Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: BVerwG 4 C 21.84
Beurkundungsfunktion des Tatbestandes; Revisionsurteil; Feststellungen des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 21.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 08.05.1981 - AZ: M VI 2753 III 78
- VG München - 08.05.1981 - AZ: VI 2753 III 78
- VGH Bayern - 05.08.1983 - AZ: 9 B 81 A. 1502
- BVerwG - 18.07.1986 - AZ: BVerwG 4 C 21.84
- nachfolgend
- BVerfG - 26.02.1998 - AZ: 1 BvR 1114/86
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Tatbestand eines Revisionsurteils kann im Verfahren nach § 119 VwGO insoweit nicht berichtigt werden, als er nur Feststellungen des Berufungsgerichts wiedergibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, den Tatbestand des Urteils vom 18. Juli 1986 zu berichtigen, wird verworfen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils kann im Verfahren nach § 119 VwGO insoweit nicht berichtigt werden, als er nur Feststellungen des Berufungsgerichts wiedergibt und keine eigenen Tatsachenfeststellungen enthält (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1960 - BVerwG 3 ER 404.60 - DVBl. 1960, 519). Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die der Tatbestand nach §§ 173 VwGO, 314 ZPO hat, zugelassen worden. Diese fehlt dem Tatbestand eines Revisionsurteils jedoch insoweit, als es nur die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wiedergibt. Der in einem Revisionsurteil in der Regel enthaltene gekürzte Tatbestand hat insoweit keine selbständige Bedeutung. Er dient nur dazu, das Verständnis der nachfolgenden Revisionsgründe zu erleichtern, die sich in diesem Umfang allein auf die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen stützen (BGH, Beschluß vom 27. Juni 1956, NJW 1956 S. 1480).
Die von den Klägern beanstandeten Punkte betreffen allein die Wiedergabe von Feststellungen des Berufungsgerichts. Mit den Ziffern 2 und 3 ihres Antrages rügen sie Passagen, die im angefochtenen Urteil wörtlich enthalten sind (BU S. 2), mit Ziffer 4 einen zusammenfassenden Hinweis auf frühere Antragen einzelner Miterben (S. 3). Auch mit der in Ziffer 1 angesprochenen Urteilspassage, wonach "die beklagte Stadt München das 'Haus des Architekten' bauen" wollte, soll keine über den Inhalt des Berufungsurteils hinausgehende Feststellung getroffen, sondern nur - verkürzt - wiedergegeben werden, was dort festgestellt wird: Daß nämlich die Stadt München das Grundstück der Rechtsvorgänger der Kläger durch einen im Enteignungsverfahren geschlossenen Vergleich erworben hat und daß dort das Haus der Architektur gebaut werden sollte. Soweit daher irrigerweise anstelle des Wortes "Architektur" das Wort "Architekten" gebraucht ist, sieht der Senat kein Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung, zumal auch insoweit allein der Tatbestand des Berufungsurteils maßgebend ist.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann