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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1987, Az.: BVerwG 2 C 21/85

Ruhen von Hinterbliebenenbezügen; Eigenes Verwendungseinkommen; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 21/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 03.01.1984 - AZ:12 K 2436/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1985 - AZ: 12 A 743/84

Fundstellen

  • DVBl 1987, 1155-1156 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1987, 179-180
  • NVwZ 1988, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1988, 47-48

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung über das Ruhen von Hinterbliebenenbezügen bei eigenem Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst ist verfassungsgemäß.

Redaktioneller Leitsatz

Regelung über das Ruhen von Hinterbliebenenbezügen bei eigenem Verwendungseinkommen verfassungsgemäß (Abs. 1 und 2 Nr. 2 Fall 2).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 21. Juni 1982 verstorbenen Steuersekretärs Uwe-Jürgen T.... Aus der Ehe gingen die Kinder Ingo (geboren am 24. März 1968) und Britta (geboren am 23. November 1973) hervor. Bis zum 31. Januar 1983 stand die Klägerin als angestellte Lehrkraft (Vergütungsgruppe BAT 5 b) im öffentlichen Dienst. Ab 1. Februar 1983 begann sie eine Ausbildung als Schulpraktikantin und erhielt fortan lediglich eine Unterhaltsbeihilfe.

2

Mit Bescheid vom 9. August 1982 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW (LBV) die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin in Höhe des Mindestwitwengeldes fest.

3

Das der Klägerin gewährte Mindestwitwengeld betrug seinerzeit 874,91 DM zuzüglich des mit Rücksicht auf die beiden Kinder gewährten Unterschiedsbetrages im Ortszuschlag zwischen den Stufen 2 und 4 von 207,84 DM. Nach Durchführung der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG seitens des Beklagten verblieb der Klägerin im Juli 1982 ein Betrag von 236,54 DM, im August 1982 ein Betrag von 285,10 DM und in den Folgemonaten bis einschließlich Januar 1983 jeweils ein Betrag von 272,86 DM von den Versorgungsbezügen. Ab Februar 1983 gelangten die Versorgungsbezüge infolge des geringeren Verwendungseinkommens der Klägerin ungekürzt zur Auszahlung.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge infolge der Ruhensberechnungen nach § 53 BeamtVG hat die Klägerin Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine ungekürzte Zahlung ihrer Hinterbliebenenbezüge. Diese seien vielmehr vom Beklagten mit Rücksicht auf das Verwendungseinkommen der Klägerin zu Recht teilweise zum Ruhen gebracht worden. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG sei geltendes Recht und daher zwingend anzuwenden. Sie stehe auch in Einklang mit der Verfassung, so daß eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht komme.

6

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 28. Dezember 1982 und 13. Mai 1983 zu verpflichten, ihr die durch Bescheid vom 9. August 1982 festgesetzten Versorgungsbezüge zu gewähren.

7

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil verkenne die Tragweite des in BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] abgedruckten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, weil es in der Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG keinen Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen habe. Der Gleichheitsgrundsatz sei deshalb verletzt, weil die Klägerin bei fortschreitender Erhöhung der Verwendungsbezüge nicht einmal ein Restbetrag der Versorgungsbezüge nach ihrem verstorbenen Ehemann verbleibe. Im Hinblick darauf sei sie bereits jetzt berechtigt, die Verfassungswidrigkeit des § 53 BeamtVG zu rügen. Die Regelung des § 53 BeamtVG verstoße deshalb gegen Art. 3 GG, weil in bestimmten, voraussehbaren Fällen der erdiente Versorgungsanspruch gänzlich wegfallen könne. Auch habe Art. 14 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums jedenfalls insoweit zu bestimmen, daß es nicht zu einem ersatzlosen gänzlichen Wegfall erdienter Bezüge kommen dürfe. Außerdem verletze die unterschiedliche Behandlung zu dem Personenkreis, der bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften beschäftigt sei, den Gleichheitsatz.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Revision der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenbezüge.

12

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte in Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG die Hinterbliebenenbezüge mit Rücksicht auf ihr Verwendungseinkommen gesetzeskonform zum Ruhen gebracht hat. Die Bedenken der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift, die, wenn sie begründet wären, zu einer Aussetzung des Verfahrens und zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht führen müßten, teilt der Senat nicht.

13

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß gegen die Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG keine Bedenken aus höherrangigem Recht hergeleitet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften, soweit sie sich auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, bejaht (vgl. BVerwGE 12, 102;  51, 226 <228 f. [BVerwG 03.11.1976 - VI C 203/73]>; Urteile vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - <Buchholz 232.5 § 53 Nr. 2> und vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 - <Buchholz 238.41 § 53 Nr. 4>). Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschriften gelassen, soweit sie sich auf Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen (vgl. BVerfGE 27, 364;  33, 44 <51>[BVerfG 11.04.1972 - 2 BvF 2/72];  55, 207 <239>). Für die hier einschlägige Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG kann nichts anderes gelten.

14

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber bei der Beamtenbesoldung und -versorgung eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>;  26, 142 <158>; ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Ruhensregelungen (vgl. BVerfGE 27, 364;  33, 44 <51>[BVerfG 11.04.1972 - 2 BvF 2/72];  55, 207 <239>).

15

Diesen weiten Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt, als er in § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG regelte, daß aufgrund eigenen Verwendungseinkommens im öffentlichen Dienst die Hinterbliebenenbezüge zum Ruhen gebracht werden. Sinn und Zweck solcher Kürzungen ist es, die öffentliche Hand, die als Ganzes betrachtet wird, nicht durch den Unterhalt für einen Beamten bzw. seine Hinterbliebenen doppelt zu belasten. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß beim Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der aktiven Tätigkeit stets ein Teil der Versorgungsbezüge belassen werden muß, was durch die Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG nicht in allen Fällen gewährleistet ist, läßt sich nicht feststellen. Der Beamte hat nach einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums Anspruch auf angemessene Alimentierung seiner Person, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht garantiert. Diesem Grundsatz trägt die hier streitige Regelung Rechnung. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die genannte Vorschrift einerseits gewährleistet, daß dem Anspruchsberechtigten bei höherem Verwendungseinkommen als Versorgungsbezüge jedenfalls ein Betrag in der Höhe des Verwendungseinkommens erhalten bleibt, weil es nach der gesetzlichen Systematik nur zu Kürzungen bei den Versorgungsbezügen kommen kann (vgl. § 65 BeamtVG). Damit ist für den Lebensunterhalt des Anspruchsberechtigten und seiner Familie, wie er im Hinblick auf das aktive Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden kann, in jedem Falle gesorgt.

16

Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - (BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]) nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Auch diesem Beschluß liegt die Auffassung zugrunde, daß verfassungsrechtlich nicht mehr garantiert sei als der Anspruch auf angemessene Alimentierung des Beamten, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen, so daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Kürzungsregelung mit dem Ziel einer Vermeidung von Doppelversorgung befugt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch als verletzt angesehen, daß die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhen, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hat, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt ist (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1983 - BVerwG 2 C 28.81 - <ZBR 1983, 269>). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 - (BVerfGE 32, 157 <166>[BVerfG 21.10.1971 - 2 BvR 367/69]) zwar Zweifel geäußert, "ob solche Kürzungsmaßnahmen heute noch sachgerecht sind und ob es nicht angezeigt wäre, das bisherige System der Anrechnungs- und Ruhensnormen einer grundsätzlichen Revision zu unterziehen", hat aber sodann hinzugefügt, daß jedenfalls der Gesetzgeber, solange er es bei dem gegenwärtigen Rechtszustand beläßt, gehalten sei, eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten zu vermeiden.

17

Im Unterschied zu dem im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem bei einem in den Ruhestand versetzten "Regel-" Beamten, in dessen Person zwei Versorgungsbezüge - ein von ihm selbst und ein von seinem Ehegatten erdienter - zusammentreffen, für ihn die unter den zahlreichen im Beamtenrecht geltenden Kürzungsvorschriften die ungünstigste und rigoroseste Regelung auferlegt war, ist im Rahmen des § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 2 2. Alternative BeamtVG eine abgestufte Ruhensregelung normiert, die zwar auch zu einem vollen Ruhen der Hinterbliebenenbezüge führen kann. Diese Vorschrift gibt aber die Möglichkeit, in gewissem Umfange kürzungsfrei etwas zu den Versorgungsbezügen hinzuzuverdienen. Dieser Spielraum reicht bis zur Grenze der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wobei mindestens das Eineinviertelfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zugrunde gelegt wird, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Darüber hinaus bleiben 40 v.H. der über die Kürzungsfreigrenze des § 5 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hinausgehenden Gesamtbezüge kürzungsfrei.

18

Bei diesem Kürzungsmechanismus kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur bei besonders gelagerten Fallkonstellationen - nämlich bei einem die Witwenversorgung wesentlich übersteigenden Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst - zu einem vollständigen Ruhen des Versorgungsbezuges kommen. Räumt aber der Gesetzgeber insgesamt eine angemessene Kürzungsfreigrenze für das Gesamteinkommen ein, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn es gleichwohl bei besonderen Fallkonstellationen zu einem vollständigen Ruhen der Witwenversorgung kommt.

19

Auch ist die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft sachlich gerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 BeamtVG soll durch diese Vorschrift eine doppelte Belastung der öffentlichen Hand, die - wie bereits ausgeführt - als Ganzes betrachtet wird, durch die Verwendung des Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden (vgl. u.a. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 - <Buchholz a.a.O.> und Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - <Buchholz 237.7 § 168 Nr. 3> jeweils mit weiteren Nachweisen).

20

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Gesichtspunkt bejahen, daß in § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG das Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden von der Ruhensregelung ausgenommen ist und die Klägerin im Vergleich zu einem Bediensteten einer solchen Organisation schlechter gestellt ist. Diese Ausnahmeregelung stellt vielmehr entsprechend der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gegebenen besonderen Stellung die Trennung von Staat und Kirche auch in diesem Regelungszusammenhang hervor (vgl. BVerfGE 55, 207; Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 37, 39 und 56.84 - <Buchholz 238.41 § 53 Nr. 5 mit weiteren Nachweisen>).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 515 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald