende Überprüfung durchzuführen. Die durchgeführten Ermittlungen hätten keinen Hinweis darauf gegeben, daß wider besseres Wissen durch Oberst i.G. F. ein Sicherheitsvorkommnis konstruiert worden sei bzw. durch Oberstleutnant K. Falschmeldungen wissentlich zum Nachteil des Antragstellers abgegeben worden seien. Im übrigen sei die Aufhebung der NATO-VS-Ermächtigung wegen Sicherheitsbedenken nicht notwendig gewesen, weil eine solche nur für die Dauer der Verwendung erteilt werde, die einen Zugang zu Verschlußsachen erforderlich mache. Mit dem Ende der Verwendung des Antragstellers bei HQ ... ATAF am 15. Januar 1985 sei daher seine Ermächtigung entfallen, ohne daß es einer besonderen Aufhebung bedurft hätte.
Mit Schreiben vom 4. April 1985 legte der Antragsteller gegen diese Entscheidung weitere Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, aus den ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens vor dem Truppendienstgericht Mitte bekanntgewordenen Stellungnahmen und Vernehmungen in seiner Angelegenheit habe er feststellen müssen, daß sowohl von Oberstleutnant K. wie auch von Oberst i.G. F. hierbei unerwähnt geblieben sei, daß sich in seiner von diesem geöffneten Aktenfalttasche in einem besonders gekennzeichneten Aktendeckel die deutschen Unterlagen befunden hätten. Dieser Aktendeckel sei am oberen Rand mit der Aufschrift gekennzeichnet gewesen "GE-personnel"-"GE-eyes-only". Daraus, daß auf diese Tatsache nicht hingewiesen worden sei, müsse er schließen, daß hier ein Sicherheitsvorkommnis konstruiert worden sei. Dafür spreche auch, daß in einer später offensichtlich auf Grund seiner Beschwerde von Oberstleutnant K. angefertigten Liste der in der Aktenfalttasche enthaltenen Unterlagen die Klassifizierung des NATO-SECRET-Dokuments richtig dahingehend erklärt worden sei, der Inhalt des Dokuments sei "NATO-RESTRICTED", aber der Benutzer habe das Papier nicht herabgestuft (Übersetzung). Oberst i.G. F. habe aber seinem, des Antragstellers, Disziplinarvorgesetzten in einem ersten telefonischen Anruf mitgeteilt, daß sich in der betreffenden Aktenfalttasche ein nicht registriertes "NATO-SECRET"-Dokument befunden habe. Bei den "VS-Vertraulich" eingestuften Quartalsberichten habe es sich um Berichte seines Vorgängers gehandelt, die ihm niemals offiziell übergeben worden seien. Diese habe er vielmehr im Safe vorgefunden. Er hätte sie längst vernichtet, wenn er sie wegen der dauernden Reibereien um die Quartalsberichte nicht benötigt hätte. Die Bezeichnung als "VS-Vertraulich" sei vom Verfasser teilweise selbst auf die Unterlagen gesetzt worden, ohne daß eine Registrierung durch ihn jedoch erfolgt sei.
Der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 11. November 1985 - Fü L/RB - Az. 25-05-11 20/85 - als unbegründet zurück. Zu entscheiden sei nur noch über das Vorbringen gewesen, Oberst i.G. F. habe ein Sicherheitsvorkommnis konstruiert und Oberstleutnant K. habe zuvor Falschmeldungen abgegeben. Schon der KG LF1 habe festgestellt, daß die Umstände der Angelegenheit durchaus geeignet gewesen seien, gegen den Antragsteller den Verdacht auf das Herbeiführen eines Sicherheitsvorkommnisses zu erregen. Der KG LF1 habe zu Recht weder Oberstleutnant K. noch Oberst i.G. F. vorgeworfen, die bekanntgewordenen Umstände gemeldet bzw. eine Untersuchung gegen den Antragsteller eingeleitet zu haben. Gegen die Feststellung des KG LF1, daß die durchgeführten Ermittlungen keinen Hinweis darauf ergeben hätten, daß Oberst i.G. F. und Oberstleutnant K. wider besseres Wissen zum Nachteil des Antragstellers gehandelt hätten, bestünden keine Bedenken. Der gegen diese beiden Offiziere vom Antragsteller erhobene Vorwurf der Konstruktion eines Sicherheitsvorkommnisses werde nicht allein schon dadurch belegt und bewiesen, daß der Antragsteller deutsche Unterlagen in der unrechtmäßig geöffneten Aktenfalttasche in einem besonders gekennzeichneten Aktendeckel aufbewahrt habe und dies durch Oberst i.G. F. und Oberstleutnant K. in ihren Stellungnahmen bzw. Vernehmungen nicht besonders erwähnt worden sei. Auch sei die Mitteilung des Oberst i.G. F. an den neuen Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, daß sich in der betreffenden Aktenfalttasche ein nicht registriertes "NATO-SECRET"-Dokument befunden habe, keineswegs falsch. Wie der Antragsteller selbst in seiner Anhörung vom 22. Mai 1985 angegeben habe, habe die Untersuchung des Inhalts der Aktenfalttasche zwar ergeben, daß der Inhalt dieses Dokuments sich nur als "NATO-RESTRICTED" herausgestellt habe, das Dokument selbst jedoch nach wie vor mit dem höheren Geheimhaltungsgrad "NATO-SECRET" gekennzeichnet gewesen sei, weil der Benutzer nicht für die erforderliche Herabstufung gesorgt habe. Die beiden Offiziere seien somit zu Recht von dem Geheimhaltungsgrad ausgegangen, den das betreffende Dokument tatsächlich getragen habe. Bei dieser Sachlage sei die Erstattung einer Meldung und die Anordnung einer Untersuchung zweckmäßig und angebracht gewesen. Es sei auch unerheblich, auf welche Art und Weise als "VS-Vertraulich" eingestufte Unterlagen in den Gewahrsam des Antragstellers gelangt seien. Entscheidend bleibe allein die Tatsache, daß dieser im Gewahrsam solcher Unterlagen gewesen sei und als Inhaber des Gewahrsams an derartigen Unterlagen und deren Benutzer dazu verpflichtet gewesen sei, für deren ordnungsgemäße Behandlung zu sorgen.
Gegen die ihm am 19. November 1985 ausgehändigte Entscheidung des InspL hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 1985, eingegangen beim InspL am 3. Dezember 1985, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der InspL hat den Antrag mit Schreiben vom 16. Januar 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, sämtliche ihn belastenden Maßnahmen seien nur getroffen worden, um ihm zu schaden und ihn im internationalen Bereich verächtlich zu machen. Alle Beschwerdevorgänge hätten ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und Oberstleutnant K. über den Inhalt der an den KG LF1 zu erstattenden Quartalsmeldungen. Der mit ihm verfeindete Oberstleutnant K. habe den Inhalt der nach Feststellung des KG LF1 unzulässigerweise geöffneten Falttasche zum Anlaß genommen, eine Sicherheitsprüfung zu veranlassen und danach zusammen mit dem DDO, Oberst i.G. F., die Entziehung seiner Sicherheitsermächtigung betrieben und für ausreichende Publizität gesorgt. Dies sei nicht gerechtfertigt gewesen; es habe sich um ein bewußt unter Inkaufnahme von Verletzung von Vorgesetzten- und Kameradenpflichten gegen ihn gerichtetes Wirken gehandelt. Da alle Betroffenen genau gewußt hätten, welchen Geheimhaltungsgrad die in der rechtswidrig erbrochenen Aktenfalttasche befindlichen Akten tatsächlich gehabt hätten, sei es völlig unglaubhaft, daß irgendjemand auch nur eine Sekunde lang wirklich an den erkennbar falschen Geheimhaltungsgrad geglaubt habe. Es habe auch keinerlei Hinweis darauf gegeben, daß er die Absicht gehabt habe, irgendwelche Papiere aus dem Hause zu schmuggeln, wie ihm dies wider besseres Wissen unterstellt worden sei. Denn sowohl dem Schreibstuben-Obergefreiten Hi. wie Oberstleutnant B. gegenüber habe er ausdrücklich betont, die versiegelte Aktenfalttasche enthalte Unterlagen für seinen Nachfolger. Bei Räumung seines Arbeitszimmers habe er nur seine persönlichen Sachen mitnehmen und im übrigen seinen Schreibtisch aufräumen müssen. Deshalb habe er die Sachen, die er seinem Nachfolger habe übergeben wollen, logischerweise nicht in seiner eigenen Obhut behalten können. Wenn hieraus gefolgert werde, daß er diese Unterlagen aus dem Bereich der ... ATAF habe herausbringen wollen, dann könne dies nur wider besseres Wissen geschehen sein und sei daher als böswillige Unterstellung zu werten. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil sich der Vermerk, daß ihm die Sicherheitsermächtigung entzogen worden sei, immer noch in seiner Sicherheitskarteikarte befinde.
Der Antragsteller beantragt.
"festzustellen, daß der Disziplinarvorgesetzte DDO 2. ATAF, O. i.G. F. zusammen mit dem dem ASt. dienstlich unterstellten OTL K. rechtswidrig und gegen besseres Wissen gegen den ASt. ein Sicherheitsvorkommnis konstruiert haben."
Der InspL bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Auffassung des Antragstellers, daß er durch konstruierte Sachverhalte und Falschmeldungen bei seinem jetzigen Vorgesetzten, dem DO beim ADVBw. habe in ein schlechtes Licht gerückt werden sollen, entspreche nicht den Tatsachen. Abgesehen von den Punkten, in welchen der KG LF1 dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers stattgegeben habe, seien die Vorwürfe des Antragstellers hinsichtlich der Konstruktion eines Sicherheitsvorkommnisses durch Oberst i.G. F. und einer angeblichen Falschmeldung durch Oberstleutnant K. durch den KG LF1 zu Recht zurückgewiesen worden. Auf Grund der Sachlage, wie sie sich den beiden Offizieren seinerzeit dargeboten habe, sei die Erstattung einer Meldung und die Anordnung einer Untersuchung zweckmäßig und angebracht gewesen. Mit einer Kampagne gegen den Antragsteller zwecks dessen Ablösung aus Rache für seine Zwistigkeiten mit Oberstleutnant K. habe dies nichts zu tun. Auch von einer Billigung sämtlicher Maßnahmen des DDO HQ 2. ATAF könne in Anbetracht des klaren Inhalts und des Wortlauts der angefochtenen Beschwerdebescheide keine Rede sein.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers sowie die Akten 1 WB 5/86, 1 WB 10/86, 1 WB 11/86, 1 WB 41/86, 1 WB 42/86 und 1 WB 43/86 haben bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen das Verhalten des Oberstleutnants K. wendet.
Nach § 34 SG, § 1 WBO kann sich der Soldat beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entscheidet auf entsprechenden Antrag nach Maßgabe des § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3 WBO jedoch nur, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung derjenigen Rechte des Soldaten oder eine Verletzung derjenigen Pflichten der Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Nicht in jedem Fall, in dem dem Soldaten das Recht der Beschwerde nach § 1 WBO gewährleistet ist, ist sonach auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. Das Antragsverfahren nach §§ 17, 21 WBO setzt vielmehr voraus, daß eine im besonderen militärischen über- und Unterordnungsverhältnis begründete Handlung oder Unterlassung eines Vorgesetzten vorliegt und angegriffen wird (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 160 f. [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]). An diesen Erfordernissen fehlt es im vorliegenden Falle, soweit sich der Antragsteller gegen Oberstleutnant K. wendet.
Zwar ist dem Soldaten das Recht, sich über einen Kameraden zu beschweren, in § 1 Abs. 1 WBO ausdrücklich eingeräumt. Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht durch ein, wenn auch dienstlich bedingtes Verhalten eines Soldaten stellt aber dem verletzten Kameraden gegenüber keine im hoheitlichen über- und Unterordnungsverhältnis getätigte Maßnahme dar, jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht im Vorgesetztenverhältnis gegenüber einem Untergebenen begangen wird. Insoweit stellt die Unkameradschaftlichkeit noch keine "dienstliche Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die allein der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte zugänglich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BDHE 7, 163 f.; BVerwG NZWehrr 1979, 179; BVerwG Beschluß vom 5. August 1980 - 1 WB 199/79 -; Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. Einf. RdNr. 42 f. RdNr. 65). Die Erstreckung des Wehrbeschwerderechts auf die Kameradenbeschwerde verlangt weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), daß sich an die entsprechende Überprüfung der Kameradenbeschwerde durch die zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten, also an die Kontrollen innerhalb der Bundeswehr, eine gerichtliche Überprüfung anschließen müßte (BVerwG NZWehrr 1979, 179). Soweit durch die Verletzung der Kameradschaftspflicht eine strafbare Handlung begangen wird, ist der Soldat wie jeder Staatsbürger auch durch die zu seinem Schütze erlassenen Strafgesetzte geschützt; im Falle einer falschen Verdächtigung durch § 164 StGB. Der Antrag ist somit insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
2.
Soweit der Antrag sich gegen das Verhalten des Oberst i.G. F. richtet, ist er zulässig. Das für einen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung zu fordernde berechtigte Interesse an der begehrten Entscheidung liegt in dem vom Antragsteller nach seinem Vortrag geltend gemachten Interesse an einer Rehabilitierung; eine stattgebende Entscheidung kann zu einer Entfernung des Vermerks in der Sicherheitskarteikarte führen.
3.
Der Antrag ist unbegründet.
Aus den bei den Akten befindlichen, als dienstliche Erklärungen im Sinne des § 13 Abs. 1 SG zu wertenden Aussagen des Oberstleutnants B. vor dem DDO HQ NORTHAG vom 31. Januar 1985 ist nur zu entnehmen, daß der Antragsteller diesem angekündigt hatte, er werde eine Handakte bei ihm deponieren. Daß er selbst, der Antragsteller, diese Handakte als "VS-CONFIDENTIAL" eingestuft hatte, war Oberstleutnant B. nicht bekanntgegeben worden. Dieser hatte im Gegenteil den Antragsteller darauf hingewiesen, daß er in seinem Dienstzimmer keine Unterlagen, die "CONFIDENTIAL" und höher klassifiziert seien, aufbewahren dürfe. Auch aus den Vernehmungen des Oberstleutnants K., des Majors Kl. und des Obergefreiten Hi. durch den DDO HQ ... ATAF sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß Oberst i.G. F. wider besseres Wissen den Vorwurf eines Sicherheitsvorkommnisses konstruiert hätte. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung zur Niederschrift des InspL am 22. Mai 1985 selbst vorgetragen, daß sich in der Aktenfalttasche ein als "NATO-SECRET" bezeichnetes Dokument befunden habe. Es ist weiterhin unbestritten, daß er selbst die Aktenfalttasche mit "NATO-CONFIDENTIAL" gekennzeichnet und somit als Verschlußsache eingestuft hat. Der Antragsteller hatte diese Unterlagen auch als noch ihm gehörend gekennzeichnet, indem er seinen Namen auf die Falttasche setzte. Als Inhaber des Gewahrsams an den Unterlagen war er verpflichtet, für deren Behandlung nach den Bestimmungen der ZDv 2/36 "Sicherheit in der Nordatlantikpakt-Organisation" zu sorgen. Es ist unbestritten, daß der Antragsteller diese Unterlagen aus der JISD herausnehmen wollte, um sie für seinen Nachfolger bereitzustellen, ohne daß seine Vorgesetzten davon Kenntnis hatten, daß sich unter den Unterlagen auch als Verschlußsachen eingestufte Vorgänge befanden. Wenn Oberst i.G. F. auch in der vom KG LF1 angenommenen Weise überreagiert haben mag, so kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden, daß er zunächst eine Untersuchung veranlaßt hat, um festzustellen, ob ein Sicherheitsvorkommnis gegeben war. Hierzu war er nach ZOv 2/36 Nr. 150 verpflichtet. Dafür, daß er die Untersuchung wider besseres Wissen eingeleitet habe, sind aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antragsteller ist auch für seine sich auf Vermutungen stützenden Ausführungen den Beweis schuldig geblieben; den Senat trifft keine weitere Ermittlungspflicht.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Eckhardt
Köhler