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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1987, Az.: BVerwG 4 C 2.86

Ladung; Frist; Rechtliches Gehör; Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 2.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.09.1982 - AZ: 13 A 172.79
OVG Berlin - 16.11.1984 - AZ: 2 B 160.82
BVerwG - 17.01.1986 - AZ: BVerwG 4 C 4.85

Fundstellen

  • NJW 1987, 2694-2695 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 970 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Verhandelt ein Gericht in Abwesenheit eines Beteiligten in Unkenntnis, daß dieser ohne ausreichende Frist geladen war, so kann sich der Beteiligte nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, wenn er auf die verspätet eingegangene Ladung hin nichts unternimmt und der mündlichen Verhandlung in der Erwartung fernbleibt, das Gericht werde die verspätete Ladung bemerken und nicht ohne ihn verhandeln.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Grundstücke K.straße ... und ... in B.-R. erhoben. Die Grundstücke sind durch Bebauungsplan von 1977 als Teile einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" ausgewiesen. Nachdem zur Verwirklichung des Bebauungsplans das Enteignungsverfahren eingeleitet und das beklagte Land B. in den Besitz der Grundstücke eingewiesen war, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Verpflichtungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Feststellung beantragt, daß die Ablehnung seines Vorbescheidsantrags rechtswidrig war.

2

Der Kläger hatte die Grundstücke bereits 1979 seiner Ehefrau verpachtet und ihr dabei einen "Anspruch auf Erstattung von Planungsschäden in seinem vollen Umfang" abgetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben habe die zur Sicherung der Planung erlassene und verlängerte Veränderungssperre entgegengestanden. An der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte ein Richter mitgewirkt, der nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat am 29. Oktober 1984 Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers auf den 16. November 1984 anberaumt. Die Ladung ist nach einem in den Gerichtsakten enthaltenen Vermerk am 29. Oktober 1984 abgesandt; sie ist dem Bezirksamt, wie von diesem bestätigt, am 30. Oktober 1984 zugegangen, während der Kläger mit seinem Empfangsbekenntnis bestätigt hat, daß ihm die Ladung am 2. November 1984 zugestellt worden ist. Zur mündlichen Verhandlung am 16. November 1984 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Oberverwaltungsgericht hat laut Protokoll etwa 30 Minuten gewartet und hiernach versucht, fernmündlich eine Verbindung mit dem Kläger aufzunehmen. Der Kläger war jedoch unter beiden aus den Akten ersichtlichen Telefonnummern nicht zu erreichen. Das Gericht hat sodann die ordnungsgemäße Ladung des nicht erschienenen Klägers festgestellt und nach mündlicher Verhandlung die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, für den Feststellungsantrag,über den das Verwaltungsgericht entschieden hatte, wie auch für die im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Am 27. Dezember 1982 hätten sich der Kläger und die Schwester des Klägers als Miterben sowie die Ehefrau des Klägers als Pächterin der Grundstücke mit dem beklagten Land Berlin über den Übergang des Eigentums an den Grundstücken "im Wege der Enteignung" gegen eine Entschädigung von 1.571.796 DM geeinigt. Die Beteiligten hätten auf alle gegen die Zulässigkeit der Enteignung erhobenen Einwände verzichtet; nur wegen angemeldeter Rechte von Nebenberechtigten (Gartenpächtern) werde das Enteignungsverfahren fortgesetzt. Das ergebe sich aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Berlin. In der genannten Einigung hätten die Beteiligten auch auf Rechtsmittel gegen den zu erlassenden Enteignungsbeschluß, soweit er mit der Teileinigung übereinstimme, verzichtet. Der Enteignungsbeschluß vom 25. April 1983 entspreche der Teileinigung. Er sei unanfechtbar. Damit sei im Hinblick auf Entschädigungsforderungen ein Rechtsschutzinteresse für die begehrten Feststellungen nicht erkennbar. Ob der Kläger überhaupt ein Feststellungsinteresse gehabt habe, nachdem er Ansprüche aus Planungsschaden an seine Ehefrau abgetreten habe, könne folglich offenbleiben. Ein Anspruch der Ehefrau sei durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Kammergerichts vom 13. September 1983 abgewiesen worden. Da somit die Klage unzulässig geworden sei, brauche die Sache trotz der fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts nicht an dieses zurückverwiesen zu werden.

5

Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er beruft sich darauf, die zweiwöchige Ladungsfrist für die mündliche Verhandlung sei nicht eingehalten. Er sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß das Berufungsgericht die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von Amts wegen beachte. Von der Beiziehung der Akten des Landgerichts Berlin habe er erst mit der ihm am Verhandlungstag zugegangenen schriftlichen Mitteilung des Berufungsgerichts erfahren. Das Urteil des Kammergerichts sei in einem Verfahren ergangen, in dem nicht er, sondern seine Ehefrau beteiligt gewesen sei; es sei außerdem "absolut nichtig".

6

II.

Die auf Verfahrensmängel gestützte Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

7

Das Berufungsurteil verletzt nicht § 138 Nr. 4 VwGO; es trifft nicht zu, daß der Kläger im berufungsgerichtlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen wäre.

8

Der Kläger macht zwar zutreffend geltend, die zweiwöchige Ladungsfrist (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sei nicht gewahrt. Bei der Berechnung dieser Frist ist der Tag, an dem die Terminsladung zugestellt worden ist (2. November 1984), nicht mitzurechnen. Da die mündliche Verhandlung am Freitag, dem 16. November 1984, stattgefunden hat, hätte dem Kläger die Ladung spätestens am Donnerstag, dem 1. November 1984, zugestellt werden müssen (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 122 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Vorsitzende hat auch nicht aus dringenden Gründen die Ladungsfrist verkürzt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

9

Dieser Fehler bei der Ladung begründet jedoch nicht gemäß § 138 Nr. 4 VwGO die Revision. Bleibt bei nichtordnungsgemäßer Ladung ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung unvertreten, so liegt darin nur dann ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 4 VwGO, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter wegen nichtordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 486.82 - <BVerwGE 66, 311> und - BVerwG 9 CB 748.80 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39>; zur mit §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO inhaltsgleichen Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung vgl. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 11. April 1978, BFHE 125, 28; ständige Rechtsprechung). Dies ist etwa der Fall, wenn der Prozeßbevollmächtigte wegen falscher oder ungenügender Bezeichnung des Beteiligten in der Ladung nicht wissen konnte, daß in der Sache seines Mandanten verhandelt werde oder wenn ein Beteiligter deshalb unvertreten bleibt, weil die mündliche Verhandlung zu einem anderen als dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird (Urteile vom 1. Dezember 1982, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten; die mündliche Verhandlung hat zu der in der Ladung angegebenen, dem Kläger somit bekannten Zeit, stattgefunden. Der Kläger war nicht aufgrund eines Fehlers bei der Ladung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert.

10

Das Berufungsurteil ist auch nicht gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht anzusehen, weil dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden wäre.

11

Der Kläger macht geltend, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen zu sein, weil er glaubte, darauf vertrauen zu können, das Gericht werde die zu kurze Ladungsfrist erkennen und nicht ohne ihn verhandeln. Der Kläger macht nicht geltend, nach Eingang der Ladung mit - nur - einem Tag Verspätung erfolglos einen Antrag auf Vertagung gestellt zu haben. Er macht nicht einmal Gründe geltend, die einen Vertagungsantrag hätten rechtfertigen können, etwa dahin, daß ihm eine ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung in dem bis dahin zur Verfügung stehenden Zeitraum oder daß ihm eine Terminsteilnahme wegen zu kurzfristiger Ladung nicht möglich gewesen wäre.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann grundsätzlich "die Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen hat, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Es ist daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrnehmung verhinderten Partei, dem Gericht die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun" (Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - BVerwGE 50, 275<276>; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, 307). Das gilt auch, wie in den genannten Urteilen entschieden, wenn die Ladungsfrist verkürzt war, ohne daß es sich im Sinne des§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO um einen dringenden Fall handelte und wenn die - verkürzte - Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist. Der Kläger hat dem Oberverwaltungsgericht weder Gründe einer Verhinderung und die Notwendigkeit seiner Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung mitgeteilt noch überhaupt etwas zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren unternommen. Er hat stillschweigend den Gang der Dinge abgewartet und nicht einmal, nachdem er das Empfangsbekenntnis an einem Tage unterschrieben zurücksandte, an dem die Ladungsfrist offensichtlich um einen Tag unterschritten war, beim Oberverwaltungsgericht rückgefragt, ob die mündliche Verhandlung stattfinden werde oder angekündigt, er werde wegen Nichtbeachtung der Ladungsfrist den Termin nicht wahrnehmen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter diesen Umständen verletzt nicht das rechtliche Gehör des Klägers.

13

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis von der Beiziehung der Landgerichtsakten gehabt, auf deren Auswertung das Berufungsurteil gestützt ist. Die Mitteilung über die Beiziehung der Akten ist dem Kläger zwar erst am Terminstage zugegangen. Sie waren aber Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Daß diese in Abwesenheit des Klägers stattgefunden hat, verletzt aber - wie schon ausgeführt - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Der Kläger hätte sich zur Verwertung des Inhalts dieser Akten in der mündlichen Verhandlung äußern können. Daß er dazu keine Gelegenheit hatte, beruht auf seinem eigenen, die gebotene Mitwirkung verletzenden Verhalten.

14

Hätte der Senat nicht gemäß § 137 Abs. 3 VwGO nur über den geltend gemachten Verfahrensfehler zu entscheiden, so hätte er übrigens auch in der Sache keine Zweifel daran, daß das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) abgesprochen hat. Der Kläger begründet sein berechtigtes Interesse an den Fortsetzungsfeststellungsanträgen damit, sie dienten der Geltendmachung von Schäden infolge Verhinderung der Bebauung seines Grundstücks im Vorfeld der schließlich durchgeführten Enteignung. Da er derartige Ansprüche nach seinem eigenen Vortrag an seine Ehefrau abgetreten hat, müßte diese sie vor dem Landgericht geltend machen. Sie müßte mit einer Klage scheitern, weil über den Anspruch vom Kammergericht rechtskräftig entschieden ist. Wollte der Kläger selbst solche Ansprüche geltend machen, müßte er scheitern, weil er sie abgetreten hat. Die Rechtsverfolgung, deren Vorbereitung oder Erleichterung die Fortsetzungsfeststellungsanträge nach der Vorstellung des Klägers dienen sollen, ist also auch nach dem, was der Kläger im Revisionsverfahren vorgetragen hat, aussichtslos. Der Vortrag des Klägers, das Urteil des Kammergerichts sei unrichtig, ja sogar "absolut nichtig", ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Ehefrau des Klägers könnte das Urteil nur durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) beseitigen; der Kläger macht nicht einmal geltend, Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe lägen vor, geschweige denn, eine entsprechende Klage sei anhängig oder werde in Aussicht genommen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 36.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Gaentzsch