Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1986, Az.: BVerwG 2 C 4.84
Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bzgl. der Anrechnung von Vordienstzeiten eines Professors; Anwendung des § 67 BeamtVG als zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für bestimmte außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 4.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.03.1982 - AZ: 7 VG A 161/79
- OVG Niedersachsen - 12.07.1983 - AZ: 5 OVG A 82/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1987, 416 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 807 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten eines Professors.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Juli 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 14. November 1978 verstorbenen Professors Dr. K.. Sie erstrebt mit der Klage eine günstigere Festsetzung der für die Höhe der Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Der Ehemann der Klägerin bestand nach dem Medizinstudium im Jahre 1957 die ärztliche Prüfung und wurde im selben Jahr promoviert. Nach Ableistung der Pflichtassistentenzeit wurde er mit Wirkung vom 15. Oktober 1959 als Arzt bestallt. Wie bereits vor seiner Approbation war er aufgrund privatrechtlichen Dienstvertrages mit der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Oktober 1959 und vom 1. Januar bis 31. März 1960 als wissenschaftliche Hilfskraft sowie vom 1. April bis 31. Oktober 1960 als Volontärassistent am Pharmakologischen Institut tätig. In der Zwischenzeit vom 1. November bis 31. Dezember 1959 war er Verwalter der Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten an demselben Institut. Mit Wirkung vom 1. November 1960 wurde der Ehemann der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt, 1964 habilitierte er sich, 1965 wurde er zum Oberassistenten ernannt, 1967 an die Medizinische Hochschule Hannover versetzt und dort 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Abteilungsvorsteher und Professor sowie 1973 zum ordentlichen Professor ernannt.
Das beklagte Landesverwaltungsamt setzte mit Bescheid vom 22. Dezember 1978 das Witwengeld der Klägerin nach einem für ihren verstorbenen Ehemann berechneten Ruhegehaltssatz von 68 v.H. fest und mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1979 - unter Anrechnung der vollen Medizinalassistentenzeit und der Zeit als Verwalter der Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten (1.11.-31.12.1959) - nach einem Ruhegehaltssatz von 69 v.H.; die Zeiten als wissenschaftliche Hilfskraft (3 1/2 Monate) und als Volontärassistent (7 Monate) ließ es unberücksichtigt.
Auf die Klage mit dem Antrag,
das beklagte Landesverwaltungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Dezember 1978 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1979 zu verpflichten, die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes als wissenschaftliche Hilfskraft am Pharmakologischen Institut der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt in der Zeit vom 16. Oktober 1959 bis zum 31. Oktober 1959 sowie vom 1. Januar 1960 bis zum 31. März 1960 und als Volontärassistent beim Pharmakologischen Institut der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt in der Zeit vom 1. April 1960 bis 31. Oktober 1960 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,
hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über die Berücksichtigung der strittigen Zeiten im Rahmen des neu zu entscheiden, und die Klage im übrigen (hinsichtlich des Anspruchs auf volle Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG) abgewiesen: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG könne keine Anwendung finden, weil der Ehemann der Klägerin als Professor nicht Laufbahnbeamter im beamtenrechtlichen Sinne gewesen sei. Die Erfordernisse für eine "Kann-Anrechnung" gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG seien aber gegeben.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG.
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht über § 91 Abs. 3 BeamtVG zur Anwendung des § 67 BeamtVG gelangt. Dessen Absatz 2 Satz 3 enthalte eine die Anwendbarkeit des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließende Spezialregelung. Diese sei im Vergleich zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG zwar insoweit ungünstiger, als es sich lediglich um eine "Kann-Vorschrift" handele. Andererseits würden aber die Hochschullehrer insoweit gegenüber den übrigen Beamten begünstigt, als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete förderliche Tätigkeiten ruhegehaltfähig sein könnten. Die Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG sei eine Folge des Umstandes, daß es für Professoren keine Laufbahnvorschriften gebe. Die Förderlichkeit der Tätigkeiten sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG an der Laufbahn zu messen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie weiterhin erstrebt, daß ihrem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben wird. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG, wonach unter näheren Voraussetzungen "Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen ... fachlichen Tätigkeit" als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen, auch auf Hochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten anwendbar, obwohl auf sie die Vorschriften über die Laufbahnen nicht anzuwenden sind (§ 105 BRRG,§ 176 a Abs. 5 BBG, jeweils in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 HRG) und demgemäß ihre statusrechtlichen Ämter keiner Laufbahn im Sinne der §§ 11 Abs. 1 BRRG, 22 Abs. 1 Satz 1 NBG (vgl. auch§ 2 Abs. 2 BLV) angehören. Bei anderen Beamten bildet nach den letzteren Vorschriften der: Die Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen. Indem der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG diesen Oberbegriff verwendet, gewährt er die Anrechenbarkeit in weiterem Umfang, als wenn es auf die Förderlichkeit der anzurechnenden Tätigkeit für ein vom Beamten tatsächlich innegehabtes einzelnes Amt ankäme. Dem Sinn dieser erweiternden Regelung widerspräche die Auslegung, daß bei Beamten, deren Ämter abweichend von der Regel nicht zu einer Laufbahn zusammengefaßt sind, selbst eine Tätigkeit, die für ein vom Beamten tatsächlich innegehabtes Amt förderlich war, nicht für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähig nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG in Betracht kommt. Vielmehr umschließt der weitere Begriff der Förderlichkeit für die Laufbahn den engeren der Förderlichkeit für ein einzelnes, tatsächlich innegehabtes Amt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der laufbahnrechtlichen Vorschriften dem Gesetzgeber hätte Anlaß geben können, die Frage der vollen Berücksichtigung einer Tätigkeit, die mit der tatsächlichen ersten Verwendung im Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stand (vgl. Nr. 10.1.13.2 BeamtVGVwV), unterschiedlich zu regeln. Die vom Berufungsgericht herangezogene Bemerkung in den Gesetzesmaterialien zum früheren § 115 BBG, die anzurechnende Tätigkeit müsse u.a. nach den Laufbahnvorschriften gefordert sein (Nachtrag zum Ausschußbericht zu BT-Drucks. 1/4246, S. 15 f., Einzelbegründung zu § 111 a), bezieht sich auf die dort hervorgehobenen, aber ausdrücklich nicht allein gemeinten tatsächlichen Verhältnisse bei bestimmten technischen Laufbahnen der Deutschen Bundesbahn und Bundespost; insgesamt bildet dieser Fall nur eine unter mehreren Möglichkeiten der Förderlichkeit (vgl. Nrn. 10.1.13.1, 10.1.13.2 BeamtVGVwV).
Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum die Anwendung der Regelung auf Wahlbeamte auf Zeit, die gleichfalls keinen Laufbahnvorschriften unterliegen, bejaht worden (vgl. Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 27. Februar 1958 - 2 S 177/57 -, ESVGH 8, 127; zustimmend Finger in GKÖD, Bd. I Teil 3, K § 115 Rz. 40, und in GKÖD, Bd. I Teil 4, O § 10 Rz. 34); der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 12. November 1965 - BVerwG 6 C 13.65 - im Falle eines solchen Beamten die Voraussetzungen des entsprechenden § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. näher geprüft, ohne seine grundsätzliche Anwendbarkeit in Frage zu stellen. In die gleiche Richtung weist es, daß § 67 Abs. 3 BeamtVG ohne Einschränkung von der Möglichkeit der Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG im Falle von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Assistenten ausgeht.
Dagegen bietet § 67 BeamtVG keinen Anhalt für die Annahme, sein Absatz 2 solle als Sondervorschrift etwaige günstigere Anrechnungsregelungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG ausschließen. Vielmehr spricht, wie dargelegt, die allgemeine Bezugnahme auf diese Vorschriften in Absatz 3 für das Gegenteil. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem dem § 67 BeamtVG vorangegangenen § 51 HRG (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/1328, S. 70, Einzelbegründung zu § 52), auf die bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 <89> mit weiteren Nachweisen), ergibt sich nur, daß "auch" bestimmte außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten angerechnet werden können. Auch dies spricht dafür, daß zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten eröffnet werden sollten, nicht aber die allgemeine Regelung eingeschränkt werden sollte. Das gilt auch für die vom Beklagten angesprochene Anrechnung einer Promotionszeit bis zu zwei Jahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, die somit zum Zuge kommt, soweit nicht eine nach anderen Vorschriften anzurechnende Tätigkeit in dieselbe Zeit fällt.
Wenn dem früheren Landesrecht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine andere Regelung zu entnehmen war, so läßt sich daraus kein ausschlaggebender Gesichtspunkt gegen die dargelegte Auslegung des heutigen Bundesrechts herleiten.
Somit bleibt zu prüfen, ob im einzelnen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG erfüllt sind, insbesondere auch die streitige Tätigkeit zur Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum wissenschaftlichen Assistenten, mit der gleichzeitig das bis zu seinem Tode dauernde Beamtenverhältnis begründet wurde, geführt hat. Die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß hatte, kann das Revisionsgericht nicht treffen. Deshalb ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.700 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller