Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1986, Az.: BVerwG 1 DB 53.86
Disziplinarrechtliche Ahndung einer versuchten Vergewaltigung durch einen verbeamteten Entstörer der Deutschen Telekom; Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 91 Bundesdisziplinarordnung (BDO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 53.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: XI VL 14/86
Rechtsgrundlage
- § 91 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 23. Dezember 1986
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnungen des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 20. Oktober 1986 betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 25 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge werden aufrechterhalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er versucht habe, am 6. Juni 1984 während seines Dienstes als Entstörer eine Fernsprechteilnehmerin in deren Wohnung zu vergewaltigen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten aufgrund bindender Feststellungen des im sachgleichen Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts M. vom 22. Januar 1985, durch das der Beamte wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, mit Urteil vom 12. August 1986 in das Amt eines Fernmeldeoberwartes (Besoldungsgruppe A 4) versetzt. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte die Störungsbeseitigung bei Privatanschlüssen. Am 6. Juni 1984, kurz nach Dienstbeginn um 7.30 Uhr, begab sich der Beamte zur Beseitigung der Störung eines Fernsprechanschlusses in die Wohnung der Zeugin G., die dort mit ihren zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern wohnt. Nachdem er die Lage des Hauptanschlusses ermittelt hatte, faßte er den Entschluß, mit der Zeugin sexuell zu verkehren und zur Erzwingung des Verkehrs auch Gewalt anzuwenden. Unter dem Vorwand, die Länge des Telefonkabels feststellen zu müssen, ließ er sich von der Zeugin in das Schlafzimmer führen. Dort griff er unvermittelt mit beiden Händen an die Brust der Zeugin, die ihn vergeblich wegzudrücken versuchte. Daraufhin stieß der Beamte die Zeugin auf das Bett und sagte, daß er sie "ficken" wolle. Trotz hartnäckigen Widerstandes der Zeugin gelang es dem Beamten, dieser mehrmals an das Geschlechtsteil und an die Brust zu fassen. Als die Zeugin nach wiederholten Rufen, er solle aufhören, auch nach ihren Kindern rief, ließ der Beamte kurz in seinen Anstrengungen nach, ohne sein Vorhaben aufzugeben. Diese geringere Gewaltanwendung durch den Beamten nutzte die Zeugin aus, stieß diesen von sich, sprang auf und lief in die Küche. Der Beamte verließ wenig später die Wohnung und bedeutete der Zeugin, daß er Ende der Woche ein neues Telefon bringen wolle.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beamten habe zu einem völligen Verlust seines Ansehens geführt und ihn objektiv untragbar gemacht. Indes habe der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden müssen, weil jede andere Maßnahme unverhältnismäßig sei.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Präsident der Oberpostdirektion K. hat durch Verfügung vom 20. Oktober 1986 den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 25 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet.
Der Beamte hat dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er verweist auf das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, wonach jede andere Maßnahme als die der Dienstgradherabsetzung unverhältnismäßig sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß die Tat nahezu drei Jahre zurückliege, er zwischenzeitlich von seinen Vorgesetzten günstig beurteilt worden sei und seinen Dienst allein und ohne Aufsicht ausübe, ohne daß es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei. Zudem habe das Strafgericht seine Tat als einen minderschweren Fall angesehen und ihm deshalb Bewährung in der Erwartung eingeräumt, daß er sich künftig straffrei führen werde. Das Strafgericht gehe also davon aus, daß eine Dienstentfernung nicht ins Auge gefaßt werde. Folglich habe ihn auch in der Vergangenheit seine Dienstbehörde im Dienst belassen. Die vorläufige Dienstenthebung sei unhaltbar, in sich widersprüchlich und entbehre jeglicher Folgerichtigkeit.
II.
Der Antrag ist nach § 95 Abs. 3 BDO zulässig. Über ihn entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, weil die Hauptsache bei ihm anhängig ist.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1.
Die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 91 BDO setzt lediglich die - hier nicht in Frage stehende - Ordnungsmäßigkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den hier begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Sie liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, daß diese die Grenzen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens insoweit verkannt oder überschritten hätte. Vielmehr lassen das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen und dessen disziplinare Würdigung die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens als gerechtfertigt erscheinen. Das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die Einleitungsbehörde durfte bei Abwägung der berechtigten Belange des Beamten an der Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Bautrupp zur Errichtung von Fernmeldeanlagen einerseits und der durch weitere Dienstausübung entstehenden dienstlichen Nachteile andererseits zu dem Ergebnis kommen, daß die weitere Dienstausübung des Beamten nicht vertretbar ist.
2.
Auch soweit die Anordnung der Einleitungsbehörde sich auf die Einbehaltung eines Gehaltsteils gemäß § 92 Abs. 1 BDO bezieht, ist sie dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die nach der vorgenannten Bestimmung angeordnete Einbehaltung von Gehaltsteilen setzt über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hinaus noch weiter voraus, daß das Verfahren mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben werde. Die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren gemäß § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat die Einleitungsbehörde zutreffend angenommen, zumal das Bundesdisziplinargericht den Beamten für objektiv untragbar hält.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer und wird voraussichtlich die Dienstentfernung des Beamten zur Folge haben. Ein Beamter, der eine Vergewaltigung oder auch nur deren Versuch begangen hat, schädigt das Ansehen der Beamtenschaft in einem solchen Maße, daß dadurch grundsätzlich seine weitere Tragbarkeit im öffentlichen Dienst in Frage gestellt wird. Die Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf führt in der Vorstellungswelt jedes vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters zu einer schweren Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zum völligen Ansehensverlust, weil die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung persönlicher, insbesondere sexueller Wünsche mit dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von einem Beamten als der sozialen Repräsentanz eines Rechtsstaates macht, schlechterdings nicht vereinbar ist. Ein so schuldig gewordener Beamter erschüttert auch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und in seine moralische Integrität setzt, von Grund auf und beweist tiefgreifende Persönlichkeitsmängel (Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 -). Zwar gibt es in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung keinen Grundsatz, wonach sittliche Verfehlungen der hier einschlägigen Art ohne Rücksicht auf die Tatumstände stets und schlechthin zur Entfernung aus dem Dienst führen müßten. Es ist vielmehr Frage des Einzelfalles, ob ein Beamter durch eine solche Verfehlung Vertrauens- und ansehensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O.). Die Untragbarkeit muß jedoch immer dann festgestellt werden, wenn der Täter durch seine Tat und die Umstände ihrer Begehung unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit in solchem Maße an Ansehen und Vertrauen eingebüßt hat, daß es nicht zu verantworten ist, ihn weiter im öffentlichen Dienst zu belassen (Urteil vom 11. März 1971 - BVerwG 1 D 30.70 - <BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4120>).
Das besondere Gewicht erhält das Dienstvergehen dadadurch, daß der Beamte während des Dienstes und gelegentlich seiner Dienstausübung die Vergewaltigung einer Fernsprechteilnehmerin versucht hat. Gewaltsame sittliche Verfehlungen eines Beamten im Dienst stellen stets ein sehr schweres Dienstvergehen dar. Ein im Außendienst eingesetzter Angehöriger des fenrmeldetechnischen Dienstes, der zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben die Wohnung einer Fernsprechteilnehmerin betreten muß, hat deren körperliche Integrität und Geschlechtsehre zu respektieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß sie den Beamten im Vertrauen auf seine Dienststellung in ihre Wohnung eingelassen hat. Ein Fernmeldebeamter, der anläßlich der Ausübung seines Dienstes und unter Mißbrauch seiner Stellung sich an einer Fernsprechteilnehmerin vergreift und versucht, trotz erkennbarer und intensiver Gegenwehr den gewaltsamen Beischlaf mit ihr zu erzwingen, versagt in auffallender Weise im Kernbereich seiner Pflichten und ist für den Dienst der Deutschen Bundespost nicht mehr tragbar.
Es liegen keine Umstände vor, die eine mildere Beurteilung möglich machen und deshalb die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten. So geht insbesondere die Berufung des Beamten auf den vom Bundesdisziplinargericht ohne Begründung und im Widerspruch zu seinen sonst zutreffenden Disziplinarmaßerwägungen angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehl. Ist ein Beamter nicht vor der Entfernung aus dem Dienst bewahren. Strafe und Disziplinarmaßnahme dienen unterschiedlichen Zwecken. Ein Sachverhalt, der strafrechtlich im Vergleich zu anderen Straftaten relativ geringe Bedeutung haben mag, kann die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten zerstören, so daß die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts zur Geltung kommt. Hier geht es nicht um Sühne oder Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern um die Notwendigkeit, den öffentlichen Dienst von Personen freizuhalten, die das berufserforderliche Vertrauen verloren haben.
Ferner kann der Umstand, daß die Einleitungsbehörde das Dienstvergehen zunächst offenbar weniger streng beurteilt, den Beamten noch für nahezu zwei Jahre nach Bekanntwerden der Tat im Dienst belassen und ihm zudem Arbeiten an Endstelleneinrichtungen übertragen hat, nicht dazu führen, von der erforderlichen Höchstmaßnahme abzusehen; denn die subjektive Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten bindet die Disziplinargerichte nicht. Diese sind gehalten, nach objektiven Kriterien zu entscheiden, ob ein Beamter noch tragbar ist, und können durch Maßnahmen der Verwaltung nicht präjudiziert werden (Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 58.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1986, 35>).
Auch die dem Beamten ausdrücklich bescheinigten guten dienstlichen Leistungen können den durch sein Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetretenen völligen Verlust des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit nicht aufheben.
3.
Da auch die Höhe der Einbehaltungsanordnung nicht erkennen läßt, daß die Einleitungsbehörde ihre fortbestehende Pflicht zur - wenngleich eingeschränkten - Alimentierung des Beamten verkannt hätte, Einwendungen insoweit von dem Beamten auch nicht erhoben werden, muß es bei der Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten bleiben.
Janzen
Dr. Hartmann