Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1986, Az.: BVerwG 6 B 144.85
Gebühren; Auslagen; Rechtsanwalt; Widerspruchsführer; Widerspruchsgegner; Erstattungsfähigkeit; Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 144.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 22.10.1985 - AZ: 2 K 84/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 75, 107 - 109
- Anm. Bl 1987, 241-242
- BayVBl 1987, 606
- DVBl 1987, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 599-600
- NVwZ 1987, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1987, 256
Amtlicher Leitsatz
Zum Inhalt der Kostenentscheidung gemäß § 80 VwVfG und zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts.
Redaktioneller Leitsatz
Gebühren und Auslagen eines Anwalts, der im Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsführer oder -gegner zugezogen wurde, sind nur erstattungsfähig, wenn dies gem. Abs. 3 Satz 2 in der Kostenentscheidung ausdrücklich bestimmt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Oktober 1985 beratenen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 586,99 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 21, 19 Abs. 2 Satz 2 KDVG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde, mit der die Beklagte ausschließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil wirft keine höchstrichterlich klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - von der Beschwerde darzulegende und für die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren erhebliche - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei dem in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG geregelten besonderen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren um eine nur deklaratorische oder aber um eine konstitutive Entscheidung für einen entsprechenden Erstattungsanspruch handelt, wird nämlich bereits durch das Gesetz selbst hinreichend klar beantwortet, und zwar in dem Sinne, den auch die Beklagte für zutreffend hält:
Bei der Grundregelung des § 80 Abs. 1 VwVfG, wonach bei erfolgreichem Widerspruch dem Widerspruchsführer und bei erfolglos gebliebenem Widerspruch der Widerspruchsbehörde "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind", hat der Gesetzgeber die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts ersichtlich ausgeklammert und einer besonderen Entscheidung vorbehalten, wie die Spezialregelungen des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG zeigen. Danach sind nämlich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, "wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war", § 80 Abs. 2 VwVfG; "ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war", "bestimmt die Kostenentscheidung", § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, und zwar "auch", d.h. zusätzlich zu der in der Grundregelung des § 80 Abs. 1 VwVfG vorgesehenen Entscheidung über die zu erstattenden Aufwendungen, "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig" waren.
Daraus folgt, daß dann, wenn laut Entscheidung der Widerspruchsbehörde diese dem Widerspruchsführer (nur) "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" zu erstatten hat, diese "notwendigen Aufwendungen" die Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren für den Widerspruchsführer tätig gewordenen Rechtsanwalts nicht mit einschließen, und zwar auch dann nicht, wenn - etwa wegen der Schwierigkeit der bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Sach- und Rechtsfragen - die Zuziehung eines Rechtsanwalts objektiv "notwendig" war. Vielmehr setzt die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts nach der insoweit eindeutigen Regelung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG - wie dargelegt - voraus, daß die Kostenentscheidung "auch", also zusätzlich und konstitutiv, bestimmt, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
Diese Gesetzeslage schließt allerdings nicht aus, daß im konkreten Einzelfall eine von der Widerspruchsbehörde gemäß § 80 VwVfG getroffene Kostenentscheidung nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1984 den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes B. gegen die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer durch Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Bielefeld zurückgewiesen, zusätzlich (nochmals) die Berechtigung des Klägers festgestellt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, und schließlich erkannt: "Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) notwendigen Aufwendungen sind dem Antragsteller zu erstatten. Notwendige Auslagen sind dem Antragsteller zu erstatten". In den Gründen heißt es hierzu: "Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 18, 12 KDVG und § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG". Dabei könnte der Hinweis auf § 80 Abs. 2 VwVfG, wonach "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig (sind), wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war", so verstanden werden, daß die Prüfungskammer die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklären wollte und meinte, dies im Tenor der Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht oder jedenfalls entschieden zu haben. Die Frage, ob mit Hilfe einer solchen Auslegung der oben wiedergegebenen Widerspruchsentscheidung der Prüfungskammer nicht nur eine Entscheidung über die Erstattung der "notwendigen Aufwendungen" des Klägers im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG, sondern darüberhinaus "auch" eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG und somit eine Entscheidung "auch" über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des für den Kläger im Vorverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts entnommen werden kann, bedarf indessen nicht der Klärung, weil sie allein den vorliegenden Einzelfall betrifft und daher der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung verleiht.
Daß die grundsätzliche Frage, inwieweit § 80 VwVfG eine Kostenentscheidung zuläßt, nach der die Anwaltskosten eines Wehrpflichtigen, der an dem Widerspruchsverfahren nicht als Widerspruchsführer oder Widerspruchsgegner beteiligt war, zu erstatten sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 6 C 40.85 - <BayVBl. 1986, 567>) bereits geklärt ist, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten zutreffend erkannt; auch insoweit wirft das angefochtene Urteil also keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 586,99 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes, nämlich in Höhe der Anwaltskosten des Klägers, um deren Erstattungsfähigkeit es ging, beruht auf § 13 Abs. 2 GKG
Dr. Schinkel
Dr. Seibert