Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1986, Az.: BVerwG 9 B 195.86
Bindung des Revisionsgerichts an die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts in Asylstreitigkeiten; Erforderlichkeit einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage für die Begründung einer Grundsatzrevision; Beurteilung eines Asylbegehrens mittels einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose der Tatsachengerichte; Asylrechtliche Erheblichkeit der Einweisung von aus dem Ausland zurückkehrenden Äthiopiern in Schulungslager und Umerziehungslager
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 195.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.06.1986 - AZ: A 13 S 329/86
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. VwGO gestützte Beschwerde führt nicht zu der erstrebten Revisionszulassung.
Zu Unrecht mißt die Beschwerde der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob äthiopische Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach Maßgabe eines Sonderstrafgesetzes wegen illegaler Ausreise und der Stellung eines Asylantrags verfolgt werden. Damit wirft der Kläger keine im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bisher nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts auf, sondern bezeichnet eine der Sachverhaltsfeststellung der Tatsacheninstanz obliegende und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO einer eigenen Würdigung des Revisionsgerichs entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht mit Rücksicht darauf zugängliche Tatsachenfrage, daß andere Tatsachengerichte und das Berufungsgericht in früheren Entscheidungen zu abweichenden Verfolgungsprognosen gekommen sein mögen. Nach der Einschätzung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat strafrechtliche Sanktionen drohen. Darauf, daß eine Bestrafung nach dem einschlägigen äthiopischen Sonderstrafrecht, wenn sie zu befürchten wäre, vom Berufungsgericht als politische Verfolgung angesehen würde, kommt es daher nicht an. Indem der Kläger demgegenüber mit der Beschwerde aus seiner Sicht darlegt, daß aufgrund willkürlicher Handhabung der Gesetze in seiner Heimat jederzeit mit einer Bestrafung zu rechnen sei, setzt er der Verfolgungsprognose der Vorinstanz lediglich seine eigene Einschätzung entgegen, ohne eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage hervortreten zu lassen. Die Beschwerde räumt auch selbst ein (S. 7), daß nicht vorauszusehen sei, "ob und wann dieser Zeitpunkt eintritt". Im übrigen kommt es selbstverständlich für die Verfolgungsprognose darauf an, ob "eine systemimmanente Ungewißheit über eine jederzeit mögliche Anwendung dieser Strafvorschrift besteht". Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bedarf es bei der Beurteilung eines Asylbegehrens einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose der Tatsachengerichte, die nicht allein darauf abstellen darf, was in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend zu erkennen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und ständige Rechtsprechung). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Gefahr einer Bestrafung von äthiopischen Staatsangehörigen wegen illegaler Ausreise "auch in überschaubarer Zukunft" verneint und nicht als "jederzeit mögliche" Verfolgung angesehen (Urteil S. 7 f.), wenn keine sonstigen Umstände hinzutreten, die zurückkehrende Äthiopier aus der Sicht des Heimatstaats als "Konterrevolutionäre" erscheinen lassen (Urteil S. 16). Von der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis hat die Vorinstanz sich infolge seines widersprüchlichen Vortrags nicht überzeugen können (Urteil S. 5 ff.).
Die von der Beschwerde ferner als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob eine Zwangseinweisung aus dem Ausland zurückkehrender Eritreer in ein Aufklärungs- und Umerziehungslager für den Zeitraum von drei Monaten asylrechtlich erheblich sei, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Dabei kann schon zweifelhaft sein, ob sich diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren überhaupt stellen würde, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "gewichtige Anhaltspunkte" dafür bestehen, daß die Aufklärungs- und Umerziehungslager inzwischen aufgelöst und durch ein einfaches Befragungssystem ersetzt worden sind. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch dann, wenn entgegen diesen Zweifeln vom Fortbestand der Lager und damit von der Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auszugehen wäre, könnte sie nicht zur Zulassung der Revision führen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht für die jedenfalls "bis in die jüngste Vergangenheit" existierenden Lager getroffen hat, ergibt sich die Beantwortung der Frage ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die (früheren) Aufklärungs- und Umerziehungslager hatten nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Aufgabe, die illegal aus Äthiopien ausgereisten äthiopischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit den Lehren des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen und ihnen zu Bewußtsein zu bringen, daß die Revolution der Garant des Fortschritts sei. In den Lagern soll, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, nicht eine mißliebige Gesinnung des einzelnen verändert oder unterdrückt, sondern diesem lediglich eine Demonstration politischen Wohlverhaltens durch zumindest äußerlich zur Schau getragene Anpassungsbereitschaft angesonnen werden. Die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen ergibt, daß die Einweisung von aus dem Ausland zurückkehrenden Äthiopiern in Schulungs- und Umerziehungslager ihren Grund nicht etwa in asylerheblichen Merkmalen des einzelnen Betroffenen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung hat, sondern in der illegalen Ausreise des Äthiopiers als solcher und dem aus der Sicht des äthiopischen Staates darin zum Ausdruck kommenden Fehlverhalten. Dann aber fehlte der Einweisung in Schulungs- und Umerziehungslager jene Motivation des Staates, die eine Verfolgung erst im Sinne des Asylrechts zu einer politischen macht (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184, neuestens zur Ahndung einer Wehrdienstverweigerung Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 -). Auf die - vom Berufungsgericht verneinte und möglicherweise ihrerseits grundsätzliche - Frage, ob die vom Kläger begehrte Anerkennung als Asylberechtigter auch daran scheitern müßte, daß eine befristete Einweisung in ein Aufklärungs- und Umerziehungslager von der Intensität des Eingriffs her schon nicht den Begriff der Verfolgung erfülle, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Kemper