Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 31.86
Disziplinamaßnahmen gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 18017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.01.1986 - AZ: X VL 1/85
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Karl Krämer,
Postbetriebsassistent Gerhard Diehl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Betriebsoberaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer - ... -, vom 29. Januar 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... ingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
in der Zeit vom 19. März bis 6. Juni 1982, vom 13. Juli bis 13. Oktober 1982 und vom 19. Dezember 1982 bis 23. Mai 1983 schuldhaft unerlaubt seinem Dienst ferngeblieben zu sein.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Januar 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
(19. März bis 6. Juni 1982)
Am 25. September 1981 hatte sich der Beamte im Dienst einen Knöchelbruch zugezogen, dessentwegen er bis zum 18. März 1982 dienstunfähig war. Vom 19. März 1982 an legte er keine ärztliche Krankschreibung mehr vor, nahm den Dienst aber auch nicht auf. Er wurde deshalb zu einer bahnärztlichen Untersuchung geladen und stellte sich der zuständigen Bahnärztin Dr. W. am 23. März 1982 vor. Diese hielt zusätzlich ein fachorthopädisches Gutachten für erforderlich, das am 15. April 1982 erstattet wurde. In Übereinstimmung mit diesem Gutachten stellte sie am 19. April 1982 fest, daß der Beamte bei überwiegend sitzender Tätigkeit vollschichtig dienstfähig sei. Gleichwohl erschien er nicht zum Dienst und reagierte auch auf mit Postzustellungsurkunde übermittelte Aufforderungen seiner Dienststelle zur Dienstaufnahme vom 22. April und 19. Mai 1982 nicht. Erst am 9. Juni 1982 legte er ein Attest des Arztes Dr. H. vor, demzufolge er vom 7. Juni 1982 ab dienstunfähig war.
Die Einlassung des Beamten, die Aufforderungsschreiben vom 22. April und 19. Mai 1982 nicht erhalten zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht als durch die Bescheinigungen auf den Postzustellungsurkunden widerlegt angesehen.
b)
(13. Juli bis 13. Oktober 1982)
Vom 7. Juni bis 12. Juli 1982 war der Beamte durch ärztliches Attest krankgeschrieben. Am 12. Juli meldete er sich fernmündlich bei seiner Dienststelle und kündigte für den nächsten Tag seine Dienstaufnahme an. Er sollte sich dann um 7,30 Uhr beim Wagendienst melden.
Entgegen seiner Ankündigung erschien er aber weder am 13. Juli noch in der Folgezeit zum Dienst; er ließ auch nichts von sich hören, beachtete insbesondere die Schreiben seiner Dienststelle vom 29. Juli und 13. August 1982 nicht, wonach er sich unverzüglich zum Dienst einzufinden habe. Erst nachdem die Auszahlung seiner Dienstbezüge ab August 1982 eingestellt worden war, sprach er am 13. Oktober 1982 bei der Bundesbahndirektion ... vor. Er räumt ein, seit dem 13. Juli 1982 zur Dienstleistung zwar in der Lage, aber nicht imstande gewesen zu sein, das Geld für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle aufzubringen.
c)
(19. Dezember 1982 bis 23. Mai 1983)
Vom 14. Oktober bis 30. November 1982 leistete der Beamte Dienst oder befand sich in Urlaub. Vom 1. bis 18. Dezember 1982 war er wieder dienstunfähig erkrankt, dann blieb er dem Dienst ohne Genehmigung und Entschuldigung fern. Am 4. Januar 1983 führte eine bahnärztliche, am 11. Januar 1983 eine fachorthopädische Untersuchung jeweils zu dem Ergebnis, daß er körperlich grundsätzlich zu jeder Tätigkeit im Eisenbahndienst in der Lage, jedoch für seinen bisherigen Einsatz als Zugabfertiger nicht mehr tauglich sei. Dennoch kam der Beamte nicht zum Dienst. Schriftliche Aufforderungen der Bundesbahndirektion ... vom 29. April und 16. Mai 1983 zu unverzüglicher Dienstaufnahme ließ er unbeachtet. Er ließ durch Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 22. April und 9. Mai 1983 zwar seine Arbeitskraft ausdrücklich anbieten, meldete sich aber erst am 24. Mai 1983 wieder selbst zum Dienst.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Verstöße des Beamten gegen die Pflichten aus §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 73 BBG angesehen und als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet, das den Beamten für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar gemacht habe. Es hat ihm einen Unterhaltsbeitrag zuerkannt, weil er einer Unterstützung nicht unwürdig, nach Verlust seiner Dienstbezüge bedürftig sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner auf eine geringere Disziplinarmaßnahme gerichteten Berufung, zu deren Begründung er geltend macht, das Urteil gehe von unzutreffenden Feststellungen aus. Für die Zeit vom 19. März bis 6. Juni 1982 könne ihm unentschuldigtes Fernbleiben nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er weisungsgemäß zu den Begutachtungen durch die Bahnärztin Dr. W. und den Orthopäden Dr. K. gekommen sei und er sich auch an den Rat Dr. K. gehalten habe, sich weiterhin hausärztlich behandeln zu lassen, bis der Fuß abgeschwollen sei. Der Vorwurf sei auch deshalb unbegründet, weil er - niemals ausdrücklich zur Arbeitsaufnahme aufgefordert oder mit der Möglichkeit sitzender Tätigkeit vertraut gemacht - in dieser Zeit noch nicht dienstfähig gewesen sei. Sonst hätte ihn der Orthopäde Dr. H. nicht noch am 7. Juni 1982 als dienstunfähig bezeichnen und weiterhin krank schreiben können.
Daß er während dieser Zeit keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht habe, sei nicht von ihm zu verantworten, sondern gehe auf die Bahnärztin Dr. W. zurück, die seine behandelnde Ärztin dazu aufgefordert habe, sich einer Beurteilung seines Gesundheitszustandes zu enthalten, insbesondere keine Krankenbescheinigungen mehr auszustellen.
Unberechtigt sei auch der Vorwurf, er habe sich nicht bei seiner Dienststelle gemeldet. Wohl seien seine Versuche, fernmündlichen Kontakt aufzunehmen, an der Wahl einer falschen Rufnummer gescheitert. Zu persönlicher Vorsprache sei er aber allein deshalb nicht imstande gewesen, weil sein Dienstherr die Alimentationspflicht verletzt und entgegen wiederholten Zusagen die ihm zustehenden Bezüge nicht ausgezahlt habe, so daß er mittel- und sogar obdachlos geworden und auf die Hilfe des Sozialamts angewiesen gewesen sei.
Unter diesen Umständen sei seine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt, da seine Schuld nur von untergeordneter Bedeutung sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Er kommt aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel zu denselben Ergebnissen wie das Bundesdisziplinargericht. Der Beamte war während der vom Anschuldigungsvorwurf erfaßten drei Zeiträume weder dazu berechtigt, dem Dienst fernzubleiben, noch ergeben sich Zweifel daran, daß er schuldhaft gehandelt hat.
Soweit sich der Beamte darauf beruft, bei der Bahnärztin Dr. W. und auf deren Veranlassung hin bei dem Orthopäden Dr. K. in Unna gewesen und untersucht worden zu sein, kann ihn das nicht entlasten. Denn das Befolgen der Weisung zu derartigen Arztbesuchen entbindet nur während der Zeit der ärztlichen Untersuchungen einschließlich etwaiger An- und Abfahrtszeiten von der Pflicht, den geschuldeten Dienst zu leisten. Solange er am 23. März bei der Bahnärztin und am 2. April bei Dr. K. in U. war, brauchte er zwar nicht bei seiner Dienststelle in D. zu erscheinen. Er hatte die Dienststelle aber jeweils vor oder unverzüglich nach Beendigung des vereinbarten Arztbesuches aufsuchen müssen.
Daß ihm Dr. K. am 2. April 1982 den Rat gegeben hat, sich bis zum Abschwellen seines Fußes auch weiterhin in Behandlung seines Hausarztes zu halten, ist hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe ohne Belang. Denn zu hausärztlicher Behandlung sind die außerhalb der Dienstzeit liegenden Zeiten bestimmt, reichen bei wie hier bestehender Dienstfähigkeit hierzu in aller Regel auch aus. Auch wenn der Beamte den Rat Dr. K. befolgt und seinen Hausarzt weiterhin konsultiert hat, so hat ihn das nicht von seiner Dienstleistungspflicht entbunden, ihm das angeschuldigte Fernbleiben mithin nicht erlaubt.
Zu Unrecht meint der Beamte, sich auf das Attest des Orthopäden Dr. H. zu seiner Entlastung berufen zu können. Dr. H. hat ihn dienstunfähig ausdrücklich "seit 7.6.82" bis voraussichtlich 12. Juni 1982 geschrieben, für einen Zeitraum mithin, der den des angeschuldigten Fernbleibens nicht betrifft.
Das Dienstvergehen des schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst setzt nicht eine besondere Aufforderung zur Dienstleistung durch den Dienstherrn voraus. Der Beamte wußte, wo und wann er zum Dienst zu erscheinen hatte, wenn er nicht durch Erlaubnis von Vorgesetzten oder wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungspflicht vorübergehend entbunden war. Da hier keiner dieser Entpflichtungsgründe gegeben, der Beamte vielmehr wieder vollschichtig einsetzbar war, lag die Initiative ausschließlich bei ihm, bei seiner Dienststelle zu erscheinen und seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Einer Aufforderung hierzu oder gar des Angebots eines speziellen Dienstpostens bedurfte es nicht. Über den Einsatz des Beamten und die näheren Modalitäten hierfür mußte an Ort und Stelle entschieden werden, möglichst im Einvernehmen mit ihm. Das setzte seine Anwesenheit und damit zunächst sein Erscheinen am Dienstort notwendigerweise voraus. Ob er versucht hat, fernmündlich seine Dienststelle zu erreichen, und aus welchen Gründen gegebenenfalls sein Bemühen ohne Erfolg geblieben ist, interessiert in diesem Zusammenhang nicht.
Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend festgestellt, daß ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunden die Schreiben der Dienststelle vom 22. April und 19. Mai 1982 in die Hände des Beamten gelangt sind. Darin ist er mit Nachdruck zur Dienstaufnahme aufgefordert und auf die Folgen etwaiger Verletzung der Dienstleistungspflicht aufmerksam gemacht worden.
Schließlich kann sich der Beamte zu seiner Entlastung mit Erfolg nicht darauf berufen, daß er mittellos geworden und nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrgeld für den Weg zum Dienst aufzubringen. Das wäre ausschließlich sein Risiko gewesen. Denn der Weg zum Dienst ist Sache eines jeden Beamten, dieser hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er seiner Dienstleistungspflicht zu jeder Zeit pünktlich genügen kann. Für die Dienstkräfte der Deutschen Bundesbahn kommt erleichternd hinzu, daß sie die Strecken der Deutschen Bundesbahn kostenfrei benutzen können, insoweit also keinen finanziellen Aufwand haben.
Im übrigen erscheint es zumindest zweifelhaft, daß der Dienstherr den Beamten ohne finanzielle Mittel gelassen hätte. Zwar konnte der Beamte nicht erwarten, auch für die Zeit schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst alimentiert zu werden und über seine Dienstbezüge verfügen zu können. Der Dienstherr war vielmehr von Gesetzes wegen gehalten, den Verlust der Dienstbezüge für derartige Zeiten festzustellen (§ 9 BBesG). Eine solche Feststellung führt besonders im Hinblick darauf, daß Dienstbezüge im voraus gezahlt werden (§ 3 Abs. 5 BBesG), nicht selten dazu, daß die für verlustig erklärten mit den laufenden Dienstbezügen verrechnet werden und so die Höhe der letzteren entsprechend vermindern. Bis zum völligen Verlust der laufenden Dienstbezüge kann aber auch das nicht gehen, denn dem stünde die Regelung des § 11 Abs. 2 BBesG entgegen, derzufolge die Verrechnung nur bis zur Grenze der Pfändbarkeit zulässig ist (vgl. auch § 84 Abs. 2 BBG). Wenn daher der Beamte trotz Wiederaufnahme seines Dienstes kein Geld mehr von seiner Bank erhalten haben sollte, so wird das nicht daran gelegen haben, daß sein Dienstherr keinerlei Bezüge gezahlt, sondern daß sich seine Bank an diesen schadlos gehalten hat. Das Risiko dafür durfte er aber nicht seinem Dienstherrn aufbürden und seine Dienste verweigern; er hätte vielmehr dafür sorgen müssen, die Dienstbezüge erforderlichenfalls nicht auf sein Bankkonto überwiesen, sondern in bar ausgezahlt zu erhalten, damit er seinerseits seinen Pflichten genügen konnte.
Selbst wenn er jedoch der Meinung gewesen wäre, vom Dienstherrn Bezüge zu Unrecht vorenthalten zu bekommen, so hätte er seine Ansprüche geltend machen und erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen müssen. Das Recht, trotz Wiedererlangung seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Erlaubnis fernzubleiben, hatte er auch in diesem Fall nicht.
Mit dem so festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich seiner Pflicht zuwider gehandelt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), die allgemeinen Richtlinien und Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er hat sich damit eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist selbstverständliche und leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht in der Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann ohne weiteres zu erkennen, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist und die notwendige Grundlage für das Beamtenverhältnis bildet. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, dann kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung in aller Regel nicht mehr zugemutet werden. Ein Beamter, der sich über die durch die Dienstleistungspflicht gezogenen Grenzen hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 259> und vom 27. August 1986 - BVerwG 1 D 28.86 -). Wohl gibt es keinen Grundsatz, daß schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig die Dienstentfernung zur Folge habe. Auch in diesen Fällen der Verletzung einer beamtenrechtlichen Grundpflicht steht der ganze in § 5 BDO genannte Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung, und die Bestimmung des konkret Angemessenen muß ausschließlich an den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalles orientiert sein (Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 5.85 -).
Hier belastet den Beamten, daß er insgesamt rund elf Monate lang seinen Dienst schuldhaft unerlaubt nicht geleistet hat. Vertrauensunwürdig ist er aber insbesondere dadurch geworden, daß er sich selbst durch die Bescheide über den Verlust seiner Dienstbezüge vom 12. August und 20. September 1982 und auch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn im September 1982 nicht hat daran hindern lassen, sein pflichtwidriges Verhalten unbeeindruckt fortzusetzen. Bei diesem Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, daß es lediglich Ausdruck einer ungewöhnlichen und negativen, aber nur vorübergehenden Lebensphase gewesen und damit für den Beamten nicht persönlichkeitstypisch wäre. Dem steht schon der Umstand entgegen, daß er auch im April 1975 bereits einmal wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst seines Anspruchs auf Dienstbezüge verlustig gegangen ist. Wohl ist der Beamte disziplinarrechtlich nicht belastet. Er ist aber in den Jahren 1981 und 1984 zweimal rechtskräftig bestraft, er ist vor allem zumindest seit 1974 auch dienstlich nicht mehr günstig beurteilt worden. Von der Beförderung mußte er wiederholt zurückgestellt, seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung ernsthaft erwogen werden. Das dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen ordnet sich danach in das gesamte Bild seiner Persönlichkeit ein, wie es durch die Akten gezeichnet wird. Eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme kommt danach nicht in Betracht. Der Beamte hat sich vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst nicht mehr weiter tragbar gemacht.
Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es ebenfalls bei der vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Entscheidung sein Bewenden. Eine Veränderung zum Nachteil des Beamten wäre aus prozessualen Gründen nicht möglich; eine solche zu seinen Gunsten ist ebenfalls nicht geboten, weil das Bundesdisziplinargericht mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts den gesetzlich zulässigen Höchstsatz gewährt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO) und mit sechs Monaten eine Laufzeit festgesetzt hat, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden ständigen Bemühens nicht gelingen, eine seinen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernde Erwerbsquelle zu finden, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz