Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1986, Az.: BVerwG 2 B 14.86
Kindergeld; Berufsausbildung; Praktikum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 14.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 18.08.1983 - AZ: 5 K 297/82
- VGH Baden-Württemberg - 24.10.1985 - AZ: 4 S 2469/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1987, 75-77
- NJW 1987, 1566 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1987, 238-239
- ZBR 1987, 217-218
Verfahrensgegenstand
Praktikum als Berufsausbildung
Redaktioneller Leitsatz
Zur Frage des Praktikums als Berufsausbildung i. S. des § 2 II 1 Nr. 1 BKGG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 1986
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt sich nicht, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung einer konkreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte und die erstrebte höchstrichterliche Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. zu den Erfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig die Frage, ob unter "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG -, jetzt - unverändert - gültig in der Fassung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 222), in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) nur solche Praktika fallen, die nach der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, oder ob auch solche Praktika als "Berufsausbildung" berücksichtigt werden können, die - ohne in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben zu sein - rein faktisch zur Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung bzw. eines Studiums gemacht werden. Diese Frage rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG macht die Gewährung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus davon abhängig, daß bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erfüllt sind. Der hiernach im vorliegenden Fall für das beamtenrechtliche Waisengeld maßgebliche kindergeldrechtliche Begriff der Berufsausbildung ist, soweit es um die Frage der Berücksichtigung von Praktika geht, in der Rechtsprechung des für Streitigkeiten auf dem Gebiete des Kindergeldrechts letztinstanzlich zuständigen Bundessozialgerichts grundsätzlich geklärt. Hiernach ist die Berücksichtigung eines Praktikums bzw. "Vorpraktikums" als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG nicht allein deshalb stets ausgeschlossen, weil das Praktikum in der jeweils einschlägigen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung nicht zwingend gefordert wird. Vielmehr können in Sonderfällen solche (Vor-)Praktika, die nicht in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind, als "Berufsausbildung" anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist zum einen, daß das Praktikum Ausbildungscharakter in dem Sinne hat, daß es ein gewisses Maß an berufsbezogenen Vorkenntnissen vermittelt. Außerdem muß es als Voraussetzung für die Ausübung des angestrebten Berufs zwingend gefordert sein; dies ist - ausnahmsweise - dann der Fall, wenn es faktisch von allen für den Berufsbewerber in Betracht kommenden Ausbildungsstätten unabdingbar gefordert wird, so daß die Aufnahme in die vorgesehene Ausbildung generell ohne die Ableistung des Praktikums nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1985 - 10 RKg 16/84 - <SozR 5870 § 2 BKGG Nr. 41 = FamRZ 1985, 1030> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 10. April 1985 - 10 RKg 23/84 - <SGb. 1985, 427>). Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist damit auch insoweit grundsätzlich geklärt, als sie für die Fortzahlung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erheblich ist, zumal der beschließende Senat keine Bedenken hat, sich der Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung durch das Bundessozialgericht anzuschließen.
Ob ein Praktikum die genannten Voraussetzungen für seine Anerkennung als Berufsausbildung erfüllt, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Weitere in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen hat die Beschwerde nicht bezeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
[D]en Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt und dabei - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die Versorgungsansprüche dem Grunde nach betreffen - den geschätzten Jahresbetrag des hier strittigen Waisengeldes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Sommer
Dr. Müller