Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 127.85
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn; Alkoholbedingte dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten als Dienstvergehen; Vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Krankheit; Ablehnung einer langfristigen Entzugsbehandlung durch einen Beamten; Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten im Rahmen der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit einer langfristigen Ruhegehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 127.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 19532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.08.1985 - AZ: II VL 34/84
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Posthauptsekretär Klaus Heckmann,
Bundesbahnbetriebsassistent Klemens Stange als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 23. August 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der verhängten Gehaltskürzung die Ruhegehaltskürzung tritt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnbetriebsassistenten a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen zur Last,
durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch seine Betriebsdienstuntauglichkeit und nachfolgend seine vorzeitige Zurruhesetzung schuldhaft herbeigeführt zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat nach Aussetzung des Verfahrens und Einholen eines nervenfachärztlichen Gutachtens den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten und durch Urteil vom 23. August 1985 auf eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 5 Jahren erkannt. Von der Aberkennung des Ruhegehalts hat es abgesehen, weil der Ruhestandsbeamte nur begrenzt einsichtsfähig gewesen sei und deshalb nur fahrlässig gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, mit der er die Aberkennung des Ruhegehalts beantragt und zu deren Rechtfertigung er im wesentlichen geltend macht:
Dem Bundesdisziplinargericht könne nicht in der Annahme gefolgt werden, die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten sei vor seiner Entgiftungsbehandlung ausgeschlossen, seine Einsichtsfähigkeit auch hinterher noch derartig eingeschränkt gewesen, daß ihm nur Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen sei. Die diese Auffassung stützenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. und des Bahnarztes Dr. W. bezögen sich nur auf die Fähigkeit, den Genuß von Alkohol zu vermeiden, und auf diese komme es nicht an. Hier sei entscheidend, ob der Ruhestandsbeamte in der Lage gewesen sei, dem Verlangen des Dienstherrn nach einer erfolgversprechenden Entzugstherapie zu entsprechen. Diese Fähigkeit sei sowohl für die Zeit vor der Entgiftungsbehandlung als auch noch für Monate danach vorhanden gewesen. Der Ruhestandsbeamte habe deshalb bei Ablehnung des Verlangens im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt; ihn treffe auch der Vorwurf vorsätzlichen Versagens, da er seine drohende Dienstunfähigkeit für den Zugbegleitdienst, für den er ausgebildet worden und in dem er eingesetzt gewesen sei, bewußt in Kauf genommen habe. Er habe die Behandlung nicht aus Unvermögen verweigert, sondern er habe eine Therapie nicht gewollt. Für eine wesentliche Verminderung seiner Verantwortlichkeit hierfür oder gar für Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB gebe es keine begründeten Anhaltspunkte.
Der Ruhestandsbeamte ist der Berufung mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß sich die vom Bundesdisziplinargericht übernommenen Sachverständigenaussagen nicht nur auf seine Fähigkeit beschränkten, die Sucht zu erkennen und Alkohol zu meiden, sondern daß sie generell zu verstehen seien.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil sie sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Schuldform der Fahrlässigkeit richtet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Er hält aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgendes für erwiesen:
Im Laufe des Jahres 1981 fiel dem Dienststellenvorsteher des Bahnhofs R. in dessen Dienstbereich der damals noch im aktiven Dienst stehende Ruhestandsbeamte eingesetzt war, auf, daß der Ruhestandsbeamte offenbar dem Alkohol zugetan war. Den Rat der daraufhin eingeschalteten Sozialbetreuung zu einer Entzugsbehandlung lehnte der Ruhestandsbeamte jedoch ab, obwohl er ständigen Alkoholgenuß einräumte. Auch in weiteren Gesprächen mit der Sozialbetreuerin verweigerte er die Teilnahme an einer Entziehungskur oder den Anschluß an eine Selbsthilfegruppe mit der Begründung, er werde Alkoholabstinenz auch von selbst schaffen.
Bei einer Untersuchung am 18. Februar 1982 äußerte der Bahnarzt wegen der Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten - seine Blut- und Leberwerte hatten sich gegenüber früheren Untersuchungen deutlich verschlechtert und wiesen auf eine manifeste Alkoholschädigung hin - Bedenken gegen dessen Weiterbeschäftigung im Betriebsdienst, und der Ruhestandsbeamte wurde nunmehr - unterwertig - im Ladedienst eingesetzt. Obwohl er auch hier nicht vom Alkohol ließ, die Vesperpause vielmehr regelmäßig zum Genuß von Bier in der Kantine benutzte, leistete er seinen Dienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten; er war ordentlich, fleißig und willig.
Da er im Ladedienst jedoch überzählig, der Dienstposten zudem seinem Amt gegenüber unterwertig war, sollte er wieder im Zugbegleitdienst eingesetzt werden. Er wurde daher von der Bundesbahndirektion aufgefordert, sich stationär behandeln zu lassen bzw. an einer Alkoholentziehungskur teilzunehmen, wobei die Erwartung ausgesprochen wurde, er werde den Anweisungen der Ärzte Folge leisten und den Genußmittelmißbrauch künftig einstellen. Im Schreiben der Bundesbahndirektion ... vom 6. Mai 1982 ist außerdem u.a. ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte wegen seines durch fortwährenden Alkoholmißbrauch hervorgerufenen schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr im Zugbegleitdienst beschäftigt werden könne, er jedoch verpflichtet sei, die volle Dienstfähigkeit wieder zu erlangen und zu erhalten. Er habe alles zu unterlassen, was Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit beeinträchtigen könne, anderenfalls mache er sich eines Dienstvergehens schuldig, das beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe; bei weiterem fortwährendem Alkoholmißbrauch müsse er mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen. Daraufhin führte der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 11. Mai bis 30. Juni 1982 eine Entzugsbehandlung im Krankenhaus für Nerven- und Gemütsleiden R. durch und hielt sich auch anschließend etwa 2 Monate lang vom Genuß jeglichen Alkohols fern. Als er dann wieder Alkohol trank, wurde er von Vorgesetzten und Sozialbetreuung zu absoluter Alkoholenthaltsamkeit aufgefordert. Er lehnte jedoch die von Bahnarzt und Sozialbetreuerin für notwendig gehaltene Langzeittherapie mit der Begründung ab, auf Alkohol nicht völlig verzichten zu wollen. Daraufhin wurde gemäß §§ 44 ff. BBG das Verfahren zur vorzeitigen Zurruhesetzung eingeleitet, weil sich eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit toxischer Schädigung des Nervensystems bei chronischem Alkoholmißbrauch ergeben hatte. Der Ruhestandsbeamte, der die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 BBG für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erst im Februar 1999 erreicht hätte, wurde mit Ablauf des 30. November 1983 in den Ruhestand versetzt.
Damit steht fest, daß der damals noch im aktiven Dienst stehende Ruhestandsbeamte seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), und die allgemeinen Richtlinien und Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB), verletzt hat. Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten folgt, daß er zur Erfüllung seiner amtlichen Aufgaben seinem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Es obliegt ihm damit auch, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten, und, soweit sie beschränkt oder verlorengegangen ist, bestmöglich wiederherzustellen. Er muß alle ihm zumutbaren Möglichkeiten hierzu nutzen, um jedenfalls den Versuch zu machen, seine Alkoholabhängigkeit unter Kontrolle zu bringen und damit seine dienstliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen und künftighin zu erhalten. Dabei darf er sich nicht von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern er muß, soweit ihm das zumutbar ist, den Rat eines Arztes oder Sozialbetreuers und die Hinweise von Vorgesetzten befolgen. Diesen Verpflichtungen hat der Ruhestandsbeamte nicht genügt. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. W. in der Untersuchung kann ebensowenig wie nach dem im Auftrag von Prof. Dr. H., erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 11. Februar 1985 Zweifel daran sein, daß der Ruhestandsbeamte dauernd dienstunfähig und daß Ursache hierfür unzulässiger, nämlich übermäßiger Alkoholgenuß gewesen ist. Die Voraussetzungen für den Vorwurf, der in der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf enthaltenen Gesunderhaltungspflicht durch übermäßigen Alkoholgenuß zuwidergehandelt und hierdurch weit vor der Zeit dauernde Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt zu haben, können demnach objektiv hier nicht zweifelhaft sein.
Der Ruhestandsbeamte hat auch schuldhaft gehandelt. Ob das schon für die Zeit vor der Entzugsbehandlung in R. im Mai/Juni 1982 zu gelten hat, könnte zweifelhaft sein, weil dem bereits erwähnten Gutachten vom 11. Februar 1985 zufolge schon zu dieser Zeit ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen und die Auseinandersetzung mit der Problematik für den Ruhestandsbeamten zumal deshalb erschwert hat, als Alkoholgenuß oder -einfluß zu unmittelbaren Auswirkungen auf seine Dienstleistung nicht geführt haben: Er ist - straf- und disziplinarrechtlich unbelastet - dienstlich stets gut beurteilt und in relativ kurzer Zeit in das Spitzenamt seiner Laufbahn befördert worden. Daß er jemals im Dienst alkoholisch beeinflußt gewesen wäre, kann nur seiner eigenen - im Sachverständigengutachten vom 11. Februar 1985 wiedergegebenen - Einlassung für einen Tag im Jahre 1981 entnommen werden, bei dem das Geschehen jedoch nicht mehr konkretisierbar ist; die Beobachtung seines Dienststellenleiters, des Bundesbahnamtsrates T., wonach er sich gern in der Kantine aufzuhalten pflege, ist ausdrücklich auf seine Freizeit beschränkt, und bei Dienstunfallmeldungen in den Jahren 1975 und 1977 ist jeweils besonders vermerkt, daß Verdacht auf Alkohol nicht bestehe. Diese Frage braucht letztlich aber auch nicht entschieden zu werden, weil der Ruhestandsbeamte im Mai 1982 dann schließlich doch noch das getan hat, was in dieser Situation seine dienstliche Pflicht gewesen ist: Er hat seine bisherigen Einwendungen gegen eine Entzugstherapie aufgegeben und sich in stationäre Behandlung begeben.
Die Lage änderte sich jedoch nach Entlassung des Ruhestandsbeamten aus dem Krankenhaus R.. Sein Gesundheitszustand war zu dieser Zeit, ab 30. Juni 1982, noch so, daß er bei Alkoholabstinenz oder doch größter Zurückhaltung im Genuß von Alkohol nicht nur nicht vor der Zeit dauernd dienstunfähig, sondern sogar wieder betriebsdiensttauglich geworden wäre. Daß sich seine Abstinenz auf einen Zeitraum von rund zwei Monaten beschränkt hat und er danach wieder in die nasse Phase seiner Alkoholkrankheit geglitten ist, gereicht ihm zum Verschulden: Entweder hätte er das erste Glas Alkohol stehenlassen müssen, oder er hätte - wäre er zu längerer Alkoholenthaltsamkeit als für diese zwei Monate schon nicht von selbst fähig gewesen - die ihm wiederholt angebotenen und empfohlenen Therapiemöglichkeiten wahrnehmen müssen. Belehrt war er durch Bahnarzt, Sozialbetreuung und Vorgesetzte zur Genüge; erst am 21. Juni 1982 war ihm das ausführliche Schreiben der Bundesbahndirektion ... vom 6. Mai 1982 eröffnet worden, das alle wesentlichen Aussagen über seine Pflichten und etwaige Folgen von Verstößen hiergegen enthält. Wohl ist die Entzugsbehandlung des Ruhestandsbeamten in R. von nur knapp sieben Wochen Dauer hier als zu kurz und deshalb nicht endgültig hilfreich bezeichnet worden. Daß der Ruhestandsbeamte damals aber nicht fähig gewesen wäre, die Notwendigkeit einer weiteren oder anderen, insbesondere einer langfristigen Entzugstherapie zu erkennen und dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln, wenn er sich schon des ersten Glases Alkohol nicht mehr enthalten konnte, ist nicht einzusehen, ist auch dem Gutachten vom 11. Februar 1985 nicht zu entnehmen. Der Ruhestandsbeamte handelte jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, als er trotz der durch Wiederaufnahme des Genusses von Alkohol gewonnenen Erkenntnis, daß nun eine weitere Entzugsbehandlung von längerer Dauer die einzig erfolgversprechende Möglichkeit dauernder Alkoholabstinenz sei, eine solche Therapie auch weiterhin verweigerte und nichts Wirksames mehr gegen die wiederaufgelebte nasse Phase seiner Alkoholabhängigkeit tat. Diese beharrliche Weigerung legt die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte disziplinare Höchstmaßnahme nahe.
Indessen geht der Senat zugunsten des Ruhestandsbeamten davon aus, daß seine Einsichts- und Kritikfähigkeit wegen des durch den jahrelangen Alkoholabusus eingetretenen massiven hirnorganischen Psychosyndroms zu dieser Zeit schon stark herabgesetzt war. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, daß jedenfalls die Fähigkeit, entsprechend vorhandener Einsicht zu handeln, bei ihm nicht mehr in vollem Umfange vorhanden, sondern im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigt hier aber die Feststellung, daß der Ruhestandsbeamte durch sein im aktiven Beamtenverhältnis beobachtetes Verhalten noch nicht völlig vertrauensunwürdig geworden ist, und läßt die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme, die wegen der den gesetzlichen Rahmen ausschöpfenden Laufzeit (vgl. §§ 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) unmittelbar unter der disziplinaren Höchstmaßnahme liegt, im Ergebnis noch ausreichend erscheinen. Diese Maßnahme muß jedoch, da sich der Ruhestandsbeamte seit dem 1. Dezember 1983 im Ruhestand befindet, seitdem daher nur noch Aberkennung und Kürzung des Ruhegehalts zulässig sind (vgl. § 5 Abs. 2 BDO), in eine Kürzung des Ruhegehalts umgewandelt werden. Mit dieser Maßgabe ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Janzen
Pellnitz