Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1987, Az.: BVerwG 6 B 52/86
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Form eines Widerspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 52/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 15.05.1986 - AZ: 3 K 241/84
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Offenburg mit Bescheid vom 30. September 1980, als Einschreiben zur Post gegeben am 8. Oktober 1980, abschlägig beschieden. Am 27. Oktober 1980 ging beim Kreiswehrersatzamt in einem nicht beschriebenen Umschlag ein maschinengeschriebenes Schriftstück ein, mit dem Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses erhoben wurde. Dieses Schriftstück enthielt die vollständige Anschrift des Klägers, seine Personenkennziffer und das Aktenzeichen; es war am Ende mit dem Namen des Klägers in Maschinenschrift versehen. Der Widerspruch wurde als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger habe gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses nicht form- und fristgerecht Widerspruch erhoben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Beschwerde macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei in der konkreten Rechtsfrage zu sehen,
"ob bei Rechtshandlungen im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren ... dieselben Anforderungen an einen in Rechtsfragen laienhaften jungen Mann gestellt werden können, wie bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren";
weiter macht die Beschwerde sinngemäß geltend, es sei die Frage zu klären, ob sich nicht die Urheberschaft des Klägers gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses allein aus dem Schriftstück hinreichend sicher ergebe, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte.
Diese Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausführenden Klärung. Soweit sie sich nicht nur auf die einzelfallbedingte Auslegung des hier umstrittenen Widerspruchsschreibens beziehen, sind sie bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Das ist insbesondere durch das vom Verwaltungsgericht erwähnte Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - (BVerwGE 30, 274) geschehen. Danach genügt eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. Eine dahingehende Feststellung hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht treffen können. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22) sowie in seinem Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - die Grundsätze des erwähnten Urteils vom 17. Oktober 1968 auch auf Widersprüche in Kriegsdienstverweigerungssachen angewandt. Er hat die wirksame Einlegung eines Widerspruchs in Fällen verneint, in denen eine eigenhändige Namenszeichnung des Widerspruchsführers sowohl auf dem Widerspruchsschreiben selbst als auch auf dem Briefumschlag als schließlich auch auf den Anlagen des Widerspruchsschreibens fehlte und somit die Ermittlung des Urhebers der Erklärung und seines Willens, diese Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht "ohne weiteres" möglich war. Dabei ist auch klargestellt worden, daß jedenfalls die Namens- und Adressenangabe des Klägers, die Wiedergabe des Aktenzeichens der Beklagten und der Personenkennziffer des Klägers sowie selbst der Inhalt des Schreibens, der von der Beherrschung des Streitstoffes zeugt, noch nicht ausreichen, die Urheberschaft des Klägers mit der gleichen Zuverlässigkeit zu belegen wie die eigenhändige Unterschrift, zumal gerade bei maschinengeschriebenen Schreiben, bei denen die Hilfe eines Dritten nicht selten sei, der Verzicht auf ein deutliches Zeichen des Bekenntnisses zu dem Schreiben die Grenzen zur Einschaltung eines Bevollmächtigten verwischen würde. Ob die im vorliegenden Falle vom Kläger behauptete Eintragung der Abgabe des Widerspruchsschreibens im Pförtnerbuch des Kreiswehrersatzamtes als ein besonderer Umstand hätte angesehen werden können, der es hätte rechtfertigen können, von dem grundsätzlichen Erfordernis der handschriftlichen Unterschriftsleistung eine Ausnahme zuzulassen, kann unentschieden bleiben, weil sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein entsprechender Nachweis nicht führen läßt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Formerfordernis eines Widerspruchs deshalb abzugehen, weil es sich bei Antragstellern in Kriegsdienstverweigerungssachen häufig um junge Menschen handelt. Von einem Wehrpflichtigen, der ein Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe geltend machen will, kann erwartet werden, daß er sich über die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung eines Antrages und auch einer Widerspruchsschrift unterrichte. Im übrigen hat der Kläger sowohl seine Erklärung, mit der er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, als auch die Begründung vom 28. August 1980 handschriftlich unterschrieben. Aus der formularmäßigen Mitteilung der Prüfungskammern vom 30. Oktober 1980 über den Eingang seines Widerspruchsschreibens am 27. Oktober 1980 kann er nicht herleiten, daß der Widerspruch als formgerecht hätte behandelt werden müssen. Auch die behauptete, jedoch aktenmäßig nicht belegte persönliche Abgabe des Schreibens bei dem Kreiswehrersatzamt gibt zu einer Modifizierung der zur Bedeutung der Schriftform von Widersprüchen entwickelten Rechtsprechung keinen Anlaß.
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.