Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1987, Az.: BVerwG 7 B 181.86
Juristenausbildung; Staatsprüfung; Gesamtnote
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 181.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 08.03.1985 - AZ: 1 K 639/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.10.1986 - AZ: 22 A 918/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KMK-HSchR 1987, 1137-1140
- NJW 1988, 1682 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 438-439 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es steht mit dem Gleichheitssatz in Einklang, daß das Prüfungsorgan in den juristischen Staatsprüfungen von seiner Befugnis nach § 5 d DRiG, bei der Entscheidung über das Ergebnis von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, keinen Gebrauch machen darf, falls dies zum Nichtbestehen der Prüfung führen würde.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erzielte in der zweiten juristischen Staatsprüfung die folgenden Prüfungsleistungen:
Praktische häusliche Arbeit: gut (15 Punkte),
A-Klausur: ausreichend (5 Punkte),
B-Klausur: ausreichend (6 Punkte),
C-Klausur: ausreichend (4 Punkte),
D-Klausur: ausreichend (6 Punkte),Vortrag: ausreichend (4 Punkte),
Prüfungsgespräch: mangelhaft (3 Punkte).
Der Prüfungsausschuß änderte den aus diesen Einzelbewertungen errechneten Punktwert von 7,37, dem im Rahmen der Gesamtnotenbildung die Notenbezeichnung befriedigend zuzuordnen ist, in den Punktwert 6,37 ab, dem die Gesamtnote ausreichend entspricht. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Prüfungsausschuß des beklagten Justizprüfungsamts zur erneuten Bescheidung verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Regelung in § 5 d Abs. 1 Satz 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) - DRiG a.F. - (inhaltlich entsprechend § 5 d Abs. 3 Satz 1 und 2 DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1984 <BGBl. I S. 995> - DRiG n.F. -). Danach kann das Prüfungsorgan bei der Entscheidung über das Prüfungsergebnis von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dem Prüfungsausschuß die Abweichung in dem Fall zu versagen, in dem sie das Bestehen der Prüfung beeinflussen würde.
Die Beschwerde meint, daß mit dem Ausschluß der Abweichungsbefugnis in der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens ein unzulässiges "Mehrklassensystem" der Prüfungsteilnehmer geschaffen werde. Einerseits verwehre der Ausschluß einem Prüfling, der insgesamt keine ausreichenden Leistungen erbracht habe, die Berufung auf einen positiven Gesamteindruck. Andererseits habe ein Prüfling mit der Gesamtnote im Bereich von 4,0 bis 4,9 Punkten ein Nichtbestehen nicht mehr zu befürchten, selbst wenn er wegen eines negativen Gesamteindrucks rechnerisch hinter die Bestehensgrenze zurückfallen würde. Das Oberverwaltungsgericht führe keinen sachlichen Grund dafür an, daß die Abänderungsbefugnis in den Fällen nicht gelte, in denen es um Bestehen oder Nichtbestehen gehe. Es nehme statt dessen die eingeschränkte Abänderungsbefugnis an der Bestehensgrenze als unausweichlich hin und verweise lediglich darauf, daß die damit verbundene Begünstigung schwächerer Prüflinge nicht willkürlich sei. Sie sei - nach Auffassung des Berufungsgerichts - ein Ausgleich dafür, daß ein Prüfling im unteren Notenbereich nicht in den Genuß des strukturellen Vorteils komme, der sich in den höheren Notenstufen aus der Hebung der Gesamtnote im Verhältnis zu den Einzelnoten ergebe. Dabei vernachlässige das Oberverwaltungsgericht jedoch, daß ein mit der Note "ausreichend" geprüfter Assessor, der aufgrund eines negativen Gesamteindrucks im Falle der uneingeschränkten Abänderungsbefugnis nicht bestanden haben würde, auf dem Arbeitsmarkt mit einem nach seinen Einzelleistungen besser qualifizierten Assessor konkurriere, dessen Gesamtnote - wie beim Kläger - aufgrund der Abänderungsregelung auf ausreichend abgesenkt worden sei.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Ausschluß der Abänderungsbefugnis in Fällen, in denen ihre Anwendung das Bestehen des Prüflings beeinflußt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht in dieser Allgemeinheit stellen. Für die Beurteilung des Klagebegehrens käme es nämlich nicht darauf an, ob es der Gleichheitssatz zuläßt, daß nach § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F. = § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F. einem Prüfling, der die Bestehensgrenze von 4 Punkten knapp - äußerstenfalls mit einem Punktwert von 3,99 Punkten - verfehlt hat, eine Aufstufung selbst dann verwehrt sein soll, wenn aufgrund des Gesamteindrucks sein Leistungsstand durch eine gegenüber dem rechnerisch ermittelten Notenwert günstigere und zum Bestehen führende Gesamtnote besser gekennzeichnet wäre (verneinend Schöbel in BayVBl. 1983, 321 <328>; vgl. auch Braun in JA 1983, 512 <520>). In einem - von dem Kläger angestrebten - Revisionsverfahren wäre lediglich die entgegengesetzte Konstellation von Interesse, ob es sich mit dem Gleichheitssatz verträgt, daß der Prüfling, der rechnerisch eine ausreichende Gesamtnote erreicht hat, der Abänderungsbefugnis entzogen ist, wenn sein Gesamteindruck zur Notenänderung mit der Folge des Nichtbestehens führen würde. Auch diese Frage kann nicht zur Zulassung führen. Sie ist ohne weiteres dahin zu beantworten, daß dies dem Gleichheitssatz nicht widerspricht; sie bedarf daher keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren.
Die in den einzelnen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen werden nach Maßgabe der prüfungsrechtlichen Bestimmungen in § 5 d DRiG, der Bundesnotenverordnung und des Juristenausbildungsrechts der Länder rechnerisch in einer Gesamtnote zusammengefaßt. Die Gesamtnote dient der abschließenden Kennzeichnung des Leistungsstands des Prüflings; sie soll nur in den von § 5 d Abs. 1 Satz 2 und 3 DRiG a.F. = § 5 d Abs. 3 Satz 1 und 2 DRiG n.F. gezogenen Grenzen - die Abweichung darf auf das Bestehen keinen Einfluß haben und ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten - bei einer Diskrepanz zwischen rechnerisch ermittelter Gesamtnote und Gesamteindruck auf den Gesamteindruck hin korrigiert werden können. Dies wird entsprechend den Ausführungen im Berufungsurteil namentlich dann der Fall sein, wenn - wie beim Kläger - in die rechnerisch ermittelte Gesamtnote eine aus dem Rahmen fallende, das Leistungsvermögen ersichtlich nicht kennzeichnende Einzelleistung eingegangen ist, deren Einfluß durch die Abänderung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote eliminiert werden soll. Von dieser Zielsetzung her ist es nicht nur nicht willkürlich, sondern in hohem Maße sachgerecht, daß die für begrenzte Ausnahmefälle konzipierte, auf subjektive Eindrücke vom Gesamtleistungsvermögen des Prüflings abstellende Abweichungsbefugnis des Prüfungsorgans nicht zum Nichtbestehen führen darf. Die Entscheidung, daß ein Prüfling den gestellten Anforderungen nicht gewachsen ist, soll nicht aufgrund einer Ermessensbewertung der Prüfer getroffen werden, die sich in Widerspruch zur rechnerisch ermittelten Gesamtbeurteilung setzt, nach der die Prüfung bestanden worden ist. Deshalb werden auch die Prüflinge, deren Beurteilung - wie beim Kläger - im Notenbereich ausreichend auf einer Herabsetzung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote beruht, nicht willkürlich gegenüber denjenigen Prüflingen benachteiligt, deren rechnerisch ermittelte Gesamtnote nicht weiter herabgesetzt werden darf, weil sonst die Bestehensgrenze unterschritten würde. Der vom Kläger beanstandete Effekt, daß er hinsichtlich seiner Gesamtnote mit Prüflingen gleichgesetzt werde, die nach ihrem Gesamteindruck ohne die Bestehensklausel des § 5 d DRiG nicht bestanden hätten, trifft im übrigen alle Prüflinge in gleicher Lage gleich; er ist auch vom Kläger hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass