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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1987, Az.: BVerwG 6 B 27/86

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 27/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 05.03.1986 - AZ: 10 K 1279/85

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. März 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

2

Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angegriffenen Urteils von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, kann sie deshalb nicht zur Zulassung führen, weil mit ihr keine tragenden Rechtssätze dieses Urteils aufgezeigt werden, die mit den in der Beschwerde bezeichneten Rechtssätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43) in Widerspruch stehen. In diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind insbesondere die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Falle von Schwierigkeiten, das Vorliegen der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aufzuklären, dargestellt worden. Die Beschwerde macht hierzu im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht hätte sich für sein Ergebnis, es habe nicht den erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit für eine Gewissensentscheidung des Klägers feststellen können, nicht nur auf eine "selektive Auswahl der Äußerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung stützen dürfen, sondern Dr. R. - über die Verlesung seiner schriftlichen Äußerung hinaus - sowie die Mutter des Klägers zur Verhandlung laden und als Zeugen vernehmen müssen. Den Beschwerdeausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, warum sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung dieser Zeugen zur Behebung der Zweifel des Gerichts an einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hätte aufdrängen müssen. Ein dahin gehender Beweisantrag ist jedenfalls von dem anwaltlich vertretenen Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Die Beschwerde enthält keine Angaben darüber, welche entscheidungserheblichen Bekundungen über die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinaus die jetzt benannten Zeugen im Falle einer Vernehmung hätten machen können. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) kann deshalb auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 nicht gesprochen werden.

3

Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung und das schriftliche Zeugnis des Dr. R. nicht genügend berücksichtigt (S. 6 der Beschwerdeschrift), wendet sie sich gegen die Würdigung des Streitstoffs im Einzelfall. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden.

4

Mit dem schließlich gerügten "Verstoß gegen die Vorschrift des § 105 VwGO" wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde beanstandet im wesentlichen, daß das Verwaltungsgericht die protokollierte Aussage im Urteil nur in Auszügen wiedergegeben habe. Sie meint, nach der genannten Vorschrift sei es erforderlich, im Urteil die Anhörung des Klägers wiederzugeben. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Der beschließende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß das Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) die Möglichkeit beseitigt hat, den wesentlichen Inhalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bekundungen im Tatbestand oder getrennt von der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen des Urteils festzuhalten (vgl. BVerwGE 48, 369 und 51, 66). Vielmehr sind die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei aufgrund des § 105 VwGO unter Beachtung der entsprechend anzuwendenden §§ 159 bis 165 ZPO in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festzuhalten. Die nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO im Protokoll festzustellenden Aussagen der Partei können nach § 160 a Abs. 1 ZPO mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet werden; ist dies geschehen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen - etwa von einem Beisitzer - vorläufig aufgezeichnet worden, so kann nach § 160 a Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut der Bekundungen des Klägers weder in die Niederschrift aufgenommen noch mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden. Vielmehr hat der Berichterstatter nach dem Wortlaut des Protokolls die Aussagen des Klägers in Gegenwart der Beteiligten "mitgeschrieben"; die schriftlichen Aufzeichnungen sind als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen worden; die Beteiligten haben auf ein Verlesen dieser Aufzeichnungen verzichtet. Dieses Verfahren entspricht zwar deshalb nicht den Vorschriften über das Protokoll, weil das Vorlesen von Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO gemäß § 162 Abs. 2 ZPO nur dann unterbleiben kann, wenn diese Feststellungen, insbesondere die Aussagen der vernommenen Partei, in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind und die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten. Dem Sinnzusammenhang des § 162 Abs. 1 ZPO muß entnommen werden, daß im Falle der schriftlichen Aufzeichnung von Aussagen einer Partei, die weder diktiert noch mit einem Tonaufnahmegerät festgehalten worden sind, deren Verlesung geboten ist.

5

Auf dem insoweit bestehenden Mangel des Protokolls beruht das angegriffene Urteil nach den Beschwerdeausführungen jedoch nicht. Obwohl die Bekundungen des Klägers in der Anlage zu dem Protokoll nur stichwortartig wiedergegeben worden sind, macht die Beschwerd nicht geltend, dies sei unvollständig oder sinnentstellend geschehen. Im übrigen hat der Kläger sein Recht zur Rüge des Verfahrensmangels nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verwirkt. Ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter kann derartige Protokollierungsmängel nur rügen, wenn er sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die sich auch unmittelbar an die Beweisaufnahme anschließen kann, beanstandet hat (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 96.82 - <BVerwGE 67, 43 = Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 31> m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Protokoll, daß die Aussagen des Klägers "vom Berichterstatter mitgeschrieben" werden sollten. Diese Art der Protokollführung war dem anwaltlich vertretenen Kläger also bekannt. Er hatte nach der Parteivernehmung Gelegenheit, auf die Verlesung der Aufzeichnungen des Richters hinzuwirken. Mit seinem ausdrücklich erklärten Verzicht hat er sein Rügerecht verloren, auch wenn ein solcher Verzicht für einen Fall der vorliegenden Art in § 162 ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

6

Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.