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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1987, Az.: BVerwG 5 C 31.85

Bafög; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 31.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 21.01.1981 - AZ: 14-K-80-A-191
VGH Bayern - 06.03.1985 - AZ: 12 B 81 A. 1284

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 229-230
  • FamRZ 1987, 977-979
  • NVwZ 1988, 835 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Art und Inhalt der Ausbildung an der Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik im Land Bayern rechtfertigen die Zuordnung dieser Ausbildungsstätte zu den Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt für sein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Sozialwesen die Leistung von Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen.

2

Der Kläger erlernte nach dem Hauptschulabschluß den Beruf eines Schmelzschweißers und erwarb Anfang des Jahres 1975 an einem Abendgymnasium die Mittlere Reife. Nach einem halbjährigen Vorpraktikum am Benediktiner-Kolleg in D. besuchte er vom 1. September 1975 bis zum 31. August 1977 die Fachakademie für Sozialpädagogik in D. Nach der Ableistung des vorgeschriebenen einjährigen Berufspraktikums erhielt er am 31. August 1978 das Abschlußzeugnis und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Erzieher zu führen. Gleichzeitig erwarb er an dieser Fachakademie durch staatliche Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife zum Studium an Fachhochschulen der Fachrichtung Sozialwesen.

3

Für das im Wintersemester 1979/80 begonnene Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Sozialwesen bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 1979 für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1980 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 653 DM als Darlehen (Zusatzdarlehen).

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen seien erfüllt. Das Fachhochschulstudium sei eine weitere Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, und die vorangehende Ausbildung habe der Kläger an einer Akademie durchgeführt. Denn die Bayerische Fachakademie für Sozialpädagogik sei eine "Akademie" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Zwar unterschreite sie die in der Begriffsbestimmung der Kultusministerkonferenz umschriebenen Anforderungen an eine Akademie insofern, als sie nur ein einjähriges Vorpraktikum voraussetze und die theoretische Ausbildung nur zwei Jahre dauere und nicht fünf Halbjahre. Sie stehe der Akademie nach Vorbildung, Art und Inhalt der Ausbildung und Ausbildungsziel jedoch näher als der Fachschule. Unerheblich sei demgegenüber, daß die Eingangsbesoldung der Absolventen der Bayerischen Fachakademie nicht der des gehobenen Dienstes entspreche, weil besoldungsrechtliche und förderungsrechtliche Einstufung von unterschiedlichen Merkmalen ausgingen. Auch die Tatsache, daß die Bayerische Fachakademie nur auf eine angehobene Berufslaufbahn vorbereite, ändere nichts daran, daß sie einer Akademie näher sei als einer Fachschule, weil diese nur eine vertiefte berufliche Fachbildung vermittle.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erreichen will. Er macht geltend, die Bayerische Fachakademie sei wegen der geringeren Zugangsvoraussetzungen und der kürzeren Dauer der theoretischen Ausbildung keine Akademie im Sinne der von der Kultusministerkonferenz entwickelten Begriffsbestimmung. Auch werde an der Akademie die Fachhochschulreife nicht schon mit der Ablegung der Abschlußprüfung erworben. Hierfür bedürfe es vielmehr einer besonderen Ergänzungsprüfung. Die Fachakademie stünde insofern im Rang noch unter der Fachoberschule. Nach Zugangsvoraussetzungen, Bildungsgang und Berufsqualifikation seien die Bayerischen Fachakademien mit den Fachschulen für Sozialpädagogik der anderen Bundesländer vergleichbar.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Bayerische Fachakademie sei keine "Akademie" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift komme es nicht auf die formale Bezeichnung an, sondern es seien Art und Inhalt der Ausbildung für die Zuordnung maßgebend. Die Bayerische Fachakademie genüge sowohl nach der Dauer des Vorpraktikums als auch hinsichtlich der Dauer der Ausbildung selbst und der Art des Berufsabschlusses nicht den nach der Begriffsbestimmung der Kultusministerkonferenz an die Ausbildungsstättenart Akademie zu stellenden Anforderungen.

8

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

9

Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger kann für sein Fachhochschulstudium im Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. September 1980 die Leistung von Ausbildungsförderung nicht als Zuschuß und Grunddarlehen, sondern - wie vom Beklagten bewilligt - ausschließlich als Zusatzdarlehen beanspruchen.

10

Aus § 17 Abs. 3 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - folgt, daß dem Kläger Ausbildungsförderung als Zuschuß und Grunddarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG) nur zustehen würde, wenn er seine vorangehende Ausbildung nicht an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule erhalten hätte. Zum Erzieher wurde der Kläger indessen an einer Akademie ausgebildet.

11

Die vom Kläger besuchte Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik im Land Bayern ist eine Akademie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei für das Bundesverwaltungsgericht die nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861). In § 2 Abs. 2 Nr. 3 FörderungshöchstdauerV wird für den Besuch der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern eine Förderungshöchstdauer bestimmt. Dies bedeutet, daß der Verordnungsgeber mit Zustimmung des Bundesrates diese Fachakademien den Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zuordnet. Denn nur in diesem Fall ist er nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG berechtigt, für diese Ausbildungsstätten eine Förderungshöchstdauer festzusetzen. Der erkennende Senat sieht in dieser rechtlichen Beurteilung auch für die übrigen Entscheidungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, bei denen die Förderungshöchstdauerverordnung nicht anzuwenden ist, eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Das wäre nur dann anders zu sehen, wenn die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gekommene Bewertung der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern als grob unzutreffend und damit als willkürlich aufgefaßt werden müßte. Das ist jedoch nicht anzunehmen.

12

Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber der Förderungshöchstdauerverordnung der Zuordnung der Fachakademien für Sozialpädagogik zu den Akademien dasselbe Normverständnis der - auch in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG angeführten - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zugrundegelegt hat wie der Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die im Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst nicht näher umschriebenen Merkmale der Arten von Ausbildungsstätten, deren Besuch förderungsfähig ist, sollten den Gattungsbegriffen entsprechend bestimmt werden, die für die einzelnen Arten von Ausbildungsstätten in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz enthalten sind und jeweils Art und Inhalt der Ausbildung umschreiben, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung der Ausbildungsstätten maßgebend sind. Das ist der Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 21/22). Dort sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Schulgattungen unbeschadet in Einzelheiten abweichender landesrechtlicher Bestimmungen im wesentlichen ebenso definiert wie in dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (GMBl. S. 126).

13

Entgegen der Annahme der Revision steht der Bewertung der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern als Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht die aus den für die Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik geltenden landesrechtlichen Vorschriften abgeleitete Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß nach diesen Ausbildungsregelungen die Anforderungen für den Besuch der Fachakademie geringer sind, als sie in dem genannten Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 bestimmt sind. So ist nach diesem Beschluß der Zugang zu einer Akademie erst entweder nach Abschluß der Berufungsausbildung oder nach zweijährigem Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit eröffnet. Für die Aufnahme in eine Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik ist dagegen erforderlich entweder ein mindestens einjähriges Praktikum in sozialpädagogischen Einrichtungen oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpflegerischen Beruf oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem sozialpflegerischen, pflegerischen, pädagogischen oder hauswirtschaftlichen Beruf, wenn die Fachakademie im Hinblick auf die Art der Tätigkeit ein weiteres sozialpädagogisches Praktikum für entbehrlich hält (vgl. § 3 Abs. 1 der Schul- und Prüfungsordnung der Fachakademien der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik vom 23. Januar 1973 <Bay. GVBl. S. 44> - Schulordnung -). Auch die Dauer des täglichen theoretischen Unterrichts an der Fachakademie beträgt nur vier Halbjahre, während der Bildungsgang an Akademien nach der Begriffsbestimmung der Kultusministerkonferenz bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre dauern soll. An die schulische Ausbildung an der Fachakademie schließt sich jedoch ein von der Fachakademie gelenktes einjähriges Berufspraktikum an, an dessen Ende erst der zweite Teil der Abschlußprüfung abgehalten wird, so daß die an dieser Ausbildungsstätte förderungsfähige Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher insgesamt drei Jahre dauert (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Schulordnung). Schon aus diesen landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für die Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik hat das Berufungsgericht abgeleitet, daß sie weitgehend den an einer Akademie bundesrechtlich zu stellenden Anforderungen entsprechen. Trotz der bestehenden Abweichungen hat das Berufungsgericht - wie auch der Verordnungsgeber der Förderungshöchstdauerverordnung - wegen der Art und des Inhalts der Ausbildung es für gerechtfertigt erachtet, die von dem Kläger besuchte Fachakademie der Gruppe der Akademien zuzuordnen. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

14

Ebensowenig bietet der durch die Art und den Inhalt der Ausbildung an der Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik vermittelte Abschluß Anlaß, diese Fachakademie nicht der Schulgattung Akademie zuzurechnen. Während Akademien nach der Begriffsbestimmung der Kultusministerkonferenz zu einem "gehobenen Berufsabschluß" führen, bereiten Fachakademien auf eine "angehobene Berufslaufbahn" vor (vgl. Art. 1 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 <Bay. GVBl. S. 189 >). Mit Recht vergleicht das Berufungsgericht den Abschluß an der Fachakademie mit dem an anderen berufsbildenden Schulen. Wenn Berufsfachschulen einen "Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf" vermitteln (vgl. Tz. 2.1.15 BAföGVwV 1976 <GMBl. S. 386>) und Fachschulen eine "vertiefte berufliche Fachbildung" geben (vgl. Tz. 2.1.16 BAföGVwV 1976), dann ist die Vorbereitung an der Fachakademie auf eine "angehobene Berufslaufbahn" dem die Art und den Inhalt der Ausbildung an einer Akademie kennzeichnenden "gehobenen Berufsabschluß" eher angenähert. Auch die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung an der Fachakademie durch eine Ergänzungsprüfung die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen der Fachrichtung Sozialwesen (vgl. Nr. 35.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik vom 27. August 1975 <Bay. KMBl. S. 1771>), unter Umständen sogar die fachgebundene Hochschulreife (§ 8 Buchst. b Nr. 5 der Qualifikationsverordnung vom 10. Oktober 1978 <Bay. GVBl. S. 712>) zu erwerben, spricht für die Zuordnung der Fachakademie zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten.

15

Entsprechen nach alldem Art und Inhalt der Ausbildung an der Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik im Land Bayern im wesentlichen den an eine Akademie im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu stellenden, d.h. den in dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 genannten Anforderungen, dann steht dem Kläger für sein Fachhochschulstudium Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen zu (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 BAföG).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3.918 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig