Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1986, Az.: BVerwG 3 C 69.85
Krankenhaus; Pflegesatzregelung; Individualvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 69.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.12.1980 - AZ: 3 VG A 97/75
- OVG Niedersachsen - 29.04.1985 - AZ: 8 OVG A 22/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 75, 127 - 133
- DVBl 1987, 368-370 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 350-352
- NJW 1987, 2317-2318 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 889 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es bleibt unentschieden, ob die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG verfassungsmäßig ist.
- 2.
Im Falle der Verfassungsmäßigkeit ist § 17 Abs. 5 KHG dahin auszulegen, daß nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser von Sozialleistungsträgern keine höheren Pflegesätze fordern dürfen, als sie von diesen für Leistungen des am besten vergleichbaren geförderten Krankenhauses zu entrichten sind (sog. Individualvergleich).
- 3.
Bei mehreren in gleicher Weise vergleichbaren Krankenhäusern ist dasjenige dieser Krankenhäuser mit dem höchsten Pflegesatz maßgebend.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin zur Last.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt die Herabsetzung der vom Beklagten für das Krankenhaus des Beigeladenen festgesetzten Pflegesätze für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 30. Juni 1976.
Der Beigeladene, eine Stiftung, betreibt das Krankenhaus S.-Stift in V. im Bezirk O. (Niedersachsen). Es hatte im Jahre 1974 insgesamt 53 Krankenbetten. In dem hier maßgebenden Zeitraum war es nicht in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Niedersachsen aufgenommen.
Auf den Antrag des Beigeladenen vom 26. April 1974 setzte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Januar 1975 für dessen Krankenhaus den allgemeinen Pflegesatz mit Wirkung vom 1. Januar 1974 gemäß § 19 BPflV antragsgemäß auf 55,85 DM sowie gemäß § 17 Abs. 5 KHG ("vergleichbarer Pflegesatz") auf 50,20 DM fest. Dabei nahm der Beklagte das S. Hospital in S. als vergleichbares Krankenhaus an.
Auf den weiteren Antrag des Beigeladenen vom 25. April 1975 setzte der Beklagte durch Bescheid vom 3. September 1975 für dessen Krankenhaus den allgemeinen Pflegesatz mit Wirkung vom 1. Juli 1975 - bis zum 30. Juni 1976 - gemäß § 19 BPflV auf 64 DM sowie gemäß § 17 Abs. 5 KHG auf 61,40 DM fest. Dabei nahm er wiederum das S.-Hospital in S. als vergleichbares Krankenhaus an.
Gegen die beiden genannten Bescheide des Beklagten hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie begehrt die Herabsetzung der gemäß § 17 Abs. 5 KHG festgesetzten Pflegesätze und hat dazu geltend gemacht, daß das Krankenhaus des Beigeladenen zu Unrecht mit dem S. Hospital in S. verglichen worden sei. Die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG sei dahin auszulegen, daß der allgemeine Pflegesatz eines Krankenhauses mit demjenigen Pflegesatz verglichen werden müsse, der für dasselbe Krankenhaus im Falle seiner öffentlichen Förderung festzusetzen gewesen wäre (sog. "Selbstvergleich"). Jedes andere und geförderte Krankenhaus, das einen höheren Pflegesatz habe, sei als nicht vergleichbar anzusehen. Die Klägerin hat die Verpflichtung des Beklagten zur Herabsetzung des Pflegesatzes gemäß § 17 Abs. 5 KHG für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 30. Juni 1975 auf 45,90 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1976 auf 54,10 DM beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und seine Bescheide insbesondere damit gerechtfertigt, daß das S. Hospital in S. das dem Krankenhaus des Beigeladenen strukturmäßig am nächsten kommende vergleichbare Krankenhaus sei. Andere vergleichbare Krankenhäuser seien nicht ermittelt worden.
Der Beigeladene hat ebenfalls Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Dezember 1980 die Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 29. April 1985 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung der festgesetzten Pflegesätze verneint. Die Klagebefugnis der Klägerin sei gegeben, weil sie geltend machen könne, durch die Pflegesatzfestsetzungen des Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Regelungen der §§ 1, 17 Abs. 5 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 KHG gäben den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Sozialleistungsträgern einen Anspruch darauf, daß nur die dem Gesetz entsprechenden Pflegesätze festgesetzt werden.
Die Pflegesatzfestsetzungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Sie entsprächen dem § 17 KHG in Verbindung mit § 19 BPflV in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. April 1973. Nach § 19 BPflV seien bei der Festsetzung der Pflegesätze für nicht nach dem KHG geförderte Krankenhäuser auch bestimmte Investitionskosten zu berücksichtigen. Die Höhe des von Sozialleistungsträgern und anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern zu entrichtenden Pflegesatzes sei jedoch durch § 17 Abs. 5 KHG begrenzt. Der Pflegesatz dürfe nicht höher liegen als die Pflegesätze, die von den Sozialleistungsträgern für vergleichbare öffentlich geförderte Krankenhäuser zu entrichten sind.
Die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG sei verfassungsmäßig. Zwar stelle die staatliche Festsetzung von Pflegesätzen im Grundsatz einen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Recht des Trägers eines Krankenhauses an seinem Unternehmen dar. Die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG verstoße dennoch nicht gegen Art. 14 GG, weil das Eigentum nicht uneingeschränkt gewährleistet sei, sondern der sozialen Bindung unterliege.
Die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG enthalte eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums. Die Grundsätze gerechter Abwägung und der Verhältnismäßigkeit seien beachtet.
Diese Grundsätze seien auch für die Auslegung des § 17 Abs. 5 KHG von Bedeutung. Die Begrenzung der Pflegesätze nicht öffentlich geförderter Krankenhäuser durch diejenigen vergleichbarer geförderter Krankenhäuser sei nur zulässig, soweit dies erforderlich ist, um zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dies verbiete es, die Berücksichtigung von Investitionskosten völlig auszuschließen. Aus diesem Grunde gebe § 17 Abs. 5 KHG in Verbindung mit § 19 BPflV die Möglichkeit zur Berücksichtigung, wenn die Selbstkosten unter denen vergleichbarer geförderter Krankenhäuser liegen.
Die in ihrem Wortlaut eindeutige Regelung des § 17 Abs. 5 KHG verbiete die Ermittlung der Pflegesätze aufgrund des von der Klägerin vorgeschlagenen Selbstvergleichs. Der § 17 Abs. 5 KHG stelle nicht auf fiktive, sondern auf tatsächlich existierende vergleichbare Krankenhäuser ab. Der Selbstvergleich rechtfertige sich auch nicht daraus, daß zwischen allen Krankenhäusern Unterschiede bestehen und daher ein Krankenhaus nur mit sich selbst vergleichbar sei. Denn Vergleichbarkeit bedeutet nicht Identität, sondern lediglich Ähnlichkeit in den wesentlichen Strukturdaten.
Der Beklagte habe zu Recht das S.-Hospital in S. als vergleichbares Krankenhaus im Sinne des § 17 Abs. 5 KHG herangezogen. Dieses Krankenhaus ähnele dem S. Stift in seinen wesentlichen Strukturdaten. Dagegen komme das M.-Stift in H. nicht als Vergleichskrankenhaus im Sinne des § 17 Abs. 5 KHG in Betracht. Zwar ähnele auch dieses Krankenhaus dem S.-Stift in einigen Strukturdaten. Es bestehe aber ein entscheidender Unterschied in dem Nutzungsgrad. Dieser habe bei dem S.-Stift in den Jahren 1974/75 bei 77,5 v.H. bzw. 76,8 v.H. gelegen. Bei dem M.-Stift habe er in diesen beiden Jahren wesentlich höher, nämlich bei 96,7 v.H. bzw. 93,1 v.H. gelegen. Gerade der Nutzungsgrad sei ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses. Der wesentliche Unterschied im Nutzungsgrad führe dazu, das M.-Stift nicht zum Vergleich im Sinne des § 17 Abs. 5 KHG heranzuziehen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 6. November 1985 zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 17 Abs. 5 KHG. Das Oberverwaltungsgericht habe den unbestimmten Rechtsbegriff der Leistungen "vergleichbarer" nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser unrichtig angewandt. Es habe zu Unrecht angenommen, der § 17 Abs. 5 KHG verlange einen Individualvergleich mit mindestens einem anderen strukturähnlichen Krankenhaus. Dabei sei zunächst schon zweifelhaft, in welchem räumlichen Bereich die vergleichbaren Krankenhäuser gesucht werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht habe auf das Land Niedersachsen abgestellt. Dagegen bestünden Bedenken, wenn man an die Stadtstaaten oder das Saarland denke. Außerdem stoße die Auswahl der vergleichbaren Krankenhäuser auf praktische Schwierigkeiten. Eine gezielte Auswahl könne im Falle eines geringen Nutzungsgrades der Krankenhäuser zu einem Effekt des "Aufschaukeins" der Pflegesätze führen.
Wegen der mangelnden Eignung des Individualvergleichs halte sie es für geboten, den vergleichbaren Pflegesatz nach der Methode des Selbstvergleichs zu ermitteln. Nach ihr seien von den gesamten Selbstkosten des Krankenhauses die Investitionskosten auszusondern. Aus den verbleibenden Kosten sei der vergleichbare Pflegesatz zu errechnen.
Falls dieser Methode der Wortlaut des § 17 Abs. 5 KHG entgegenstehen sollte, müsse auf die Methode des Betriebsvergleichs auf der Grundlage statistisch erhobener Durchschnittswerte abgestellt werden. Die aus solchen Betriebsvergleichen entnommenen Ergebnisse seien hinreichend differenzierbar und ermöglichten im Zuge einer sog. Gruppenauswertung die Berücksichtigung unterschiedlicher Anforderungsstufen und auch unterschiedlicher regionaler Bedingungen. Auch außerhalb des Durchschnitts liegende besondere Faktoren eines Krankenhauses könnten in den Betriebsvergleich einbezogen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1980 aufzuheben sowie unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen in den Bescheiden des Beklagten vom 22. Januar 1975 und vom 3. September 1975 den Beklagten zu verpflichten, für das Krankenhaus des Beigeladenen den Pflegesatz gemäß § 17 Abs. 5 KHG für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 30. Juni 1975 auf 45,90 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1976 auf 54,10 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, daß die nach ihrem Wortlaut eindeutige Regelung des § 17 Abs. 5 KHG die Ermittlung der Pflegesätze vergleichbarer Krankenhäuser sowohl nach der Methode des Selbstvergleichs wie auch nach derjenigen des Betriebsvergleichs auf statistischer Grundlage verbiete. Das Oberverwaltungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß nur das S.-Hospital in S. mit dem Krankenhaus des Beigeladenen vergleichbar ist.
Danach könne seine Entscheidung nicht beanstandet werden.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Auslegung des § 17 Abs. 5 KHG durch die Vorinstanzen für zutreffend. Jede andere Auslegung, wie sie die Klägerin erstrebt, wäre mit den Grundrechten aus den Art. 12 und 14 GG unvereinbar. Insbesondere die Methode des Selbstvergleichs würde dazu führen, daß alle nicht öffentlich geförderten Krankenhäuser geschlossen werden müßten. Denn deren Träger könnten nicht ihre sämtlichen Investitionskosten auf Dauer aus ihrem Vermögen bestreiten. Allein die Methode des Individualvergleichs lasse ihnen die Möglichkeit, durch eine besonders wirtschaftliche Betriebsführung wenigstens einen Teil der Investitionskosten über den Pflegesatz zu erwirtschaften.
II.
Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Für die Entscheidung über das Klagebegehren der Klägerin kann es unentschieden bleiben, ob die in der Vorschrift des § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. Juni 1972 getroffene Regelung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dessen Art. 14, zu vereinbaren ist. Dabei übersieht der Senat nicht die Bedenken, die diesbezüglich bestehen könnten und die vor allem von Bachof/Scheuing in ihrem Rechtsgutachten zum Entwurf des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (§ 17 Abs. 4 E-KHG = § 17 Abs. 5 KHG) zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. Heft 6 der Schriften der Deutschen Krankenhausgesellschaft, 1971 Verlag W. Kohlhammer). Insoweit kann von Bedeutung sein, daß es sich bei der Regelung des § 17 Abs. 5 KHG nicht lediglich um die Schaffung von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Krankenhäuser, sondern um einen gezielten Eingriff in den Betrieb nur derjenigen Krankenhäuser handelt, die nicht öffentlich gefördert werden. Doch braucht der Senat den damit zusammenhängenden Fragen nicht weiter nachzugehen, weil sie hier nicht entscheidungserheblich sind. Denn für den Fall, daß die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG verfassungswidrig wäre, steht der Klägerin aufgrund dieser Vorschrift kein Anspruch gegen den Beklagten auf Festsetzung eines unter dem allgemeinen Pflegesatz liegenden besonderen Pflegesatzes für das Krankenhaus des Beigeladenen zu. Sollte die Regelung dagegen verfassungsmäßig sein, so hat das Berufungsgericht die Vorschrift jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgelegt und angewandt.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze waren in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum (22. Januar 1975 bis 3. September 1975) die Vorschriften der §§ 16 bis 20 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 29. Juni 1972 (KHG 1972). Aufgrund des § 16 KHG (1972) war die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflegesätze der Krankenhäuser zu erlassen. In § 3 Abs. 1 der aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Bundespflegesatzverordnung - BPflV - in der damals maßgeblichen Fassung vom 25. April 1973 war hinsichtlich der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze bestimmt, daß für jedes öffentlich geförderte Krankenhaus und für jedes sonstige Krankenhaus ein allgemeiner Pflegesatz festzusetzen ist. Nach § 16 BPflV waren die Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten für jedes Krankenhaus einheitlich festzusetzen. Für die Ermittlung der Selbstkosten galten nach § 18 Abs. 1 BPflV insbesondere die §§ 17 und 18 KHG sowie § 18 Absätze 3 bis 9 BPflV. Der § 19 BPflV enthielt besondere Vorschriften für die Ermittlung der Selbstkosten nicht öffentlich geförderter Krankenhäuser.
Bei ihnen waren als Selbstkosten auch bestimmte Investitionskosten zu berücksichtigen.
In der hier umstrittenen Regelung des § 17 Abs. 5 KHG ist - nach wie vor - bestimmt, daß die nicht öffentlich geförderten Krankenhäuser den nach den §§ 3 Abs. 1, 18 und 19 BPflV festgesetzten allgemeinen Pflegesatz im Grundsatz nicht von Sozialleistungsträgern fordern dürfen. Denn von diesen dürfen grundsätzlich keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von ihnen für Leistungen vergleichbarer geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Diese Einschränkung macht es bei den nicht öffentlich geförderten Krankenhäusern erforderlich, neben dem allgemeinen Pflegesatz noch einen besonderen Pflegesatz in Höhe des Pflegesatzes vergleichbarer Krankenhäuser, also einen "vergleichbaren Pflegesatz" festzusetzen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG einen Individualvergleich zwischen dem zu beurteilenden nicht öffentlich geförderten Krankenhaus und vergleichbaren öffentlich geförderten Krankenhäusern fordert. Denn der insoweit eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift stellt auf diejenigen Pflegesätze ab, die für Leistungen "vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser" zu entrichten sind. Als vergleichbare Krankenhäuser in diesem Sinne können nur individuelle Krankenhäuser angesehen werden, für deren Leistungen konkrete Pflegesätze festgesetzt worden sind. Infolgedessen sind weder ein Selbstvergleich noch ein Durchschnittswertvergleich auf statistischer Grundlage zulässig. Dieser Auslegung des § 17 Abs. 5 KHG steht auch nicht entgegen, daß es nach der Ansicht der Klägerin kein gefördertes Krankenhaus gibt, das die gleichen Strukturen wie das zu beurteilende nicht geförderte Krankenhaus aufweist. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Vergleichskrankenhäuser nicht gleich zu sein brauchen, sondern nur vergleichbar sein müssen. Dabei kann es hier dahinstehen, ob sich die vergleichbaren Krankenhäuser, wie das Berufungsgericht angedeutet hat, in demselben Bundesland befinden müssen. Der Wortlaut des Gesetzes läßt eine dahin gehende räumliche Beschränkung nicht erkennen. Aber selbst wenn man eine solche Einschränkung annähme, wäre diese Voraussetzung hier erfüllt, weil sich alle in Betracht gezogenen Vergleichskrankenhäuser ebenfalls im Land Niedersachsen befinden.
Bei dem hiernach allein zulässigen Individualvergleich kommen als Vergleichskrankenhäuser solche geförderten Krankenhäuser in Betracht, die ähnliche Strukturen wie das zu beurteilende nicht öffentlich geförderte Krankenhaus aufweisen. Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können alle die Struktur des Krankenhauses betreffenden und kennzeichnenden Daten herangezogen werden. Dazu gehören vor allem die bauliche Gestaltung der Krankenhausgebäude, die Zahl und Art der Fachabteilungen, die Zahl der Krankenbetten, der Umfang des Personals, die Ausstattung mit medizinisch-technischen Einrichtungen sowie die Verweildauer der Patienten und auch der Nutzungsgrad des Krankenhauses, ohne daß dies eine erschöpfende Aufzählung der möglichen Kriterien darstellen soll. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß auch der Nutzungsgrad eines Krankenhauses als ein wesentliches Kriterium für seine Struktur, und zwar insbesondere für seine Wirtschaftlichkeit und damit für die erforderliche Höhe seiner Pflegesätze, anzusehen ist. Denn ein Krankenhaus mit einem niedrigen Nutzungsgrad ist auf einen höheren Pflegesatz angewiesen als ein Krankenhaus, das einen hohen Nutzungsgrad besitzt. Aus diesem Grunde können Krankenhäuser mit wesentlich unterschiedlichen Nutzungsgraden nur bedingt miteinander verglichen werden.
Bei dem Krankenhausvergleich ist als Vergleichskrankenhaus dasjenige der vergleichbaren Krankenhäuser auszuwählen, das bei einer Gesamtschau aller Strukturdaten dem zu beurteilenden Krankenhaus am ähnlichsten ist. Dabei verkennt der Senat nicht, daß sich dieser Krankenhausvergleich in vielen Fällen als schwierig erweisen und zu keinem eindeutigen Ergebnis führen wird. Insbesondere kann sich ergeben, daß mehrere geförderte Krankenhäuser vorhanden sind, die ähnliche Strukturdaten wie das zu beurteilende nicht öffentlich geförderte Krankenhaus aufweisen, ohne daß eines von ihnen eindeutig am ähnlichsten ist. Für solche Fälle kommt es entscheidend darauf an, auf welches der vergleichbaren Krankenhäuser sich die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG hinsichtlich der Formulierung "keine höheren Pflegesätze ... als" bezieht: auf dasjenige der vergleichbaren Krankenhäuser mit den höchsten Pflegesätzen oder auf dasjenige dieser Krankenhäuser mit den niedrigsten Pflegesätzen. Eine Auslegung dahin, daß auf einen Durchschnittspflegesatz aller vergleichbaren Krankenhäuser abzustellen sei, läßt der Wortlaut des § 17 Abs. 5 KHG dagegen nicht zu. Denn diese Vorschrift fordert, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, einen Vergleich mit individuellen Krankenhäusern und derer, konkreten Pflegesätzen und läßt demgemäß keinen Vergleich mit einem Durchschnitt von Krankenhäusern und von Pflegesätzen zu.
Nach der Auffassung des Senats muß der § 17 Abs. 5 KHG bei mehreren in gleicher Weise vergleichbaren Krankenhäusern dahin ausgelegt werden, daß keine höheren Pflegesätze gefordert werden dürfen, als sie von demjenigen der vergleichbaren Krankenhäuser gefordert werden, das die höchsten Pflegesätze hat. Für diese Auslegung spricht zunächst schon der in § 1 KHG umrissene Zweck des Gesetzes, der den Belangen der Sozialleistungsträger nur insofern Rechnung trägt, als das Gesetz zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen soll. Auch der am höchsten liegende Pflegesatz eines öffentlich geförderten vergleichbaren Krankenhauses ist sozial tragbar, sofern er nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung festgesetzt worden ist. Im Lichte dieses Gesetzeszwecks ist die Zielsetzung der Regelung des § 17 Abs. 5 KHG darin zu sehen, daß bei einem nicht öffentlich geförderten Krankenhaus von den Sozialleistungsträgern keine höheren Pflegesätze entrichtet werden sollen, als sie von ihnen für eines der vergleichbaren geförderten Krankenhäuser zu entrichten sind. Das bedeutet umgekehrt, daß die Sozialleistungsträger für ein nicht öffentlich gefördertes Krankenhaus auch keine niedrigeren Pflegesätze entrichten sollen, als sie sie für eines der vergleichbaren geförderten Krankenhäuser zu entrichten haben. Demgemäß kann nur auf dasjenige dieser Krankenhäuser mit dem höchsten Pflegesatz abgestellt werden.
Zudem erscheint dem Senat diese Auslegung des § 17 Abs. 5 KHG auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn anderenfalls erhielten die eingangs angedeuteten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs in den Betrieb der nicht öffentlich geförderten Krankenhäuser ein Gewicht, die zu ernstlichen Zweifeln führen müßten. Es könnte dann nämlich weitaus eher der Fall eintreten, daß ein nicht öffentlich gefördertes Krankenhaus nicht nur seine sämtlichen Investitionskosten nicht im Pflegesatz berücksichtigen kann, sondern darüber hinaus auch einen Teil seiner laufenden Betriebskosten nicht mehr zu erwirtschaften vermag. Ein derartiges Ergebnis wäre in verfassungsrechtlicher Sicht schwerlich haltbar.
Auch in anderer Hinsicht ist das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht entschieden, daß allein das S.-Hospital in S. mit dem Krankenhaus des Beigeladenen vergleichbar sei. Weitere Krankenhäuser kämen für den Vergleich nicht in Betracht. Insbesondere sei das vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogene M.-Stift in H. wegen des unterschiedlichen Nutzungsgrades nicht vergleichbar. Da der Nutzungsgrad eines Krankenhauses ein zulässiges Kriterium für die Vergleichbarkeit darstelle, müsse im Verhältnis zu dem S.-Hospital in S. das M.-Stift in H. als Vergleichskrankenhaus ausscheiden. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Berufungsgericht zu Recht das M.-Stift im Hinblick auf seine Strukturdaten als weniger vergleichbar im Sinne von § 17 Abs. 5 KHG erachtet hat. Denn auch wenn es, wie die Klägerin meint, ebenfalls als Vergleichskrankenhaus hätte berücksichtigt werden müssen, würde dies nicht zu einer Herabsetzung der für das Krankenhaus des Beigeladenen festgesetzten vergleichbaren Pflegesätze führen, weil die Pflegesätze des jedenfalls nicht weniger vergleichbaren S.-Hospitals höher sind.
Mithin ergibt sich, daß die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil keinen Erfolg haben kann, so daß sie mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Sommer