Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1986, Az.: BVerwG 4 B 224.86
Nichtzulassung einer Revision ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Heranziehung der Berechnungsmethode der Baunutzungsverordnung (BauNO) für die Ermittlung der Geschossflächenzahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 224.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.07.1986 - AZ: 2 B 84 A.2163
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsurteil weicht nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) ab. Die Beschwerde interpretiert das Urteil irrtümlich dahin, der Senat habe mit der "tatsächlich vorhandenen Bebauung" nur solche Merkmale der Bebauung als Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG gelten lassen wollen, die im äußeren Erscheinungsbild in der Örtlichkeit optisch erkennbar hervortreten, wie z.B. beim Maß der Nutzung die Geschoßzahl. Daß dies nicht der Fall ist, belegt schon der auch von der Beschwerde zitierte - allerdings auch mißverstandene - Satz des Urteils, es sei "nicht ausgeschlossen, daß sich ein Bauwerk mit einer hinter der maßgebenden Umgebung zurückbleibenden Geschoßflächenzahl ... seiner Umgebung einfügt" (a.a.O. S. 386). Zu den die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG bestimmenden Merkmalen der vorhandenen Bebauung gehört auch deren tatsächliche Geschoßflächenzahl. Dem steht nicht entgegen, daß die Ermittlung eine Berechnung voraussetzt. Mit ihren Einwänden gegen die Heranziehung der Berechnungsmethode der Baunutzungsverordnung für die Ermittlung der Geschoßflächenzahl bezeichnet die Beschwerde keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen wäre; sie sind übrigens auch unbegründet, was sich schon daraus ergibt, daß § 34 Abs. 3 Satz 2 BBauG ausdrücklich auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnungüber das zulässige Maß der Bebauung und damit auch auf die Vorschriften über die Geschoßflächenzahl als Maßstab und über deren Ermittlung Bezug nimmt. Mit dem Einwand, die Geschoßflächenzahl sei im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG im Hinblick auf die unterschiedlichen Grundstücksgrößen ein willkürlicher Maßstab, bezeichnet die Beschwerde ebenfalls nicht, in welcher Beziehung das Berufungsurteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) abwiche. Das Berufungsgericht hat übrigens keineswegs verkannt, daß dieser Maßstab nicht schematisch und unabhängig von der Grundstücksgröße angewandt werden kann (vgl. UA S. 5/6). Es hat ferner nicht verkannt, daß mit der Feststellung, ein Vorhaben überschreite den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Rahmen, die Frage des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG noch nicht entschieden ist. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) geprüft, ob das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche, erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen geeignet sei (UA S. 6/7).
Auf einem Mißverständnis des genannten Senatsurteils vom 26. Mai 1978 beruht auch der Einwand der Beschwerde, das Berufungsgericht habe das städtebaulich Erwünschte oder Unerwünschte zum Maßstab seiner Beurteilung gemacht und eine planerisch abwägende Entscheidung getroffen. Der Senat hatte in der genannten Entscheidung vom 26. Mai 1978 (a.a.O. S. 381) ausgeschlossen, bei der vorhandenen Bebauung solche bauliche Anlagen oder einzelne von deren Merkmalen außer Acht zu lassen, die städtebaulich unerwünscht sind. Der Senat hat nicht entschieden, ein Vorhaben, das den Rahmen der vorhandenen Bebauung überschreite, dürfe nicht deshalb abgelehnt werden, weil es städtebaulich unerwünscht ist. Im Gegenteil, ein solcher Bewertungsmaßstab ist in der Frage angelegt, ob ein Vorhaben im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht. Der Senat hat dies in dem Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O. S. 387) damit zum Ausdruck gebracht, daß die "Planungsbedürftigkeit" eines Vorhabens indizielle Bedeutung dafür haben könne, daß sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
Die Ausführungen der Beschwerde zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und zur eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition lassen nicht erkennen, mit welcher entscheidungstragenden Aussage insoweit das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
Der Rechtssache kommt mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. dazu auch BVerwGE 13, 90 [91]). Daß auch die Geschoßflächenzahl zu den Merkmalen des Maßes der baulichen Nutzung gehört, die für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG von Bedeutung sind, ist - wie schon dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Folglich müssen die Gerichte die Ablehnung der Baugenehmigung für ein Vorhaben bestätigen, das sich infolge einer erheblichen Überschreitung der nach der vorhandenen Bebauung gegebenen Geschoßflächenzahl nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. "In welchem Umfang Dachgeschoßausbauten zulässig sind" (Beschwerdeschrift S. 12), ließe sich in dieser Rechtssache nicht grundsätzlich klären; denn der Senat könnte auch in einem Revisionsverfahren aufgrund der ihn gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur entscheiden, daß das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG unzulässig ist, weil es in einer Spannungen begründenden Weise die aus der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung ableitbare Geschoßflächenzahl erheblich überschreitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch