Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 43.86
Disziplinarverfahren gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 43.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 18018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.02.1986 - AZ: III VL 1/86
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 2 Abs. 1 Nr. 2a BDO
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1987, 165-168
Verfahrensgegenstand
Unterhaltsbeitrag
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Wilhelm Satony, Postbetriebsassistent Peter Scholz als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III ..., vom 20. Februar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen zur Last,
in strafgerichtlich als Urkundenfälschung und Betrug gewerteter Weise in der Zeit von 1970 bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. März 1984 fortgesetzt Arztrezepte durch Hinzusetzen von Beträgen verfälscht und unter Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Erstattung bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten eingereicht zu haben, wodurch dieser ein Schaden von 4.438,43 DM entstanden sei.
Das Amtsgericht ... hat gegen den Ruhestandsbeamten im sachgleichen Strafverfahren wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. März 1985 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM verhängt.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 20. Februar 1986 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages das Ruhegehalt aberkannt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Zeitraum von 1970 bis 1984 machte sich der Ruhestandsbeamte, der bis Ende Februar 1984 noch im aktiven Beamtenverhältnis war, daran, auf Rezepten über ärztlich verordnete Heilmittel Positionen einzufügen, obwohl er die betreffenden Medikamente nicht gekauft und die eingesetzten Preise nicht gezahlt hatte. Dann reichte er die so verfälschten 87 Rezepte in betrügerischer Absicht bei der Krankenversorgung der Bundesbahn (KVB), Bezirksleitung ... zur Erstattung ein. Bei einem Erstattungssatz von 80 % erhielt er auf 76 verfälschte Rezepte insgesamt 4.849,28 DM zuviel; doch müssen bei der disziplinaren Beurteilung hiervon 410,85 DM außer Betracht bleiben, weil sie auf Erstattungsanträgen beruhen, die er erst nach der Versetzung in den Ruhestand am 1. März 1984 eingereicht hat.
Bei 11 verfälschten Rezepten, die der Ruhestandsbeamte am 12. September 1984 bei der KVB zur Erstattung vorgelegt hat, wurde die Manipulation erkannt, und die KVB leistete keine Zahlung mehr.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Verstöße gegen die Pflicht zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und hierin ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gesehen. Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß Betrügereien gegenüber der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) einen engen dienstlichen Bezug haben, so daß sie als zumindest mittelbar gegenüber dem eigenen Dienstherrn begangen gewertet werden müßten und Betrügereien in Beihilfeangelegenheiten gleichzuachten seien. Durch die umfangreiche und lang andauernde kriminelle Handlungsweise habe der Ruhestandsbeamte das Vertrauensverhältnis restlos zerstört. Als aktiver Beamter hätte er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Das wirke sich dahin aus, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt werden müsse, zumal Milderungsgründe nicht ersichtlich seien. Er sei planmäßig und raffiniert vorgegangen, habe sich in dreister Weise auf Kosten der KVB bereichert und habe auch nicht aus eigenem Entschluß die Fortsetzung seines kriminellen Tuns aufgegeben. Die disziplinare Höchstmaßnahme sei deshalb unabweisbar.
Eines Unterhaltsbeitrages sei er schon wegen seiner 30jährigen und sonst ordnungsgemäßen Dienstzeit bei der Bahn nicht unwürdig und im Umfang von 70 vom Hundert des Ruhegehalts auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit der Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme anstrebt. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend, im Gegensatz zum Strafverfahren lasse das Urteil des Bundesdisziplinargerichts eine Berücksichtigung solcher Umstände vermissen, die eindeutig zu seinen Gunsten sprächen. Nur am Rande sei vom Bundesdisziplinargericht angemerkt worden, daß er seine Pflichten als Bahnbeamter über einen langen Zeitraum hinweg ohne jeden Tadel erfüllt habe. Daß er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert schwerbehindert und dies zudem wesentlich auf den schweren Dienst bei der Bahn zurückzuführen sei, daß er eine halbseitig gelähmte Ehefrau zu versorgen und auch sonst hohen Kostenaufwand für Medikamente habe, sei jedoch ebenso unberücksichtigt geblieben wie sein volles Geständnis der Tat und der Umstand, daß er den der KVB entstandenen Schaden schon unmittelbar nach Entdeckung wieder gutgemacht habe. Da er weder mit krimineller Intensität noch mit besonderer Raffinesse gehandelt habe, erscheine eine geringere Disziplinarmaßnahme unumgänglich, zumal bei sorgfältiger Überprüfung seine plumpen Fälschungen schon sehr viel früher hätten erkannt werden können und müssen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer und gebietet die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme.
Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Unternehmen wie der Deutschen Bundesbahn nicht jeden Bediensteten sorgfältig überwachen kann und die schon aufgrund des ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebots gehalten ist, auch bei der fürsorgerischen Betreuung ihrer Mitarbeiter den personellen und sachlichen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um ihre Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können, auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß diese bei Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere beim Geltendmachen von Ansprüchen, ihrer Wahrheitspflicht vorbehaltslos und ohne Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung des Wahrheits- und Offenbarungsgebots zeugt in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen finanziellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ebenso wie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß seine Dienstentfernung nahezu stets in Betracht zu ziehen ist.
Dabei macht es für die disziplinare Bewertung keinen Unterschied, ob sich das betrügerische Vorgehen unmittelbar gegen den Dienstherrn richtet, oder ob eine seiner Sozialeinrichtungen, zu denen auch die Krankenversorgung der Deutschen Bundesbahn gehört, in betrügerischer Weise geschädigt wird. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach hervorgehoben, daß es nicht gerechtfertigt ist, betrügerisches Vorgehen zum Nachteil der KVB disziplinar anders und milder zu werten, als dies bei Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn selbst der Fall ist. Denn die KVB ist trotz eigenen organisatorischen Aufbaus eine mit der Deutschen Bundesbahn eng verbundene, von dieser personell und finanziell abhängige Einrichtung, deren satzungsgemäße Aufgaben von Bediensteten der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen, von der aber auch fürsorgerische Leistungen, die der Dienstherr schuldet, erbracht werden. Die Erstattungsanträge, die die Mitglieder der KVB an diese richten, unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von Gesuchen, wie sie von Beamten der sonstigen Bundesverwaltungen zum Erlangen von Leistungen des Dienstherrn im Krankheits-, Geburts- und Todesfall nach den Beihilfevorschriften gestellt zu werden pflegen (Urteile vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 D 121.81 -; vom 21. November 1983 - BVerwG 1 D 101 und 102.82 -; vom 11. September 1985 - BVerwG 1 D 28.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 301>).
Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, kann nur aufgrund der besonderen Merkmale des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Beamten entschieden werden. Nur sie ermöglichen die Beurteilung; ob das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis als vollständig zerstört und der Beamte deshalb als für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar angesehen werden muß. Endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist in der Rechtsprechung des Senats stets dann angenommen worden, wenn das Eigengewicht der Tat - etwa wegen besonderer krimineller Intensität, erheblichen Umfangs oder langer Dauer des betrügerischen Vorgehens oder wegen Ausnutzens dienstlicher Kenntnisse und Möglichkeiten - besonders hoch ist, wenn neben dem Betrug eine weitere Verfehlung von erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe nicht ersichtlich sind (Urteil vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 100.82 - <ZBR 1983, 372; DÖD 1983, 247>). Hier sind die ersten beiden der genannten Voraussetzungen gegeben.
Zuungunsten des Ruhestandsbeamten sprechen die Häufigkeit seiner betrügerischen Machenschaften, die Höhe der insgesamt unrechtmäßig erlangten Beträge sowie die Zeitdauer von rund 14 Jahren, binnen der er sich immer wieder des Betruges schuldig gemacht hat, ohne die Möglichkeit, risikolos von einer Fortsetzung Abstand zu nehmen, zu nutzen, sich auf das Unrechtmäßige seines Tuns zu besinnen und zu korrektem Verhalten zurückzufinden. Schon das würde - und allein dieser Umstand darf, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, Bewertungsmaßstab für die Notwendigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts sein (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO) - bei einem im aktiven Dienst stehenden Beamten die Dienstentfernung gebieten. Hinzu kommen die dem Betrug dienenden Urkundenfälschungen, die auf ein besonderes Maß an Zielstrebigkeit und Hartnäckigkeit bei der Durchsetzung eigennütziger Motive gegenüber der KVB hindeuten und damit allein ein erhebliches disziplinares Eigengewicht haben. Daß sie keine kriminelle Tatintensität zum Ausdruck brächten, wie in der Berufungsbegründung behauptet wird, ist ebensowenig richtig wie die Behauptung, es habe sich um so plumpe Fälschungen gehandelt, daß sie ohne weiteres hätten erkannt werden müssen. Bei der Sachbearbeitung geht es nicht um einen Vergleich mit Schriftzügen eines eng begrenzten Personenkreises, die den Sachbearbeitern der KVB ohne weiteres geläufig sein müßten. Diese sind vielmehr auf die Richtigkeit der Angaben des jeweiligen Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen angewiesen, ohne Kontrollen vornehmen und Nachforschungen anstellen zu können.
Darauf, wie das Verhalten strafrechtlich eingeordnet und wie es konkret bewertet worden ist, kommt es nicht an. Straf- und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung. Zweck des Disziplinarrechts ist es nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn begangenes Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von Seiten des Dienstherrn nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit untragbar geworden ist, oder den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch erzieherische Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten. Welche Strafe verhängt worden ist, ist für die disziplinare Bewertung ohne Belang. Entscheidend ist allein, daß der Ruhestandsbeamte durch sein im aktiven Dienst begangenes Fehlverhalten vertrauensunwürdig geworden ist und dies, wäre er noch im aktiven Dienst, die Dienstentfernung zur Folge gehabt hätte. Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Auf eine Ausnahmesituation kann sich der Ruhestandsbeamte nicht mit Erfolg berufen. Er mag wegen seines eigenen Gesundheitszustands und desjenigen seiner Ehefrau einen relativ hohen Bedarf an Medikamenten gehabt haben. Eine angespannte finanzielle Situation oder gar eine Notlage ist jedoch nicht erkennbar. Ihr stünde schon der Umstand entgegen, daß der Ruhestandsbeamte Wertpapiere, ein Bausparguthaben und eine Eigentumswohnung erworben hat. Wäre er dennoch in einen finanziellen Engpaß geraten, so hätte er sich wegen der durch Leistungen der KVB nicht gedeckten Beträge an seinen Dienstherrn wenden und etwa um eine Unterstützung nachsuchen müssen. Daß er den von ihm verschuldeten Schaden der KVB alsbald ersetzt hat, kann nicht als Ausnahmegrund gewertet werden, zumal der Ruhestandsbeamte damit lediglich in Erfüllung seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gehandelt hat. Auch seine lange und im übrigen tadelfreie Dienstzeit bei der früheren Deutschen Reichs- und nachfolgend der Bundesbahn ist nicht geeignet, seinen Vertrauensverlust auszugleichen. Sie ermöglicht nur, gemäß § 77 BDO einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, wie dies das Bundesdisziplinargericht getan hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz