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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1986, Az.: BVerwG 8 C 60.84

Wehrpflicht; Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid; Einberufungstermin

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 60.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 09.02.1984 - AZ: M 4134 IV 81
VG München - 09.02.1984 - AZ: M 5184 IV 82

Fundstellen

  • BwV 1987, 164
  • NVwZ-RR 1988, 95 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides ist die Sach- und Rechtlage bei Abschluß des Tauglichkeitsüberprüfungsverfahrens mit Blick auf den für den Wehrpflichtigen nächstmöglichen Einberufungstermin maßgebend.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid der Beklagten vom 20. März 1981 als wehrdienstfähig (3) beurteilt. Der Widerspruch dagegen wurde durch Bescheid vom 23. September 1981 zurückgewiesen. Die Beklagte berief den Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 1982 zum 4. Oktober 1982 zum Grundwehrdienst ein. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. Tauglichkeitsgründe geltend machte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1982 zurück.

2

Den Klagen des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 1984 stattgegeben. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger nicht wehrdienstfähig, weil er eine Reihe der in dem sog. Tätigkeitskatalog des Bundesministers der Verteidigung vom 20. April 1978 als für die Grundausbildung unverzichtbar bezeichneten Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht zu entsprechen vermöge. Daß diese Tätigkeiten nach den mit Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Januar 1982 neu gefaßten Tätigkeitskatalog nicht mehr zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung gehörten, sei rechtlich unerheblich.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

6

Zutreffend stellt das angefochtene Urteil allerdings bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides auf den Zeitpunkt des Erlasses des darauf bezüglichen Widerspruchsbescheides ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides als einer materiellen Musterungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt maßgebend (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <8>). Das bedeutet, daß vom Abschluß des Tauglichkeitsüberprüfungsverfahrens an prognostisch zu prüfen ist, ob der Wehrpflichtige an dem für ihn nächstmöglichen Einberufungstermin wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 18.80 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13 S. 1 <2>). Auf den nächsten allgemeinen Einberufungstermin kommt es dagegen nicht an (so zur Frage des Vorliegens von Zurückstellungsgründen Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 33.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142 S. 6).

7

Richtig geht das angefochtene Urteil auch davon aus, daß für die Frage der Wehrdienstfähigkeit im Sinne des § 8 a WPflG maßgebend ist, ob dem Wehrpflichtigen nach seiner körperlichen und geistigen Eignung die Ableistung des Grundwehrdienstes zugemutet werden kann und daß unzumutbar die Wahrscheinlichkeit wehrdienstbedingter ernsthafter gesundheitlicher Schäden oder die Verschlimmerung bestehender Leiden ist (vgl. etwa Urteile vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <2 f.> und vom 25. Januar 1985 a.a.O. S. 8 f.). Zutreffend berücksichtigt das angefochtene Urteil ferner den vom Bundesminister der Verteidigung für die Anforderungen in der Grundausbildung aufgestellten sog. Tätigkeitskatalog; denn der die Grundausbildung umschreibende verwaltungsbehördliche Tätigkeitskatalog ist als sachverständige Konkretisierung der an die Grundausbildung zu stellenden Anforderungen, gemessen an den jeweiligen militärischen Erfordernissen, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit heranzuziehen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 a.a.O. S. 8; ebenso Urteil vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 71.83 -).

8

Jedoch hält das angefochtene Urteil unter dem Blickwinkel der gebotenen Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Kläger einer Reihe der Anforderungen an die Grundausbildung nicht zu entsprechen vermöge, die im Tätigkeitskatalog 1978 als unverzichtbar bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht will daraus entnehmen, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig sei. Das ist unrichtig. In dem bereits erwähnten Urteil vom 25. Januar 1985 (a.a.O.) hat der Senat betont, daß die gerichtliche Beweiswürdigung sachgerecht nur an den unter Beachtung neuer Erkenntnisse aktualisierten Tätigkeitskatalog der Beklagten anknüpfen kann. Das bedeutet, daß der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz geltende Tätigkeitskatalog - für die erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichts also der mit Verfügung des Bundeswehrverwaltungsamts von 24. Februar 1986 bekanntgegebene neue Tätigkeitskatalog - zugrunde zu legen ist.

9

Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. David
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl