Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1987, Az.: BVerwG 1 D 75.86
Begehung eines Betruges außerhalb des Dienstes; Nichtbezahlung von Arztrechnungen trotz Erstattung durch die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB); Fahren eines Pkws trotz Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages; Ausübung einer Nebenbeschäftigung trotz Fernbleibens vom Dienst wegen Erkrankung; Grundsatz stufenweiser Steigerung von Disziplinarmaßnahmen; Langfristige Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 75.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.05.1986 - AZ: XIV VL 19/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Betriebsoberaufseher ... geboren am ... in Heinebach, ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Diszipliplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungshauptsekretär Jürgen Brühl,
Fernmeldehauptwart Heribert Bauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Betriebsoberaufsehers ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XIV ... vom 13. Mai 1986 aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
- 1.
zwischen Frühjahr und Winter 1983 in betrügerischer Weise Verbindlichkeiten eingegangen zu sein,
- 2.
in der Zeit von 1979 bis Ende 1984 Beihilfeleistungen zweckfremd verwendet zu haben,
- 3.
in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 1984 und 18. Februar 1985 ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestanden habe,
- 4.
während seiner Dienstunfähigkeit vom 2. bis 12. August 1985 eine Nebentätigkeit ausgeübt und dadurch den ärztlichen Behandlungserfolg in Frage gestellt zu haben.
Den Anschuldigungspunkten Nr. 1 und 3 waren Strafverfahren vorausgegangen, in denen der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. März 1985 wegen fortgesetzten Betruges - Vergehen gemäß § 263 StBG - zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt bzw. durch rechtkräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 1985 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Pflichtversicherungsschutz - Vergehen gemäß §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG - in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM genommen worden war. Aus beiden Strafen ist später durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 7. Juli 1986 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Monaten und 3 Wochen gebildet und mit den bisherigen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. Mai 1986 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe für erwiesen, zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 den Beamten jedoch nur noch wegen Nichtbezahlung der Rechnung des Arztes Dr. B. vom 19. März 1984 über 52,30 DM und der des Arztes Dr. A. vom 24. Mai 1984 über 101,40 DM für disziplinarisch verfolgbar gehalten. Hinsichtlich der in der Anschuldigungsschrift aufgezählten weiteren 36 Arztrechnungen sei der disziplinare Verfolgungsanspruch dagegen durch die am 6. August 1984 eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 - XIV VL 17/84 - verbraucht.
Die Dienstentfernung hat das Bundesdisziplinargericht insbesondere deshalb für geboten gehalten, weil dem Beamten durch Disziplinarurteil vom 18. Juni 1984 klargemacht worden sei, daß er bei weiteren Verfehlungen seine Stellung als Beamter verlieren würde. Da er gleichwohl seine privaten Interessen vor dienstliche Belange gestellt habe, habe er gezeigt, daß er uneinsichtig und nicht belehrbar sei. Sein Negieren dienstlicher Belange finde eine eindrucksvolle Höhe im Ausüben seiner Nebentätigkeit als Lkw-Fahrer während einer Krankheitszeit. Wer in dieser Art und Weise sich nicht in das Pflichtengefüge eines Beamten einordnen könne, mache deutlich, daß ihm an seiner Stellung im öffentlichen Dienst letztlich nichts liege. Nach dem Grundsatz stufenweiser Steigerung von Disziplinarmaßnahmen habe auf Dienstentfernung erkannt werden müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er eine geringere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen teilweise unrichtig, so daß das Bundesdisziplinargericht zwangsläufig zu einer unzutreffenden rechtlichen Wertung habe gelangen müssen.
Was die Betrügereien betrifft, derentwegen er auch strafgerichtlich verurteilt sei, so hätten sie sämtlich weit vor dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 gelegen. Den Hinweis in jenem Urteil, daß er bei weiteren Verfehlungen seinen Beamtenstatus verlieren würde, habe er daher bei diesen Verfehlungen noch nicht berücksichtigen können.
Bei den beiden Arztrechnungen, wegen deren Nichtzahlung ihn jetzt allein noch ein Vorwurf treffe, handele es sich um relativ geringfügige Summen, derentwegen die disziplinare Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt sei.
Bei dem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz müsse berücksichtigt werden, daß er zwar Halter des Kraftwagens und versicherungsrechtlich verantwortlich gewesen, daß der Pkw jedoch von seinem Sohn benutzt worden sei, aber nicht mehr in der Zeit vom 3. Dezember 1984 bis zum 18. Februar 1985. Während dieser Zeit sei der Pkw nicht ein einziges Mal in Betrieb genommen worden, einzig etwa am 18. Februar 1985 habe er selbst dann das Fahrzeug geführt, allerdings nur auf einer Strecke von rund 5 Kilometern, nämlich bis zu einer Reparaturwerkstatt, die den Pkw habe instandsetzen oder aber ausschlachten sollen. Auch dies möge beamtenrechtlich bedenklich gewesen sein, habe aber in einem Schadensfalle einem etwa geschädigten Dritten die Regreßmöglichkeit dem Haftpflichtversicherer entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts nicht genommen.
Für den Vorwurf, trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, komme es nur auf den Zeitraum vom 2. bis 9. August 1985 an, weil er vor dem 2. August nicht gearbeitet habe, nach dem 9. August aber nicht mehr dienstunfähig gewesen sei. In dem danach verbleibenden Zeitraum habe er aber keine 74,5 Stunden gearbeitet, wie dies das Bundesdisziplinargericht angenommen habe; die nebenbei ausgeübte Tätigkeit als Fahrer eines Lkws sei zudem kaum belastender als das Führen eines Pkws und sei der alsbaldigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, die insgesamt mehr als 6 Monate krankheitsbedingt nicht bestanden habe, nicht abträglich gewesen; auch ohne diese nur wenige Tage betragende Nebentätigkeit wäre er nicht vor dem 10. August wieder dienstfähig geworden.
Vor allem habe das Bundesdisziplinargericht aber nicht berücksichtigt, daß es ihm allein darum gegangen sei, seine Verbindlichkeiten, derentwegen er in seine schwierige Lage gekommen sei, möglichst bald abzutragen, um seine Familie trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er sich im Dienst zugezogen habe, vor Not zu bewahren; das Bundesdisziplinargericht habe auch den Grundsatz stufenweiser Steigerung nicht richtig angewendet und zudem unberücksichtigt gelassen, daß er zwar im Status Beamter, aber - und darauf käme es für die tatsächliche Beeinträchtigung seines Ansehens an - seiner Tätigkeit im Gleisbau und später im Stellwerksdienst nach auch nach außen hin Arbeiter sei.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme.
Sie ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu beurteilen. Er hält aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung und gemäß § 18 Abs. 1 BDO bindender Feststellungen des Strafurteils vom 6. März 1985 folgenden Sachverhalt für erwiesen:
1.
Im Laufe des Jahres 1983 kaufte der Beamte insgesamt siebenmal bei der Firma F. Material für Malerarbeiten ein. Obwohl er bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, Zahlung zu leisten, ließ er sich mit dem Versprechen, den Kaufpreis jeweils umgehend bezahlen zu wollen, die Ware auf Lieferschein mitgeben und die Rechnungen zuschicken. So wurden ihm am 29. März 1983 Waren im Werte von 234,80 DM, am 23. Juni 1983 von 520,10 DM, am 29. Juni 1983 von 130,00 DM, am 23. September 1983 von 261,70 DM und 178,25 DM und am 6. Dezember 1983 von 346,40 DM und 284,95 DM in Rechnung gestellt; insgesamt hatte er Waren im Werte von 1.956,20 DM bezogen. Obwohl er von dem Geschäftsführer der Firma, der seinen Versprechungen vertraut und ihn für zahlungsfähig gehalten hatte, wiederholt gemahnt worden war und zugesagt hatte, seine Schuld in Teilbeträgen von 100,00 DM monatlich begleichen und am nächsten Tag schon einen entsprechenden Dauerauftrag seiner Bank erteilen zu wollen, war jedenfalls am 6. März 1985 noch die volle Schuldsumme offen.
Der Beamte wurde dieserhalb durch das bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. März 1985 wegen fortgesetzten Betruges bestraft; wegen des der Rechnung vom 29. März 1983 zugrundeliegenden Einkaufs wurde das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Tat gegenüber den anderen nicht beträchtlich ins Gewicht falle.
2.
Für ärztliche Behandlung des Beamten selbst oder seiner Familienmitglieder wurden für ihn in der Zeit vom 2. Februar 1979 bis 24. Mai 1984 insgesamt 38 Arztrechnungen über Beträge ausgestellt, die im Einzelfall zwischen 9,75 DM (so Rechnung vom 9. Juli 1980) und 860,00 DM (so Rechnung vom 28. November 1983) lagen und die sich im ganzen auf 4.305,45 DM beliefen. Obwohl er 33 dieser Rechnungen bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), bei der er mit seiner Familie versichert ist, einreichte und insgesamt 3.892,70 DM an satzungsgemäßen Leistungen erhielt, bezahlte er die Rechnungen nicht, so daß es in 19 Fällen zu Mahnbescheiden und zu insgesamt 11 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kam. 36 dieser Rechnungen sind vor Ende Februar 1984 ausgestellt (so zuletzt Rechnung vom 24. Februar 1984 über 361,60 DM) und von der KVB bis spätestens 28. März 1984 erstattet worden, während das am 16. März 1984 gerichtshängig gewordene Disziplinarverfahren gegen ihn mit dem Vorwurf lief, durch betrügerischen Kauf von Heizöl, Unterschlagung von Geld als Kassenverwalter einer Kegelgemeinschaft und Veruntreuung von Futtergeld eines Kaninchenzüchtervereins seine Beamtenpflichten verletzt zu haben. Dieses Verfahren ist durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 abgeschlossen worden, das mit Ablauf des 6. August 1984 Rechtskraft erlangt hat.
Nach Rechtskraft dieses Urteils hat der Beamte nur noch Rechnungen der KVB zur Erstattung eingereicht, und zwar die Rechnung von Dr. B. vom 19. März 1984 über 52,30 DM und die Rechnung von Dr. A. vom 24. Mai 1984 über 101,40 DM, auf die ihm von der KVB am 27. November 1984 47,07 DM bzw. 91,26 DM erstattet worden sind. Da er gleichwohl die Rechnungen nicht bezahlte, sind unter dem 21. Februar 1985 Mahnbescheide ergangen und am 4. April 1985 Vollstreckungsbescheide beantragt worden.
3.
Der Beamte war Halter eines Pkws der Marke Chrysler mit dem polizeilichen Kennzeichen ... und hatte den vorgeschriebenen Versicherungsvertrag mit dem Gerling-Konzern abgeschlossen. Da er die erste Prämie, die bereits am 17. Mai 1984 fällig war, nicht zahlte, erklärte der G. mit Schreiben vom 30. November 1984 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Das Rücktrittsschreiben ging dem Beamten im Dezember 1984 zu. Gleichwohl nahm er den Pkw auch noch in der Folgezeit in Betrieb und ließ ihn erst im Februar 1985 stillegen. Er wurde deshalb durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 1985 wegen des Vorwurfs, in R. und an anderen Orten in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 1984 und dem 18. Februar 1985 fortgesetzt handelnd ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen gebraucht zu haben, obwohl für das Fahrzeug, wie er wußte, der nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand, bestraft.
Die in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, nach dem 3. Dezember 1984 nur ein einziges Mal mit dem Pkw noch gefahren zu sein, um in der etwa 5 Kilometer entfernten Werkstatt der Firma B. über Reparatur oder Verschrottung des Fahrzeugs entscheiden zu lassen, glaubt der Senat dem Beamten nicht. Sie widerspricht nicht nur den Beobachtungen eines in seiner Nähe wohnenden Polizisten, sondern ihr stehen auch seine früheren Einlassungen entgegen, die allerdings selbst nicht frei von Widerspruch sind: In seiner richterlichen Vernehmung am 3. Mai 1985 hat er erklärt, der Pkw habe sich schon bei der Firma B. befunden, als er das Rücktrittsschreiben des Gerling-Konzerns erhalten habe; danach habe er das Fahrzeug nicht mehr benutzt. In den Vorermittlungen und in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er dagegen erklärt, die Anschuldigungen im Strafbefehl entsprächen der Wahrheit, der Sachverhalt dort sei richtig. Der Strafbefehl geht aber, wie ausgeführt, von fortgesetzter Benutzung des Fahrzeugs in der Zeit vom 3. Dezember 1984 bis zum 18. Februar 1985 aus.
4.
Im Jahre 1985 war der Beamte in den Zeiträumen vom 25. Februar bis 7. Mai und 20. Juni bis 9. August erkrankt. Obwohl er wegen seiner Erkrankung keinen Dienst bei der Deutschen Bundesbahn leistete, wurde er am 9. August 1985 beim Ausüben einer Nebentätigkeit als Fahrer eines Transportbeton-Lkws angetroffen; die Nebentätigkeit war ihm unter der Voraussetzung, daß seine dienstlichen Verpflichtungen und Leistungen in keiner Weise beeinträchtigt würden, am 25. September 1984 von seinem Dienstherrn genehmigt worden. Es stellte sich dann heraus, daß der Beamte als Fahrer des Lkws nicht nur am 9. August, sondern schon vom 2. August an gearbeitet und dabei vom 2. bis 12. August insgesamt 74,5 Arbeitsstunden geleistet hatte.
Mit dem danach feststehenden Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), und durch sein Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Er hat damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG begangen. Denn soweit es sich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt, war dieses in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Das gilt schon für Anschuldigungspunkt Nr. 1, der in fortgesetztem Betrug zum Nachteil eines Lieferanten für Malereibedarf bestanden hat. Ein Beamter, der sich, sei dies auch außerhalb seines Dienstes, fortgesetzt des Betruges schuldig macht, beeinträchtigt nicht nur sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit erheblich, er setzt sich durch ein solches außerdienstliches Fehlverhalten auch Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit im Dienst und gegenüber dem Dienstherrn aus; die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit jedoch angewiesen. Wer sich des Betruges schuldig macht, erschüttert dieses Vertrauen im allgemeinen nachhaltig und rüttelt so an den Grundfesten des Beamtenverhältnisses, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBG), sondern auch wegen der die ordnungsgemäße Funktion der öffentlichen Verwaltung allein garantierenden Erfordernisse als ein gegenseitiges Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt. Der erkennende Senat hat deshalb jedenfalls in schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betruges auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (Urteil vom 29. April 1986 - BVerwG 1 D 129.85 - m.w.N.).
Um einen derartig schweren Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Wohl belastet den Beamten, daß er sich in insgesamt 7 Fällen und in einer Höhe von insgesamt fast 2.000,00 DM zu Lasten des Lieferanten in unrechtmäßiger Weise bereichert hat, ebenso, daß er sich von der Fortsetzung seines Tuns selbst durch Strafen hat nicht abbringen lassen. Denn obwohl im Februar 1983 gegen ihn Strafbefehle wegen Betruges - er hatte Heizöl mit dem Versprechen gekauft, den Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen, war hierzu aber nicht in der Lage - und wegen fortgesetzter Unterschlagung - er hatte als Kassenverwalter eines Kegelclubs Vereinsgelder für sich verbraucht - ergangen waren und er im Juni 1983 wegen Untreue - er hatte als Mitglied eines Kaninchenzüchtervereins Gelder nicht an einen Lieferanten weitergegeben, sondern für sich behalten - verurteilt worden war, ließ er hier gegenüber der Firma F. von weiteren Betrügereien nicht ab. Auf der anderen Seite muß berücksichtigt werden, daß er sich damals in außerordentlich angespannten finanziellen Verhältnissen befunden und man ihm den Erwerb der Waren auf Lieferschein auch nicht schwer gemacht, Barzahlung vielmehr selbst dann noch nicht verlangt hat, als die Haltlosigkeit seiner Zahlungsversprechen schon offenbar geworden war.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 folgt der Senat der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß dem Beamten nur noch die unterlassene Bezahlung der Rechnung von Dr. B. vom 19. März 1984 über 52,30 DM und von Dr. Albath vom 24. Mai 1984 über 101,40 DM disziplinarisch zum Vorwurf zu machen ist. Der disziplinaren Verfolgbarkeit des Schuldigbleibens aller anderen in der Anschuldigungsschrift noch genannten Arztrechnungsbeträge stehen, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehoben hat, der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sowie die Rechtskraft des Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 entgegen.
Dieser am Zweck des Disziplinarrechts orientierte Grundsatz gebietet, das durch mehrere Pflichtverletzungen zutage getretene Fehlverhalten des Beamten einheitlich zu bewerten. Denn nur durch eine einheitliche Bewertung kann eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen vorgenommen werden, die geboten ist, um die Frage zu beantworten, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar und - sofern die Frage bejaht werden kann - in welcher Form auf ihn erzieherisch einzuwirken ist, damit der Eintritt der Untragbarkeit abgewendet wird. Schon der führere Bundesdisziplinarhof und ihm folgend auch die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Disziplinarvorgesetzten betont, mehrere Pflichtverletzungen als ein Dienstvergehen zu bewerten und auch einheitlich zu verfolgen. Das setzt allerdings voraus, daß über die Pflichtwidrigkeiten gleichzeitig entschieden werden kann; sie müssen also sämtlich bekannt und auch sämtlich entscheidungsreif sein (so zuletzt Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BverwG 1 D 96.86 - m.w.N.).
Diese Voraussetzungen lagen hier bei allen in der Anschuldigungsschrift angeführten Arztrechnungen vor, mit Ausnahme derjenigen vom 19. und 24. Mai 1984. Bereits zum Zeitpunkt der Anschuldigung des Beamten in dem ersten gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren am 16. März 1984 war der Einleitungsbehörde bekannt, daß der Beamte Arztrechnungen, die er der KVB eingereicht und von ihr satzungsgemäß honoriert bekommen hatte, nicht bezahlte. Ihr lagen auch bereits diesbezügliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 10. Juni 1982, 4. Oktober 1982, 16. März 1983, 7. September 1983 und 12. Januar 1984 vor. Der Vorwurf der Nichtbezahlung von Arztrechnungen trotz tarifmäßiger Leistungen der KVB bis zu diesem Zeitpunkt hätte in das damalige Verfahren, das am 7. Oktober 1983 eingeleitet worden war, einbezogen werden können, zumal der Beamte durch Verfügungen der Einleitungsbehörde vom 22. Juni, 2. September und 12. Oktober 1982 aufgefordert worden war, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Ärzten gewissenhaft zu genügen. Das Einbeziehen ist bewußt unterblieben: Eine Einbeziehung sämtlicher Schuldenfälle, also auch derjenigen des Schuldigbleibens von Arztrechnungen, ist von der Einleitungsbehörde abgelehnt worden, nachdem der Bundesdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 6. September 1983 darauf hingewiesen hatte, daß mangels genügender Aufklärung die Anordnung einer Untersuchung geboten wäre. An fehlender Entscheidungsreife hat das Unterlassen der Einbeziehung in das vorangegangene Disziplinarverfahren sonach nicht gelegen. Nur die beiden Rechnungen vom 19. März und 24. Mai 1984, die der Beamte erst später zur Erstattung vorgelegt und für die er die Leistungen der KVB erst am 27. November 1984 erhalten hat, waren weder vor Abschluß jenes Verfahrens bekannt noch wären sie im Sinne des jetzt erhobenen Vorwurfs verfolgbar gewesen. Auch bei der unterlassenen Bezahlung dieser beiden Arztrechnungen muß jedoch berücksichtigt werden, daß der Beamte, dessen erste Ehe damals vor der Scheidung stand, hoch verschuldet war und allenthalben bedrängt wurde.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 weisen die Verteidiger in der Berufungsschrift zutreffend darauf hin, daß entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts ein etwa geschädigter Dritter nicht schutzlos geblieben, nämlich auf Inanspruchnahme des nicht zahlungsfähigen Beamten angewiesen gewesen wäre. Da der G. das Erlöschen des Versicherungsschutzes der Kraftfahrzeugszulassungsstelle beim Landrat des Landkreises H. erst mit Schreiben vom 12. Februar 1985 angezeigt hat, hätte er als Haftpflichtversicherer für einen mit dem Kraftfahrzeug angerichteten Schaden dem Geschädigten gegenüber im Rahmen des § 158 c VVG eintreten müssen (vgl. Abs. 2 a.a.O.). Gleichwohl stellt sich die Benutzung des Kraftwagens ohne Haftpflichtversicherung als ein bedenklicher Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, die es jedem Halter eines gefahrenträchtigen Kraftwagens zur Pflicht macht, zur Deckung durch Benutzung des Fahrzeugs etwa verursachter Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Schließlich ist auch die Ausübung einer Nebentätigkeit disziplinar von erheblicher Bedeutung; denn sie zeigt, daß der Beamte in dem betreffenden Zeitraum auch zur Dienstleistung in der Lage gewesen wäre. Denn wer als Fahrer eines Transportbeton-Lkws arbeitsfähig ist, wird seinem Dienstherrn ebenfalls Dienste leisten können, sei dies möglicherweise auch mit verminderter Leistungsfähigkeit. Zugunsten des Beamten muß jedoch berücksichtigt werden, daß diejenigen 7 Tage, an welchen sein Fernbleiben vom Dienst wegen angeblicher Erkrankung und Arbeitsleistung im Rahmen der genehmigten Nebenbeschäftigung zusammenfallen, am Ende einer mehrwöchigen Abwesenheitsperiode gelegen haben, so daß, hätte erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit objektiv noch vorgelegen, von einer meßbaren Beeinträchtigung des Heilungsverlaufs schwerlich die Rede sein könnte. Wohl hat der als Sachverständiger gehörte Bahnarzt Dr. R. bekundet, daß angesichts der bei dem Beamten vorliegenden Gesundheitsstörungen das Fahren eines Lkws aus medizinischer Sicht dem Gesundungsprozeß abträglich sei, und zwar weitgehend abhängig davon, in welchem Ausmaß die Tätigkeit ausgeübt wird. Daraus kann dem Beamten indessen kein Vorwurf gemacht werden. Denn da ihm eine Nebentätigkeit dieser Art ausdrücklich erlaubt worden war, kann es ihm nicht zum Vorwurf gereichen, sie trotz der vom Bahnarzt angenommenen Abträglichkeit ausgeübt zu haben. Denn von der Beurteilung des Bahnarztes konnte er ebensowenig wissen wie sein Vorgesetzter, der die Erlaubnis zu dieser Tätigkeit gemäß § 65 Abs. 4 BBG erteilt hatte. Der Vorwurf gegen den Beamten hat sich hier demnach darauf zu beschränken, seinen Dienstherrn wegen angeblicher Dienstunfähigkeit im Stich gelassen, die Nebentätigkeit aber ausgeübt zu haben.
Insgesamt zeigt der Beamte dadurch, daß er auf verschiedenen Gebieten im außer- und innerdienstlichen Bereich vorsätzlich versagt hat, ein Persönlichkeitsbild, das seine weitere Tragbarkeit im Dienst der Deutschen Bundesbahn fraglich erscheinen läßt. Indes kann er auch unter Berücksichtigung dessen, daß er durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 stark belastet ist, noch nicht als vertrauensunwürdig angesehen werden, zumal es sich bei den Anschuldigungspunkten Nr. 1 bis 3 um außerhalb des Dienstes begangene Verfehlungen handelt, bei denen die Schwelle zur Dienstentfernung generell höher einzustufen ist (BDHE 7, 100 <101>; BVerwGE 33, 84 und 278 <279>; Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - <BVerwG Dok. Ber. B 1982, 206>). Denn letztlich haben alle Verfehlungen des Beamten ihre gemeinsame Wurzel in seiner als geradezu desolat zu bezeichnenden wirtschaftlichen Situation, die während seiner ersten Ehe entstanden ist. Diese Ehe ist im Mai 1985 geschieden worden. Seit Mai 1986 ist der Beamte wieder verheiratet. Seine Frau hat aus Erwerbstätigkeit eigene Einkünfte. Dies sowie der Umstand, daß sich beide in seinem Haushalt lebenden Söhne aus erster Ehe inzwischen in der Berufsausbildung befinden und nicht mehr ausschließlich auf Unterhalt von ihm angewiesen sind, begründet die Erwartung, daß dem Beamten ein Abbau seiner im Mai 1986 noch mit rund 60.000,00 DM angegebenen Schuldenlast möglich ist. Von seinem Bemühen darum zeugt seine unwiderlegte Einlassung, monatlich 1.000,00 DM als Schuldenabtrag zu leisten; es geht aber letztlich auch aus Anschuldigungspunkt Nr. 4 hervor, da die Ausübung einer Nebenbeschäftigung dieser oder ähnlicher Art dem Bestreben nach Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse zuzurechnen ist.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann der Beamte nicht als disziplinar unbelehrbar gelten. Das Bundesdisziplinargericht kommt zu dieser Auffassung als Rückschluß daraus, daß dem Beamten in dem Urteil vom 18. Juni 1984 klargemacht worden sei, daß er bei weiteren Verfehlungen seine Stellung als Beamter verlieren werde. Diese Schlußfolgerung ist so aber nicht richtig. Denn sie läßt außer acht, daß es sich hier im wesentlichen um Verfehlungen handelt, die - wie etwa diejenigen zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 - schon 1983 begangen wurden, die daher nicht als weitere im genannten Sinne zu werten sind. Soweit es sich aber um weitere Verfehlungen in diesem Sinne handelt, sind sie ohne schwerwiegendes disziplinares Eigengewicht, rechtfertigen daher die Dienstentfernung des Beamten für sich nicht.
Auch der das Disziplinarrecht beherrschende Grundsatz stufenweiser Steigerung von Disziplinarmaßnahmen kann hier nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, daß die Dienstentfernung nunmehr geboten sei. Denn diesem Grundsatz ist kein zwingendes Schema derart zu entnehmen, daß jede weitere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher ausfallen müßte, als die zuvor und zuletzt gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme. Stets kommt es auch hier - und nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie mithin auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an. Insbesondere setzt die Anwendung dieses Grundsatzes eine Disziplinarmaßnahme vor Begehen des zur Entscheidung stehenden Dienstvergehens voraus (BVerwGE 73, 178 [BVerwG 13.05.1981 - 1 D 21/80]; Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 D 60.82 -; Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 117.85 -), und an dieser Voraussetzung fehlt es hier bei den das Gewicht des Dienstvergehens prägenden Verfehlungen.
Für Erziehungsunfähigkeit oder sogar -unwilligkeit des Beamten ist auch sonst nichts ersichtich. Er ist - noch im Juli 1983 als gewissenhafter, verantwortungsbereiter, pflichtbewußter und sorgfältig und genau arbeitender Beamter bezeichnet - dienstlich immer günstig beurteilt worden. Straf- und disziplinarrechtlich ist er erst seit 1983 in Erscheinung getreten. Da es sich da wie hier sämtlich um Verfehlungen handelt, die ihren Ausgangspunkt in der außerordentlich angespannten Finanzlage des Beamten haben, insoweit aber aus den bereits genannten Gründen eine Konsolidierung zu erwarten ist, hält der Senat eine langfristige Gehaltskürzung für ausreichend, um das Gewicht des Dienstvergehens zu kennzeichnen und dem Beamten deutlich zu machen, daß er alles darin setzen muß, um Achtung und Vertrauen in vollem Maß wiederzugewinnen, und daß er bei weiteren schuldhaften Pflichtverletzungen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses zu rechnen hat, den Beamtenstatus zumindest aufs höchste gefährdet. Mit Rücksicht auf die Schuldenlast des Beamten setzt der Senat den Bruchteil der Gehaltskürzung entgegen ständiger Rechtsprechung hier nur auf ein Dreißigstel der Dienstbezüge des Beamten fest, um dessen Bemühen um Abbau seiner Schuldenlast nicht zu gefährden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Schwarz
Pellnitz