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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1987, Az.: BVerwG 1 D 77.86

Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld durch einen Beamten der Deutschen Bundespost; Vorliegen von Schuldunfähigkeit bei bestehender Alkoholabhängigkeit; Zeitlich begrenzte Schuldunfähigkeit im Hinblick auf so genannte Beschaffungskriminalität; Auflösung des Beatmenverhältnisses auf Grund eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 77.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.04.1986 - AZ: VIII VL 16/86

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zeitlich begrenzte Schuldunfähigkeit unter dem Blickwinkel sogenannter Beschaffungskriminalität liegt vor, wenn der Täter zwar das Unrechte seines Tuns erkennt, aber grundsätzlich nicht mehr in der Lage ist, nach dieser Erkenntnis zu handeln, weil er unter dem Zwang steht, Drogen oder Alkohol zu sich zu nehmen, um sich vor den Folgen der Vorenthaltung dieser Rauschmittel zu bewahren.

  2. 2.

    Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Gut vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, missbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postbetriebsinspektor Horst Finkler, Fernmeldehauptwart Johann Pauli als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ... vom 18. April 1986 aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch Urteil vom 30. April 1985 gegen den Beamten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 35,00 DM, weil er am 2. November 1984 einen ihm von einer Postkundin ausgehändigten Nachnahmebetrag nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht hatte. Das Landgericht ... verwarf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Juni 1985.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts und eines weiteren, am 24. November 1984 begangenen Falles der Unterschlagung einer Nachnahmesendung eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 18. April 1986 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt. Es hat sich im ersten Fall an die Tat- und Schuldfeststellungen des Amtsgerichts für gebunden erachtet und im zweiten Fall wegen nachgewiesener Alkoholabhängigkeit des Beamten unter dem Gesichtspunkt der Beschaffungskriminalität dessen Schuldfähigkeit nicht für erwiesen gehalten.

3

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit des Beamten bei der Tat am 24. November 1984. Er meint, Alkoholabhängigkeit schließe nicht notwendig Schuldunfähigkeit ein. Das folge nicht nur aus allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Formen und Verlauf der Alkoholkrankheit, sondern sei auch hier erkennbar. Der Beamte habe nämlich seinen Dienst stets ordnungsgemäß verrichtet, auch zur Tatzeit. Seit dem am 18. April 1983 gegen ihn ausgesprochenen absoluten Alkoholverbot sei er im Dienst nie durch Alkoholgenuß aufgefallen. Damit fehle es an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Beamten sei an diesem Tage ausgeschlossen gewesen. Auch habe, selbst wenn dem Bundesdisziplinargericht insoweit gefolgt werden könnte, eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat nicht vorgelegen. Der Beamte habe in einer alltäglichen Lage, damit aber nicht in einer besonderen Versuchungssituation, versagt. Daß er sich inzwischen von seiner Alkoholabhängigkeit befreit habe, rechtfertige für sich allein die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Bundesdisziplinaranwalt rügt die Annahme von Schuldunfähigkeit für die Tat vom 24. November 1984. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

5

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.

6

1.

Der Senat hält, teilweise aufgrund gesetzlicher Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des Amtsgerichts Gifhorn im sachgleichen Strafverfahren, im übrigen aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, folgenden Sachverhalt für erwiesen:

7

a)

Der Beamte, der eine Ende 1982 angetretene Alkoholentziehungskur im März 1983 vorzeitig abgebrochen hatte und sich von Januar bis Juli 1985 erneut einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, trinkt seither keinen Alkohol mehr. Er steht in ständigem Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle, hat sich in einer Therapiegruppe eine stabile Rolle erarbeitet und vertritt die Gruppe auch nach außen.

8

b)

Am 2. November 1984 händigte er als Postzusteller einen Nachnahmebrief, der sich in seiner normalen Briefpost befand, der Lebensgefährtin des Empfängers, Frau B. aus. Von dem ihm von Frau B. übergebenen 100,00 DM-Schein verbrauchte er den Nachnahmebetrag von 93,43 DM für sich, während er das Wechselgeld von 6,57 DM einige Tage später der Zeugin auszahlte. Die für die Weiterleitung des Nachnahmegeldes vorgesehene und vorbereitete Zahlkarte warf er weg. Er trug vorschriftswidrig die Sendung nicht in das beim Postamt hierfür geführte Zustellungsblatt ein und rechnete den Nachnahmebetrag auch später nicht mit dem Postamt ab.

9

c)

Am 24. November 1984 händigte der Beamte einem anderen in seinem Zustellbezirk wohnhaften Postbenutzer eine Einschreibsendung gegen Nachnahme von 222,60 DM aus. Auch diesen Betrag rechnete er bei der Post nicht ab, vermerkte ihn nicht im Zustellblatt und verbrauchte ihn für sich. Er will sich an den Tag nicht mehr erinnern.

10

2.

Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Er war bei beiden Taten schuldfähig. Für den 2. November 1984 steht das bindend fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO).

11

a)

Der Senat hält Alkoholabhängigkeit des Beamten zur Tatzeit insbesondere aufgrund der zum Verfahrensgegenstand gemachten Beurteilungen der Fachklinik "Zentrum für Sozial-Therapie" und des Diakonischen Werkes für erwiesen. Damit ist die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit der zweiten Unterschlagung aber nicht derart in Frage gestellt, daß der Sachverhalt insoweit Grundlage für eine weitere Beweisaufnahme sein könnte. Auch wer alkoholabhängig ist, ist im allgemeinen in der Lage, das Unrechte seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Von dieser Fähigkeit ist grundsätzlich bei jedem Menschen auszugehen, bei Alkoholabhängigkeit insbesondere im Hinblick darauf, daß die Sucht in verschiedensten Formen auftritt, die ihrerseits zwischen verschieden langen Trockenperioden auftreten können und deren Grad jeweils verschieden ist. Der Beamte hält sich in Übereinstimmung mit den von ihm beigebrachten Bescheinigungen der Fachklinik und des Diakonischen Werkes für einen "Spiegeltrinker"; er mußte also jeweils soviel Alkohol zu sich nehmen, wie er benötigte, um ständig einen bestimmten Grad alkoholischer Beeinflussung zu halten. Nach seiner eigenen Darstellung hat er, um dieses Ziel zu erreichen, jeweils vor dem Zustellgang zwei Schnäpse und ein bis zwei weitere während des Zustellgangs zu sich genommen. Den weiteren Alkohol, im Schnitt bis zu einer 0,7 l-Flasche pro Tag, hat er dann nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung erst nach Dienstschluß bis längstens 22.00 Uhr nachts getrunken. Unter diesen Umständen kann seine Alkoholabhängigkeit nicht schlechthin zur Schuldunfähigkeit für beide hier in Rede stehenden Tattage geführt haben; dies auch im Hinblick darauf nicht, daß es sich um die Verletzung von im Kernbereich der Beamtentätigkeit liegenden, jederzeit leicht erkennbaren, auch bei verminderter Schuldfähigkeit für einen Zustellbeamten jederzeit leicht erkennbaren Pflichten handelt.

12

b)

Dafür, daß der Beamte wenigstens einen der ihm zur Last gelegten Handlungen im November 1984 im Zustand unmittelbar alkoholisch bedingter Schuldunfähigkeit begangen hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Er selbst hat sich nie darauf berufen, bei den Tathandlungen betrunken gewesen zu sein. Seit am 18. April 1983 gegen ihn ein absolutes innerdienstliches Alkoholverbot verhängt worden war, ist er auch im Dienst nie durch Trunkenheit aufgefallen. Das ist bemerkenswert, da der Beamte von den dies bekundenden Zeugen P. W. und L. mit denen er zur Tatzeit eng zusammenarbeitete, teilweise auf ausdrückliche Weisung besonders sorgfältig auf alkoholbedingte Erscheinungen beobachtet wurde. Unter diesen Umständen hätte jedenfalls erheblicher Alkoholgenuß während des Dienstes keinem dieser Zeugen für die ganze Dauer des Beobachtungszeitraums völlig verborgen bleiben können. Der Beamte hat zudem selbst erklärt, seinen Alkoholgenuß während des Dienstes auf das Mindestmaß von etwa vier Glas Schnaps beschränkt, im übrigen auf die Zeit nach Dienstschluß bis etwa 22.00 Uhr verlegt zu haben.

13

c)

Auch zeitlich begrenzte Schuldunfähigkeit unter dem Blickwinkel sogenannter Beschaffungskriminalität hat nicht vorgelegen. In diesem Fall erkennt der Täter zwar das Unrechte seines Tuns, ist aber grundsätzlich nicht mehr in der Lage, nach dieser Erkenntnis zu handeln, weil er unter dem Zwang steht, Drogen oder Alkohol zu sich zu nehmen, um sich vor den Folgen der Vorenthaltung dieser Rauschmittel zu bewahren. Die Einlassung des Beamten, er sei in diesem Sinne zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, ist jedoch zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt.

14

Er hat sich in beiden Fällen an Nachnahmesendungen vergriffen, die ihm nicht zugeschrieben waren. Dies und sein jeweils nachfolgendes Verhalten, vor allem die Vernichtung der Begleiturkunden, deuten zielstrebiges Verhalten an. Der Beamte hat zudem nie behauptet, die unterschlagenen Beträge jeweils unmittelbar zum Kauf von Alkohol verbraucht zu haben. An den zweiten Fall will er sich nicht erinnern, den ersten versucht er, mit einem Irrtum zu erklären. Für eine solche Einlassung gibt es keinen verständlichen Beweggrund. Wäre es ihm wirklich nur darum gegangen, sich mit dem unterschlagenen Geld unmittelbar Alkohol zu beschaffen, dann hätte es nahe gelegen, diesen Gesichtspunkt schon früher geltend zu machen. Er ist in der Sache wiederholt vernommen oder doch zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die unterschlagenen Beträge sind zudem insbesondere im Hinblick auf die Tatsache zu hoch für die Annahme, der Beamte habe mit dem Ziel unmittelbarer Beschaffung von Alkohol gehandelt, daß er ausreichendes Einkommen hatte und hiervon regelmäßig 10,00 DM bis 20,00 DM pro Tag bei sich führte. Von diesem Geld hätte er seinen etwa schon während des Zustelldienstes bestehenden unmittelbaren Alkoholbedarf befriedigen können. Für die Zeit danach, auf die sich nach seiner eigenen Einlassung der Alkoholkonsum konzentrierte, hätte er Geld aus seiner Wohnung nehmen können, wenn er im Einzelfall morgens vergessen haben sollte, die sonst bei ihm üblichen Beträge privaten Geldes mitzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Beamte nach seinen Angaben vor dem Senat und gegenüber dem Diakonischen Werk zur Tatzeit täglich etwa eine 0,7 l-Flasche Schnaps verbrauchte. Dafür hätte er etwa 10,00 DM pro Tag gebraucht, also etwa 300,00 DM im Monat. Diese Aufwendung wäre bei einem Bruttodiensteinkommen von 2.500,00 DM auch bei Aufwendungen für Miete und Schuldentilgung von etwa 800,00 DM monatlich aus seinen Diensteinkünften ohne besondere Erschwernisse zu bestreiten gewesen. Dringender Alkoholbedarf zur Befriedigung seiner Sucht wäre daher für den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nicht notwendig ursächlich gewesen.

15

Der Senat hält hiernach die Schuldfähigkeit des Beamten zu beiden Tatzeitpunkten für erwiesen. Unter diesen Umständen hat er keinen Anlaß, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Gifhorn zum ersten Fall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO wegen erheblicher Zweifel zu lösen.

16

3.

Mit dem so erwiesenen Dienstvergehen hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, und durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

17

4.

Das Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Gut vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur die Grundlagen gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmungen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Guts betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfange vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist; § 2 Abs. 1 BBG (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 25. November 1986 - BVerwG 1 D 97.86 -).

18

5.

Gründe, die nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat schon im Hinblick auf die zwei hier zu beurteilenden gleichartigen Pflichtverletzungen. Zudem hat der Beamte in beiden Fällen in einer für ihn alltäglichen Situation versagt. Auch wenn er nicht jeden Tag Nachnahmesendungen eingezogen hätte, so gehörte diese Tätigkeit doch zu seinen spezifischen, häufigen und ihm geläufigen Dienstgeschäften. Die Einziehung und Abrechnung von Nachnahmen stellte mithin für ihn keine Tätigkeit dar, die ihn in eine plötzlich auf ihn einwirkende Versuchungssituation hätte bringen können. Umstände, die eine solche Situation auch bei alltäglicher gleichartiger dienstlicher Tätigkeit im Einzelfall hätte heraufbeschwören können, sind hier nicht ersichtlich.

19

Die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit sind unter diesen Umständen ebensowenig gegeben. Sie würden übrigens nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wegen des im Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld liegenden Verstoßes gegen einfache, leicht einsehbare Pflichten ohnehin nicht rechtfertigen. Die von einem vermindert schuldfähigen Beamten ausgehenden Gefahren für den geordneten Dienstbetrieb sind eher größer als bei voller Schuldfähigkeit und können deshalb aus dienstrechtlicher Sicht nicht hingenommen werden.

20

6.

Der Beamte ist wegen seiner sonst tadelfreien Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er mangels anderweitiger Einkünfte der Familienangehörigen auch in dem Umfang bedürftig, daß ihm der nach dem Gesetz höchstzulässige Satz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt werden muß. Dies geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, vor Ablauf der Frist eine andere den notwendigen Lebensbedarf seiner Familie zu befriedigen geeignete Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte das trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht möglich sein, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

21

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Pellnitz
Sträter