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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1986, Az.: BVerwG 2 A 2/85

Senkung der Eingangsbesoldung; Beamtenanwärter; Gehobener Dienst; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 2/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1987, 419 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Senkung der Eingangsbesoldung für Beamtenanwärter des gehobenen und höheren Dienstes verfassungsgemäß.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, Regierungsinspektorin z.A. im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes, wurde dort im April 1984 als Angestellte eingestellt und im Juni 1984 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Sie erhält Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 9 unter Berücksichtigung des § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, wonach auf drei Jahre die Grundgehaltssätze der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe A 8 gewährt werden. Sie begehrt Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 9 ohne diese Einschränkung, die sie für verfassungswidrig hält. Ihren gegen die entsprechende Gehaltsmitteilung eingelegten Widerspruch hat die Beklagte zurückgewiesen.

2

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die sie treffende einschränkende Besoldungsregelung des § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG verstoße gegen ihre verfassungsmäßigen Rechte auf angemessene Alimentation, Gleichbehandlung und Vertrauensschutz. Hierzu verweist sie auf mehrere in Fachzeitschriften veröffentlichte Aufsätze, insbesondere denjenigen von Thiele (PersV 1985, 190). Sie macht sich dessen Ausführungen zu eigen, wonach die durch Art. 30 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 mit § 19 a BBesG vorgenommene punktuelle Besoldungssenkung auf beamtenrechtlich nicht vertretbaren Gründen, insbesondere einem insoweit sachfremden Abstellen auf die Arbeitsmarktlage, beruhe und die Abwägung mit dem Vertrauensinteresse der Betroffenen sowie die Einhaltung des Gleichheitssatzes zweifelhaft seien. Noch deutlicher werde der Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Grundsätze des Vertrauensschutzes durch die später hinzugekommenen Ausnahmeregelungen der Abs. 2-4 des § 19 a BBesG. Eine Reihe früherer Werbebroschüren für den gehobenen Dienst, in welchen die Interessenten auf die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 hingewiesen wurden, könne vorgelegt werden. Die Beklagte praktiziere die Regelung des § 19 a BBesG auch widersprüchlich. Der gemäß § 93 a BVerfGG ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 - sei jedenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen.

3

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1985 zu verurteilen, die Klägerin nach Besoldungsgruppe A 9 ohne die Einschränkung nach § 19 a BBesG zu besolden.

4

Sie regt an, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen:

6

Die Klägerin falle unbestritten unter § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Für dessen Verfassungsmäßigkeit bezieht sich die Beklagte auf die Rechtsauffassung im vorgenannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, die sie verteidigt. Ein Vertrauensschutz komme zugunsten der Klägerin um so weniger in Frage, als sie ihren Vorbereitungsdienst nicht bei der Beklagten abgeleistet habe.

7

Wegen des näheren Sachverhalts wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

8

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unbegründet. Mit Recht bemißt die Beklagte das Grundgehalt der Klägerin unter Berücksichtigung des § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG zur Zeit nach den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 8.

9

Die 1984 zunächst als Angestellte und sodann als Regierungsinspektorin z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellte Klägerin fällt unter die Regelung des § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Die in § 19 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 - 4 BBesG vorgesehenen Ausnahmen kommen nicht in Betracht.

10

Die Bedenken der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 a BBesG, soweit er sie betrifft, teilt der Senat nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 <22>; 26, 141 <158>; 56, 87 <95>; 64, 367 <378>; Urteil des Senats vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 -<Buchholz 235 § 42 Nr. 4 = ZBR 1983, 232>), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Dies schließt die grundsätzliche Möglichkeit für die Zukunft wirksamer Veränderungen des bisherigen Bescldungsrechts - insgesamt oder in Einzelpunkten - nach oben wie nach unten ein. Der Senat hält die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hier nicht für überschritten:

11

§ 19 a BBesG verändert den Besoldungsrahmen der betroffenen Besoldungsgruppen, denen jeweils Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet sind - hier der BesGr. A 9 -, durch Verweisung auf die Grundgehaltssätze der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe - hier BesGr. A 8 - für die ersten drei bzw. vier Jahre des Besoldungsbezuges. Die Vorschrift beruht einerseits auf dem Bestreben, Personalausgaben einzusparen, und andererseits auf einer verstärkten Berücksichtigung der in den ersten Berufsjahren geringeren Berufserfahrung und deshalb typischerweise geringeren Leistung. Das ist verfassungsrechtlich zulässig. Es ist nicht zu erkennen, daß gerade die in den ersten Dienstaltersstufen der BesGr. A 9 ausgewiesenen, bisher für Beamte dieser Besoldungsgruppe von der Einstellung an vorgesehenen Grundgehaltssätze, absolut gesehen oder im Vergleich zum übrigen Besoldungsgefüge, schon an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation lägen und deshalb nicht mehr hätten gekürzt werden dürfen. Die Frage nach den Grenzen einer Änderung desÄmtergefüges, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung zu den Laufbahnen und Laufbahngruppen, stellt sich nicht, da insoweit, vie dargelegt, keine Änderung erfolgt ist.

12

Es ist auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 2 GG) darin zu sehen, daß die Kürzung auf die Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes beschränkt ist. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht gehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen unterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen (vgl. Urteile des Senats vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 85.81 - <DVBl. 1984, 1216> und vom 6. September 1984 - BVerwG 2 C 13.82 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 7 = ZBR 1985. 24>). Wenn er daher die Kürzung nur im gehobenen und höheren Dienst anordnete and im einfachen und mittleren Dienst, deren Besoldungsrahmen bereits entsprechend der Stellung imÄmtergefüge niedriger liegen, davon absah, so lag auch das innerhalb der Grenzen seines Gestaltungsspielraums.

13

Schließlich verletzt die Kürzung keinen rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 1 GG) gegenüber Bewerbern, die - wie die Klägerin - den Vorbereitungsdienst für ihre jetzige oder eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn vor Inkrafttreten der Neuregelung und möglicherweise in der Erwartung des Fortbestandes der früheren Besoldungsregelung aufgenommen haben. Eine solche Erwartung könnte, auch wenn Berufsinteressenten seinerzeit zutreffend auf diese Regelung hingewiesen wurden, angesichts der dargelegten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers keinen rechtlichen Vertrauensschutz begründen.

14

Bei dieser verfassungsrechtlichen Würdigung stimmt der Senat überein mit der Auffassung des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84-(DVBl. 1985, 520).

15

Den Ausführungen der Klägerin über eine widersprüchliche Anwendung des § 19 a BBesG durch die Beklagte - denen die Beklagte widerspricht - braucht der Senat nicht nachzugehen. Sie würden, selbst wenn sie zuträfen, weder die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen noch deren Verfassungsmäßigkeit in Frage stellen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).