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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1987, Az.: BVerwG 8 B 103.86

Tatbestandsberichtigung in der Revisionsinstanz; Erfordernis selbstständiger rechtlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 103.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses vom 9. Januar 1987 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin beantragt, gemäß §§ 122 Abs. 1, 119 Abs. 1 VwGO den Tatbestand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1987 dahin zu berichtigen, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Juni 1986 die Frage der Rechtswirksamkeit der Beitragssätze unter dem Blickwinkel des § 128 BBauG angesprochen und darüber hinaus gerügt, das Berufungsgericht habe die Höhe der Kostenanteile des Erschließungsaufwands und des Grundstücksentwässerungsaufwands nicht ermittelt.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO ist in der Revisionsinstanz insoweit ausgeschlossen, als ihr durch die §§ 173 VwGO, 561 Abs. 1 ZPO Grenzen gezogen sind. Das ist hier der Fall. Der Tatbestand des Beschlusses vom 9. Januar 1987 hat keine urkundliche Beweiskraft nach §§ 173 VwGO, 314 ZPO, soweit die Wiedergabe des (Tatsachen-) Vortrags der Beteiligten vor dem Berufungsgericht in Rede steht. Gemäß §§ 173 VwGO, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Tatbestand des Beschlusses vom 9. Januar 1987 hat deshalb insoweit keine selbständige rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1960 - BVerwG III ER 404.60 - DVBl. 1960, 519; BGH, Beschluß vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55 - NJW 1956, 1480; RG, Beschluß vom 8. Oktober 1912 - Rep. VII 123/12 - RGZ 80, 172 <173 f.>). Im übrigen sagt die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Juni 1986 zum Inhalt des Vertrags der Klägerin in der Verhandlung nichts aus.

4

Es heißt dort lediglich, "die Sach- und Rechtslage wird eingehend erörtert". Allerdings können solche Tatsachen in der Revisionsinstanz selbständige rechtliche Bedeutung haben, die ein Beteiligter zur Bezeichnung geltend gemachter Verfahrensmängel vor dem Revisionsgericht vorträgt (vgl. §§ 173 VwGO, 561 Abs. 1 Satz 2, 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO, 139 Abs. 2 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält indessen keine Behauptung zu ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, hinsichtlich dessen sie eine Tatbestandsberichtigung des Beschlusses vom 9. Januar 1987 begehrt. Die beantragte Tatbestandsberichtigung, die der beschließende Senat - von den vorstehenden Erwägungen abgesehen - nur nach Durchführung einer durch § 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossenen Beweisaufnahme vornehmen könnte, kann deshalb nicht verlangt werden.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus