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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 90.86

Berücksichtigung einer rechtskräftigen Verurteilung als Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und der Unterhaltskürzung; Disziplinarmaßnahmen wegen des Betruges eines Beamten in der Gepäckabfertigung; Anforderungen an die Wertung einer Tat als Dienstvergehen; Zulässigkeit der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 90.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.06.1986 - AZ: XVI VL 35/86

Prozessführer

Bundesbahnbetriebsassistenten ... geboren am ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Wilhelm Satony,
Postbetriebsassistent Peter Scholz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. vom 26. Juni 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 27. Juni 1984 ist der Beamte wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug und wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die unbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht B. durch Urteil vom 21. September 1984 mit der Maßgabe verworfen, daß der Beamte wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist. Die auf Verfahrensrügen und Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Beamten hat das Oberlandesgericht K. durch Beschluß vom 16. April 1985 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beamten ergeben hat.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Juni 1986 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhgehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im wesentlichen die folgenden Feststellungen des rechtskräftigen Berufungsurteils des Landgerichts B. vom 21. September 1984 zugrunde gelegt:

4

Der beim Verkehrsministerium in B. tätige Zeuge ... Z. unterhält - noch aufgrund seiner früheren Tätigkeit in M. bei der Sparda-Bank H. ein Konto mit der Nr. ... Am 18. Mai 1983 übersandte die Bank an ihn zwanzig Scheckvordrucke per Einschreiben. Die Scheckvordrucke trugen die Nummern ... Sie befanden sich in einer Plastiktüte, die sich wiederum in einem Umschlag befand, auf dem die Aufschrift "EDS mit Zug" sowie ferner Absender und Adressat angegeben waren. Die Verschlußlasche war mit einem Klebestreifen der Sparda-Bank zusätzlich verschlossen und an den Ecken mit Stempeln mit der Aufschrift "Sparda-Bank H. versehen. Diese Einschreibesendung mit der Nummer ... wurde der Briefstelle im Hauptbahnhof H. übergeben und mit dem D-Zug ... (Abfahrt Hbf H.) nach K. befördert. Dort traf die Sendung gegen 17.40 Uhr ein und wurde mit dem Personenzug ... nach B. weiterbefördert, wo sie abends um 20.15 Uhr eintraf. Regelmäßig übernimmt dann der Ortsladedienst im Hauptbahnhof B. die Einschreiben vom Zugführer, quittiert diesem deren Erhalt und bringt sie in die Expressgutabfertigung. Dort werden sie in das Einschreibebuch eingetragen und anschließend in die für verschiedene Adressaten bestimmten Fächer sortiert. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, daß die Post bis zum nächsten Tag in der Expressgutabfertigung liegen bleibt. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem die Einschreibesendung Nr. ... erst vom Frühdienst des 19. Mai 1983 in das Buch eingetragen wurde.

5

Am Morgen des 19. Mai 1983 - es war der Donnerstag vor Pfingsten - versah der Beamte als "E 1" seinen Dienst in der Expressgutabfertigung. Dienstbeginn des Beamten war 5.30 Uhr, Dienstende um 13.00 Uhr. Zu seinen Aufgaben gehörte das Einsortierer von Dienstpost in bestimmte Fächer eines Schrankes. Dieser Schrank befindet sich in der Expressguthalle des B. Hauptbahnhofs, Eingang ..., in einer Ecke unmittelbar in der Nähe des Eingangs für Kunden. Der Schrank selbst bildet die Längsseite eines etwa 6-8 qm großen Verschlages, der an der Schmalseite mit einer verschließbaren Tür versehen ist. Innerhalb des Verschlages sind die Fächer offen, so daß die Post für die einzelnen Abholer (wie z.B. Fahndung, Verkehrsministerium, Bundestag etc.) einsortiert werden kann. An der Außenseite zum Kundenraum hin sind die Fächer jeweils mit verschließbaren Türen versehen. Die Schlüssel hierfür haben die Fahrer der einzelnen Dienststellen, die die Fächer auf schließen, die Post entnehmen und weiterbefördern. Unbefugten war der Zutritt zur Rückseite des Fächerschrankes verboten. In der Praxis war es jedoch möglich, daß die Fahrer der verschiedenen Dienststellen die Post von der offenen Rückseite des Schrankes her und nicht - wie vorgeschrieben - von außen durch Aufschließen der Fächer, entnahmen.

6

Aufgrund der Aufdrucke auf dem Umschlag erkannte der Beamte als langjähriger Mitarbeiter in der Expressgutabfertigung, daß die EDS-Sendung mit der Nr. ... an den Zeugen Z. möglicherweise Scheckvordrucke oder andere Wertsachen enthielt. Er öffnete auf nicht näher geklärte Weise den Umschlag, entnahm diesem das Scheckformular mit der Nr. ..., verschloß den Umschlag wieder und legte ihn in das für die Abholung der Post des Bundesverkehrsministeriums bestimmte Fach. Zusammen mit der übrigen Post wurde der Umschlag dann - wie üblich - kurz vor 8.00 Uhr - von den Zeugen H. und L. zum Bundesverkehrsministerium gebracht und dort dem Zeugen R. übergeben. Dieser quittierte den Erhalt der Einschreiben - darunter das an den Zeugen Z. gerichtete - in einer Liste, sortierte die Post und gab sie dann an den Etagenboten G. weiter, der sie dem Zeugen Z. übergab; dieser bestätigte den Erhalt der Sendung in einer weiteren Liste am 20. Mai 1983 schriftlich. Ohne darauf zu achten, ob der Umschlag unversehrt war, öffnete der Zeuge Z. diesen und entnahm die Scheckformulare. Entsprechend dem Hinweis auf der an die Bank zurückzusendenden Empfangsbescheinigung prüfte er die Vollständigkeit der Schecks nach. Als er beim ersten Durchzählen nur auf neunzehn Schecks kam, zählte er nochmals nach. Da er auch beim erneuten Zählen nur auf neunzehn Schecks kam, prüfte er nunmehr die Schecks einzeln durch und stellte fest, daß der Scheck mit der Endnummer ... fehlte. Daraufhin quittierte er die Empfangsbescheinigung nicht, sondern vermerkte darauf lediglich, daß er neunzehn Schecks erhalten habe und der Scheck mit der Endnummer ... fehle.

7

Der Beamte füllte den entwendeten Scheck - bis auf die Zeile "Datum" - über 300 DM aus und unterzeichnete den Scheck mit einem Namen, der als der des Kontoinhabers Z. gelesen werden kann und auch sollte. Als er am 25. Mai 1983 seinem Kollegen, dem am Expressgutschalter des B. Hauptbahnhofs tätigen Zeugen ... G., mitteilte, er müsse mal kurz zu der vor dem Hauptbahnhof gelegenen Zweigstelle der Sparda-Bank gehen und dort einen Scheck einwechseln, erklärte der Zeuge ihm, daß dies nicht notwendig sei, weil er ihm den Scheck einlösen könne. Daraufhin übergab der Beamte den Scheck an den Zeugen G. Dieser bemerkte, daß auf der Rückseite des Schecks die Scheckkartennummer nicht vermerkt war. Ob er zugleich das fehlende Datum bemerkt hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Da - so der Zeuge G. - die Sparda-Bank "nicht so kleinlich ist", und der Beamte dem Zeugen G. erklärt hatte, er habe bei Entgegennahme des Schecks die Scheckkarte gesehen und verglichen, zahlte der Zeuge G. an den Beamten den Betrag von 300 DM aus. Das Geld verbrauchte der Beamte für sich.

8

Etwa am 3./4. Juni 1984 (richtig: 1983) bemerkte der Zeuge Z., daß seine Kontoauszüge für den Monat Mai noch nicht eingetroffen waren. Die Zustellung der Kontoauszüge erfolgt üblicherweise per Eisenbahndienstpost - als normale, ungesicherte Briefsendung - einmal im Monat, und zwar zum Monatsanfang. Als die Auszüge bis Mitte Juni 1983 nicht eingetroffen waren, reklamierte dies der Zeuge Z. bei der Sparda-Bank in H. Da die Sparda-Bank keine Doppel der Kontoauszüge besaß, übersandte sie ihm einen Computerauszug über seine Kontobewegungen im Monat Mai 1983. An Hand dessen stellte der Zeuge Z. fest, daß sein Konto mit dem Scheck belastet worden war, der bei der Zusendung der Scheckformulare gefehlt hatte. Auf seine Reklamation hin schickte die Sparda-Bank H. ihm eine Kopie dieses Schecks. Der Zeuge Z. erkannte, daß dieser Scheck nicht von ihm ausgestellt worden war; er informierte seine Bank davon und widersprach der Belastung seines Kontos. Die Sparda-Bank H. erstattete daraufhin den Betrag von 300 DM an den Zeugen Z. und teilte den Sachverhalt der Fahndungsstelle H. der Deutschen Bundesbahn mit. Von der Fahndungsstelle der Bundesbahndirektion K. an die der Vorgang zuständigkeitshalber abgegeben worden war, konnte der Beamte als Einlöser des Schecks ermittelt werden. Der Beamte wurde am 26. August 1983 von der Fahndungsstelle der Deutschen Bundesbahn als Zeuge vernommen.

9

Hierbei erklärte er:

"Ich bin bei der Gepäckabfertigung B. Hbf im Gepäck- und Expressgut Annahme- und Ausgabedienst tätig. Außerdem habe ich eine Vertretung für den Verkauf von sogenannten Eisenbahner-Dienstuhren übernommen. Diese Uhren dürfen nicht an Privatleute verkauft werden. Zu meinen Kunden zählen neben Eisenbahnern, Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes (z.B. Post und Ministerien). Mir wird jetzt die Kopie eines Sparda-Schecks vorgelegt, der über den Betrag von DM 300,- lautet und am 25.05.1983 bei der Expressgutkasse eingelöst wurde.

Zu diesem Scheck kann ich folgendes sagen:

Im Mai d.J. kam ein Bediensteter des B V M in meine Wohnung und interessierte sich für eine Eisenbahner-Dienstuhr. Meine Anschrift will er von einem Herrn L. der bei der Bundesbahn-Hauptverwaltung beschäftigt ist, in Erfahrung gebracht haben. Dieser Mitarbeiter des BVM war mir weder vom Ansehen her noch namentlich bekannt.

Ich habe immer einige Uhren auf Vorrat. Aus dieser Kollektion suchte sich der Mann eine BELLANA-Quarzuhr, Mod. 21, Art. 700 Q für insgesamt 368,- DM aus.

Ich fertigte einen Kaufvertrag aus. Der Mann gab mir als Name und Anschrift: ... Ich nahm die Personalien als gegeben hin. Meinerseits bestand kein Grund zum Verlangen eines Ausweises. Ich händigte dem Herrn die Uhr aus und ging mit ihm zu seinem Pkw Opel-Ascona, dunkelblau. Dort schrieb er einen Sparda-Scheck aus, der sich in einem Scheckheft befand. Außerdem zeigte er mir noch eine Scheckkarte. Die Nummer der Karte bzw. die Aufschrift konnte ich jedoch nicht entziffern, da ich ohne Brille war. Ich hatte auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kaufs und der Bezahlung mit Scheck.

Zur Sicherheit vermerkte ich noch die Schecknummer auf dem Kaufvertrag.

Abschließend möchte ich noch sagen, daß die mir vorgelegte Kopie mit dem Originalscheck, den ich für den Uhrenkauf erhielt, identisch ist. Die Person des Käufers würde ich wie folgt beschreiben: ca. 170 cm groß, schlank, dunkelhaarig, scheinbares Alter 30 - 35 Jahre.

Weitere Angaben zur Sache kann ich nicht machen.

Den Kaufvertrag-Bestellschein Nr.: ... händige ich hiermit an den Bundesbahn-Fahndungsdienst zur weiteren Ermittlung aus.

Das Datum des Kaufvertrags war vom 25.05.1983. Am 25.05.1983 legte ich den Scheck bei der Expreßgutkasse vor und erhielt von dem Mitarbeiter G. den Betrag von 300 DM ausgehändigt. Ich möchte nochmal betonen, daß ich von der Ordnungsmäßigkeit des Schecks überzeugt war."

10

Am 31. August 1983 erstattete der Beamte bei der Polizeiwache des Schutzbereichs III in B. Strafanzeige gegen Z. wegen Betruges.

11

Möglicherweise war ihm dies von den Fahndungsbeamten oder einem Mitarbeiter der Firma B. gesprächsweise angeraten worden.

12

Als Tatzeit gab der Beamte den 24. Mai 1983 "gegen 17.00 Uhr" an und führte zum Sachverhalt folgendes aus:

"Ich bin Bundesbahn-Assistent und vertreibe außerhalb meines Dienstes Uhren der Dienstuhren-Fabrik B. in ... N.

Ich darf nur Uhren an Angehörige des öffentlichen Dienstes verkaufen. Bei den einzelnen Dienststellen im Räume Ba. liegen Prospekte meiner Verkaufskollektion aus. Zur angegebenen Zeit erschien der mir bis dahin unbekannte Herr Z. angestellt beim Bundesminister für Verteidigung, Dienststelle B. und bat um den Kauf einer Armbanduhr. Nachdem er sich mehrere Uhren angesehen hatte, entschied er sich für die Armbanduhr Modell 700 DUO der Fa. B., zum Preise von 398,- DM. Hiernach sagte der Besch. daß er nicht so viel Geld bei sich habe, und gab mir daraufhin einen Barbetrag von 98,- DM und einen Scheck der Spar- und Darlehenskasse H. über den fehlenden Geldbetrag von 300,- DM.

Kurz danach habe ich diesen Scheck bei unserer Bahnhofskasse eingelöst bekommen. Am Freitag, dem 26.08.83, gegen 10.00 Uhr, erschien die Bundesbahn-Fahndung bei mir und fragte nach der Einlösung des vorstehenden Schecks, was ich bejahte. Die Fahndung gab mir bekannt, daß der Uhrenkäufer den vorstehenden Scheck als gestohlen gemeldet hat. Ob er diesbezüglich Anzeige erstattet hat, ist mir unbekannt. Aus diesem Grunde muß ich den Scheckbetrag vermutlich wieder zurückzahlen. Da drei Monate des Kaufs verstrichen sind, liegt der Verdacht des Betruges seitens des Käufers nahe."

13

Der Beamte stellte Strafantrag und überreichte der Fahndungsstelle Fotokopien des Bestellscheins Nr. ... sowie einer Katalogseite, auf der eine Uhr des verkauften Modells abgebildet ist.

14

Gegenüber der Kriminalpolizei in B. machte der Beamte am 13. September 1983 - als Zeuge vernommen - u.a. folgende Angaben:

"Ergänzend zu meinen Angaben aus der Strafanzeige vom 31.08.1983 möchte ich noch folgendes angeben:

Ob der Käufer Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist, kann ich mit Sicherheit nicht sagen. Er berief sich damals auf den Herrn ..., zur damaligen Zeit Angehöriger der Hauptverwaltung der Bundesbahn Bahnhof B., jetzt Busfahrer bei der RVK - Regionalverkehr K. - wohnhaft E.- Straße nicht bekannt. Herr L. war Kunde bei mir und hat so ein bißchen Werbung für mich betrieben.

Da der Käufer sich auf den Herrn L. berief und weiter erklärte, beim Bundesministerium der Verteidigung, Dienststelle ... G. beschäftigt zu sein, habe ich ohne weitere Überprufung (Personalien und tatsächliche Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst) den Verkauf vorgenommen. Zumal es sich auch noch um einen sogenannten Barkauf handelte, habe ich mir auch einen Ausweis nicht zeigen lassen.

Der Mann suchte mich in meiner Wohnung auf. Er kam mit einem Opel-Fahrzeug, wahrscheinlich Typ Ascona. Es war ein ziemlich neues Modell. Auf das Kennzeichen habe ich nicht geachtet. Das Fahrzeug war dunkelblau und einfarbig. Der Mann gab sich unter dem Namen Z. aus.

Für den Kauf gab er mir dann 98,- DM in bar und stellte über den Restbetrag einen Scheck aus, bezogen auf die Sparda-Bank H. Er hat den Scheck in meinem Beisein ausgestellt und auch unterzeichnet. Ich kann mich erinnern, daß er noch mehrere Scheckformulare bei sich hatte.

Den Scheck habe ich dann beim Bahnhof B. beim Fahrkartenschalter eingelöst - als Bahnangehöriger habe ich diese Möglichkeit -.

...."

15

Im Zuge der Ermittlungen wurde der Bundesbahnoberrat Z. als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde am 20. Januar 1984 gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft B. eingestellt.

16

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend erachtet, daß mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich sei.

17

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

18

Er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Es sei geboten, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen und den Sachverhalt neu zu überprüfen. Seine Ehefrau könne bestätigen, daß er im Mai 1983 eine der in seinem Besitz stehenden B.-Uhren verkauft habe. Sie sei zwar bei dein Verkauf nicht anwesend gewesen, habe aber festgestellt, daß eine der beiden Uhren nicht mehr vorhanden gewesen sei. Angesichts der finanziellen Verhältnisse sei eine Nebeneinnahme aus einem Uhrenverkauf in Höhe von etwa 350 DM sehr stark ins Gewicht gefallen. Eine andere Motivation zur Entfernung der Uhr habe nicht bestanden, so daß man von einem Verkauf ausgehen müsse. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Ehefrau in dem Strafverfahren nicht als Zeugin vernommen worden, obwohl ihre Aussage ein wichtiges Indiz für seine Unschuld gewesen wäre. Zu Unrecht seien die Strafgerichte davon ausgegangen, daß er die Möglichkeit gehabt habe, den Kontoauszug für den Monat Mai ebenfalls an sich zu nehmen, um auf diese Weise das Verschwinden des Schecks zu vertuschen. Eine derartige Möglichkeit habe für ihn nicht bestanden, da er nach dem 27. Mai 1983 insgesamt zwei Wochen Gepäckdienst in einem anderen Gebäude verrichtet habe. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, in die Eilzustellung zu gehen und dort den Kontoauszug aus mehreren tausend herauszufischen, zumal nicht feststehe, an welchem Tag genau die Sendung eintreffe. Das Verschwinden des Kontoauszugs sei somit ein Indiz gegen seine Täterschaft. Die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, daß auch andere Täter die Möglichkeit zum Zugriff sowohl auf den Scheck als auch auf die Kontoauszüge gehabt hätten. Die Bediensteten des Ministeriums hätten die weitaus bessere Möglichkeit gehabt, die Einschreibsendungen und auch die Kontoauszüge des Geschädigten abzufangen. Wäre er der richtige Täter, so wäre er wohl kaum so dumm gewesen, diesen Scheck einem Kollegen zwecks Einlösung bei der Sparda-Bank, d.h. derselben Bank des Geschädigten, zu geben und sich so selbst zu entlarven. Die Gerichte hätten in keiner Weise berücksichtigt, daß es sich bei ihm um eine sehr einfache Persönlichkeit handele, die von ihrem gesamten Persönlichkeitsbild zu einer derart geschickt ausgeführten Tat kaum fähig sein dürfte. Das Schriftsachverständigengutachten sei nicht zutreffend gewertet worden. Hätte er ein schlechtes Gewissen gehabt, so hätte er von der Abgabe einer Schriftprobe aus freien Stücken Abstand nehmen können, und eine Begutachtung durch einen Schriftsachverständigen wäre nicht möglich gewesen. Zum anderen hätten die Gerichte das Ergebnis des Schriftsachverständigengutachtens falsch gewertet. Der Sachverständige habe seine Urheberschaft in der Wahrscheinlichkeitsaussage "wahrscheinlich" eingestuft. Diese Aussage sei die drittletzte, so daß sie kaum einen Beweiswert haben dürfte. Es sei auch zu berücksichtigen, daß seine Schrift recht einfach sei. Da letztlich auch im Disziplinarverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte, sollten die aufgezeigten Tatsachen und Indizien, die gegen seine Täterschaft sprächen, Anlaß sein, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen und den Sachverhalt neu aufzuklären. In diesem Zusammenhang sei auch von Interesse, daß er bereits im Jahre 1980 ungerechtfertigterweise in Verdacht geraten sei. Seinerzeit sei ihm vorgeworfen worden, im Rahmen seiner Tätigkeit Geld Unterschlagen zu haben. Von diesem Vorwurf sei er aber durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. September 1980 rechtskräftig freigesprochen worden. Es sei kaum nachvollziehbar, daß ein Beamter, der bereits einmal ungerechtfertigterweise in ein Strafverfahren verwickelt worden sei, kurze Zeit später eine ähnliche Tat, von der er gerade freigesprochen worden sei, begehe.

19

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

20

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte seine Täterschaft bestreitet. Gleichwohl obliegt es dem Senat nicht, die bisherigen Tatsachenfeststellungen neu zu prüfen, denn er ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts B. gebunden.

21

Die von der Verteidigung angestrebte Lösung von diesen Feststellungen kommt nicht in Betracht, weil dies nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig wäre, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch bei der Entscheidung über eine Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene Entscheidungsfreiheit über die Beweiswürdigung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für gegeben hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BVerwGE 73, 31 <32 f.>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 156.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 187>). Danach kann es für eine Lösung nicht genügen, daß der Beamte die Taten weiterhin bestreitet, eine Zeugin für ein möglicherweise entlastendes, aber keineswegs zwingendes Indiz benennt, Überlegungen darüber anstellt, daß er nicht zur Verdeckung des Sachverhalts auf den späteren Kontoauszug hätte zugreifen können und andere Personen bessere Zugriffsmöglichkeiten als er gehabt hätten, er sich ungeschickt verhalten haben müßte, wenn er der Täter wäre, andererseits aber nach seiner Persönlichkeit zu einer derart geschickt ausgeführten Tat kaum fähig sei, die Würdigung des Schriftgutachtens angreift, das keinesfalls allein für den Schuldspruch entscheidend war. Das Landgericht hat auch in Betracht gezogen, daß weitere Personen, die nicht bei der Expressgutstelle beschäftigt waren, als Täter in Betracht kommen könnten, diese Möglichkeit aber aufgrund einer überaus gründlichen Beweisaufnahme und -würdigung ausgeschlossen. Die Disziplinargerichte haben keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte. Die Lösungsmöglichkeit verhindert lediglich, daß sie an offenkundig falsche Feststellungen eines Strafgerichts gebunden sein sollen. Sinn der Regelung kann es aber nicht sein, den zwei Tatsacheninstanzen und einer Revisionsinstanz im Strafverfahren zwei weitere Tatsacheninstanzen gleichsam aufzupfropfen. Wenn der Beamte meint, neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen zu können, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen seinen Freispruch zu begründen geeignet sind, wie er es jetzt im Disziplinarverfahren anstrebt, so mag er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreiben. Hat er damit Erfolg, so kann er auch die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens erreichen (§ 97 Abs. 2 Nr. 3 BDO).

22

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Der eigennützige Zugriff eines Beamten der Deutschen Bundesbahn auf Gegenstände, die dem Dienstherrn als Beförderungsgut anvertraut sind, ist in aller Regel ein schwerer Vertrauensbruch. Das von der Allgemeinheit in die Deutsche Bundesbahn als Transport- und Beförderungsunternehmen gesetzte Vertrauen und die Unmöglichkeit, jeden Bediensteten ständig zu kontrollieren, machen Gewissenhaftigkeit, Ehrlichkeit und Redlichkeit des Bahnpersonals, insbesondere der mit der Verwahrung, Sicherung und dem Transport von Beförderungsgut befaßten Bediensteten unerläßlich. Wer dieses Gebot bewußt mißachtet, greift nicht nur in das Vertrauensverhältnis zwischen seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein, sondern zerstört zugleich das Vertrauen, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet und das die Grundlage des Beamtenverhältnisses nicht nur wegen seiner gesetzlichen Kennzeichnung als Dienst- und Treueverhältnis, sondern auch wegen der entsprechenden tatsächlichen Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebs ist. Zugleich verliert er das Ansehen in der öffentlichkeit, ohne das die Verwaltung die ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben nicht erfüllen kann. Ein solchermaßen treuwidrig handelnder Beamter ist vertrauensunwürdig und kann deshalb nicht im Dienst belassen werden (ständige Rechtsprechung; Urteil vom 8. August 1984 - BVerwG 1 D 48.84 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 315> mit weiteren Nachweisen).

23

Von dem Grundsatz der Dienstentfernung bei Zugriff auf Beförderungsgut sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung Ausnahmen nur möglich, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist und sich deshalb einer Bewertung nach Reyelmaßstäben entzieht. Das ist der Fall bei einer unverschuldeten, unausweichlich erscheinenden Notlage, beim Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation sowie bei einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten. Keiner dieser Milderungsgründe liegt hier vor. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beamte aus unmittelbarer existentieller Not heraus sich hätte sofort Geld beschaffen müssen. Für eine psychische Ausnahmesituation fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch handelt es sich nicht um ein unbedachtes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation. Die Briefsendungen fielen regelmäßig an und konnten für den mit ihrer Bearbeitung befaßten Beamten keine besondere Versuchungssituation darstellen. Außerdem ging er sehr überlegt und zielstrebig vor. Er entnahm nicht nur ein Scheckformular aus einer verschlossenen Sendung, sondern entnahm das Formular aus der Mitte des Scheckvorrats, verschloß die Sendung wieder und leitete sie weiter. So konnte er hoffen, daß sein Tun nicht auffallen würde. Für die Realisierung des Gegenwertes mußte er dann auch noch Urkundenfälschung und Betrug begehen, was weitere eingehende Überlegungen erforderte. Insgesamt handelt es sich um ein Verhalten, das zwangsläufig zu völligem Ansehens- und Vertrauensverlust führen mußte.

24

Der Senat hat jedoch die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zugunsten des Beamten geändert und auf den gesetzlichen Höchstsatz nach § 77 Abs. 1 BDO festgesetzt. Für eine Übergangszeit ist ihm dies zuzubilligen, weil er für sein Eigenheim monatlich etwa 700 DM aufwendet und von dem Restbetrag den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestreiten muß. Der Aufwand für ein Eigenheim in Höhe von 700 DM erscheint für zwei Personen zwar auf die Dauer zu hoch, ist aber für eine Übergangszeit als notwendiger Bedarf anzuerkennen, um dem Beamten Gelegenheit zu geben, seine Verpflichtungen anderweitig zu regeln und gegebenenfalls in eine preiswerte Mietwohnung umzuziehen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter