Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1987, Az.: BVerwG 1 B 4/87
Ausländerrecht; Ausweisung; In Deutschland gebürtige Ausländer; Verhältnismäßigkeit; Generalprävention; Straffälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 4/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 26.02.1986 - 5 K 1763/85
- VGH Mannheim 27.10.1986 - 1 S 1162/86
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- NJW 1987, 3092-3093 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 1087 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt auch bei erwachsenen Ausländern, die hier geboren oder schon in sehr jungen Jahren als Kinder ausländischer Arbeitnehmer in das Bundesgebiet gekommen sind und hier insbesondere ihre gesamte Schulzeit verbracht haben, die Ausweisung nicht schlechthin aus.
2. Eine nach strafgerichtlicher Verurteilung ergehende Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention ist nicht allein deswegen rechtswidrig, weil seit der Straftat mehrere Jahre vergangen sind.