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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1986, Az.: BVerwG 9 B 144.86

Revision; Verbotene Vernehmungsmethoden; Aussagenverwertung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 144.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 29.04.1980 - AZ: B 117 - III/78
VGH Bayern - 15.04.1986 - AZ: 24 B 80 A.1182

Fundstelle

  • NJW 1987, 1350 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Beteiligter mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Tatsachengericht habe urkundenbeweislich Aussagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwertet, welche dort unter Verstoß gegen § 136 a StPO gewonnen worden seien, kann das Revisionsgericht im Beschwerdeverfahren im Wege des Freibeweises selbst feststellen, ob die verwerteten Aussagen in der Tat aufgrund unzulässiger Vernehmungsmethoden zustande gekommen sind.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht "bei der Interpretation des § 6 BVFG völlig Bedeutung und Dimension" der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (BVerfGE 59, 128, 158, 159) übersehen habe, auf die es nur wegen Nebensächlichkeiten Bezug nehme. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen dieser Entscheidung ausgegangen, die auch in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Eingang gefunden haben (vgl. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168 sowie das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 -). Nachdem es Tatsachen, aus denen sich unmittelbar ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum hätte ergeben können, nicht festzustellen vermochte, hat es - ausgehend von der Indizwirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG - geprüft, ob in der Person des Klägers objektive Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Dies hat es nach Prüfung der Abstammung, der Muttersprache und der Erziehung des Klägers, seiner Mitgliedschaft in Volksdeutschen Vereinigungen sowie seiner Lebensumstände nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Würdigung des eigenen Vorbringens des Klägers und der sonst festgestellten Umstände verneint (S. 13 f. der Urteilsausfertigung).

3

Die Revision kann auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zugelassen werden.

4

Entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Angaben des Klägers bei seinen Vernehmungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu verwerten. Es kann dahinstehen, ob bei Verstößen gegen § 136 a StPO im Ermittlungsverfahren - wie sie der Kläger hier behauptet - das in dieser Vorschrift vorgesehene Verwertungsverbot auf das Strafverfahren beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 1976 - 2 StR 431/75 - und Urteil vom 4. Dezember 1985, NJW 1986 S. 1999) oder ob es auch eine urkundenbeweisliche Verwertung der Vernehmungsprotokolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert. Auch in letzterem Fall kann die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.

5

Der Kläger ist dreimal als Beschuldigter vernommen worden, nämlich zunächst am 25. April 1977 bei der Landespolizeiinspektion Lichtenfels, sodann am 7. September 1977 in Wiesbaden durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und schließlich am 23. September 1977 ebenfalls in Wiesbaden durch das Hessische Landeskriminalamt. Eine Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden bei seiner ersten Vernehmung macht der Kläger selbst nicht geltend, der lediglich vorträgt, bei den Vernehmungen am 7. September und am 23. September 1977 ständig angebrüllt, eingeschüchtert und bedroht worden zu sein. Seine bei der Vernehmung am 25. April 1977 gemachte Angabe, er habe sich in Rumänien nicht konkret zum deutschen Volkstum bekannt, konnte daher das Berufungsgericht ohne weiteres verwerten. Hinsichtlich der Vernehmungen am 7. September 1977 und am 23. September 1977 liegen hingegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei in unzulässiger Weise in seiner Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigt worden. Vielmehr folgt das Gegenteil daraus, daß dem Kläger nach Beendigung der Vernehmung vom 7. September 1977 auf seinen Wunsch gestattet wurde, die Vernehmungsniederschrift erst bei dem in Aussicht genommenen weiteren Vernehmungstermin durchzusehen und zu genehmigen. Dies ist dann bei der Vernehmung am 23. September 1977 geschehen. Der freiwillig erschienene Kläger hat zu deren Beginn erklärt, er sei bereit, weitere Angaben zu machen; er habe in der Zwischenzeit Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt genommen, der ebenfalls der Meinung sei, er solle weiter zur Sache aussagen. Der Kläger hat sodann ausweislich seines eigenhändigen Vermerks die Vernehmungsniederschrift vom 7. September 1977 durchgelesen, verschiedene handschriftliche Korrekturen angebracht, die Niederschrift "für richtig befunden" und unterschrieben. Dieses Verhalten widerlegt die nachträglich aufgestellte Behauptung, bei der Vernehmung am 7. September 1977 unzulässigen Vernehmungsmethoden ausgesetzt gewesen zu sein. Daß der Kläger bei Durchsicht und Korrektur des Protokolls ständig angebrüllt, eingeschüchtert und bedroht worden wäre, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das Berufungsgericht durfte daher die Angaben des Klägers aus der Vernehmung vom 7. September 1977, er habe an keiner Volksabstimmung teilgenommen, weil ihn solche Dinge nicht interessiert hätten, verwerten und weiterhin den Umstand berücksichtigen, daß der Kläger den Mädchennamen seiner Mutter ("P.") nicht in Zweifel gezogen und die Richtigkeit der schriftlichen Angaben von Adam A., Peter O., Franz O., Adam W. und Karl von K. in wichtigen Punkten in Frage gestellt hat. Nichts anderes gilt für die Angabe des Klägers im Vernehmungsprotokoll vom 23. September 1977, er habe sich gegenüber Behörden und seiner Umgebung "nicht offen und frei und überall als Zugehöriger zur Minderheitengruppe der Deutschen in Rumänien bekannt". Diese Aussage stellt ihrem wesentlichen Inhalt nach eine sinngemäße Wiederholung der Angabe des Klägers bei seiner Vernehmung am 25. April 1977 dar, hinsichtlich der er die Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden selbst nicht behauptet. Einen einleuchtenden Grund, der die Vernehmungsbeamten hätte veranlassen können, die sinngemäße Wiederholung einer ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits vorliegenden verwertbaren Aussage mit unzulässigen Mitteln herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit kann die Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden daher nicht festgestellt werden.

6

Auch mit ihren Angriffen gegen die Zulässigkeit einer Verwertung der Auskünfte der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 3. März 1977 und 14. Februar 1980 vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Bei den Heimatauskunftsstellen handelt es sich um amtliche Stellen (§§ 24, 25 FG). Bei ihnen eingeholte Äußerungen zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit stellen amtliche Auskünfte dar, die inhaltlich eine gutachtliche Stellungnahme enthalten können (Beschluß vom 15. September 1972 - BVerwG 3 B 128.71 - Buchholz 427.2 § 25 FG Nr. 2). Solche amtlichen Auskünfte stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nach § 87 Satz 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO neben den in § 96 Abs. 1 VwGO genannten Beweismitteln selbständige und zulässige Beweismittel dar (vgl. z.B. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 9 B 922.81 - sowie Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nrn. 4 und 5). Das Gericht hat sie frei zu würdigen. Das hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall getan. Es hat die Stellungnahmen der Heimatauskunftsstelle Rumänien nicht - wie die Beschwerde vorträgt - "beinahe wie unumstößliche Wahrheiten einfach übernommen" und sich damit rechtsirrig an sie gebunden gefühlt, sondern sie im Zusammenhang mit dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Prozeßstoff gesehen und beurteilt. Inwiefern in der - eher nur beiläufig erfolgten - Verwertung dieser Stellungnahmen eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegen könnte, läßt die Beschwerde ebenfalls nicht hervortreten. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu den beiden Stellungnahmen vom 3. März 1977 und 14. Februar 1980 und den darin angegebenen Grundlagen, auf die sich die Heimatauskunftsstelle für ihre Auffassung stützt, zu äußern. Er hat dies auch getan. Hinsichtlich der ersten Stellungnahme ist dies z.B. im Widerspruchsverfahren, in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 30. November 1979 geschehen. Dies hat dazu geführt, daß das Verwaltungsgericht eine erneute gutachtliche Stellungnahme, nämlich diejenige vom 14. Februar 1980 eingeholt hat. Auch dazu hat der Kläger z.B. im Schriftsatz vom 19. Februar 1980 Stellung genommen.

7

Die vom Kläger erstmals mit Schriftsätzen vom 8. Juli 1986 und 21. November 1986 vorgelegten Unterlagen, nämlich die im Mitteilungsblatt des Heimatverbandes der Banater Berglanddeutschen e.V. enthaltene Namensliste der nach Deutschland und Österreich vertriebenen und umgesiedelten Banater Berglanddeutschen, das Schreiben des Bundesgeschäftswarts des Heimatverbands der Banater Berglanddeutschen vom 10. März 1986, die Ehrenurkunde vom 15. Januar 1986 sowie die gutachtliche Stellungnahme vom 6. September 1986 können - auch abgesehen davon, daß sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt worden sind - im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Neues tatsächliches Vorbringen ist mit Ausnahme besonders liegender atypischer Fälle - ein solcher ist hier ersichtlich nicht gegeben - im Revisionsverfahren und im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien