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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1986, Az.: BVerwG 1 D 46.86

Wegfall der Bindungswirkung; Tragende Feststellung; Erstinstanzliches Strafurteil; Berufungsbeschränkung; Strafmaß der Berufungsinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 46.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 14.02.1986 - AZ: XVI VL 4/86

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 228 - 235
  • DVBl 1987, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1987, 291

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Amtlicher Leitsatz

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen eines Strafurteils sind auch dann für das Disziplinargericht bindend, wenn nach Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß das Strafverfahren in der Berufungsinstanz eingestellt wird.

Redaktioneller Leitsatz

Die Bindungswirkung der tragenden Feststellungen eines erstinstanzlichen Strafurteils fällt nicht weg, weil das Strafverfahren nach Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß in der Berufungsinstanz eingeschränkt ist.

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Justizamtsinspektor Friedrich Limbach, Fernmeldeassistent Gerd Fülling als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt ..., ... als Verteidiger ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Technischen Fernmeldeobersekretärs ... und des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 14. Februar 1986 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. März 1985 ist der Beamte unter Freispruch im übrigen wegen fortgesetzter Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden. Seine Berufung hat der Beamte nachträglich auf das Strafmaß beschränkt. Daraufhin hat das Landgericht ... durch Beschlüsse vom 1. August und 3. Oktober 1985 das Verfahren gemäß § 153 a StPO zunächst vorläufig und dann endgültig eingestellt, nachdem der Beamte die ihm auferlegte Geldbuße von 2.000 DM gezahlt hatte.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1986 den Beamten in das Amt eines Technischen Fernmeldesekretärs versetzt. Es hat sich an die Gründe des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 7. März 1985 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für gebunden erachtet und eine Lösung von diesen Feststellungen ausdrücklich abgelehnt. Demgemäß hat es seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes zugrunde gelegt:

3

Der Beamte war Bauführer bei der Deutschen Bundespost. Er hatte die Aufgabe, Baumaßnahmen, die die Deutsche Bundespost mit Drittunternehmern durchführte, zu überwachen und Teil- und Schlußaufmaße zu erstellen. Die Überwachungstätigkeit konnte nicht pausenlos und lückenlos durchgeführt werden. Wegen der enormen Arbeitsbelastung der Bauführer - es waren immer mehrere Baustellen parallel zu betreuen - konnte nur stichprobenartig und sporadisch kontrolliert werden. Soweit Leistungen aufgemessen werden mußten, die bereits durch andere Arbeiten verdeckt waren, blieb den Bauführern im Regelfall nichts anderes übrig, als darauf zu vertrauen, daß weisungsgemäß gebaut worden war, oder sich auf die Angaben des jeweiligen Schachtmeisters des ausführenden Unternehmens zu verlassen.

4

Der Beamte führte Tiefbaumaßnahmen mit der Firma Arno A. in D. und E. aus. Bauzeit für das Bauvorhaben D. war vom 5. November 1976 bis zum 20. April 1977. In dieser Zeit nahm der Beamte vom Zeugen Z.

  • am 28. Dezember 1976 100,- DM,
  • am 24. Februar 1977 200,- DM und
  • am 25. März 1977 300,- DM entgegen.

,Er hatte am 27. Dezember 1976 das erste, am 20. Februar 1977 das zweite, am 3. März 1977 das dritte und am 28. März 1977 das vierte Teilaufmaß erstellt.

5

Zu allen drei Zahlungen existierten betriebsinterne Quittungen, die der Zeuge Z. komplett ausgefüllt und unterzeichnet hatte. Weiterhin sind die Zahlungen aufgelistet auf einem Zettel, der mit "Forderungen Zimmermann an Firma" überschrieben ist.

6

Es gehörte zur Geschäftspolitik in der Firma Arno A. Postbediensteten zur schnelleren Erstellung von Aufmaßen Geldbeträge zukommen zu lassen. Auch gehörte es gleichsam zum Wesen des Zeugen Arno A. keinerlei Gelder zu zahlen, ohne daß dafür eine nicht irgendwie geartete Gegenleistung erbracht wurde. Danach hatte das Gericht keinen Zweifel, daß der Beamte die 3 Zahlungen von insgesamt 600,- DM erhalten hat.

7

Als nicht erwiesen hat es jedoch angesehen, daß der Beamte in Form von Aufmaßmanipulationen Gegenleistungen für das Geld erbracht und daß er Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben E. im September und Oktober 1978 angenommen hat.

8

Weiter hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt:

9

Der Beamte bestreite zwar nach wie vor, auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, je Geldbeträge von der Firma A. angenommen zu haben. Soweit das Strafgericht gegenteilige Feststellungen getroffen habe, könne er damit jedoch nicht mehr gehört werden. Soweit jedoch die Anschuldigung ihm darüber hinaus vorwerfe, im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Eckenhagen weitere 400,- DM angenommen und außerdem als Gegenleistung für die Gelder Manipulationen in den Aufmaßen vorgenommen zu haben, könne dieser Vorwurf nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts nicht mehr aufrechterhalten werden. Insoweit sei der Beamte von der Anschuldigung freizustellen (§ 17 Abs. 5 BDO).

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt im übrigen als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, Satz 3, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als schwerwiegend bezeichnet.

11

Von der Entfernung aus dem Dienst hat es im wesentlichen deshalb abgesehen, weil die Annahme von Geldbeträgen bei der Erstellung der Schmieraufmaße als Mißstand offensichtlich eingerissen und weitgehend üblich gewesen sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß das Unrechtsbewußtsein des Beamten nicht unerheblich gemindert gewesen sei.

12

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

13

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, die Annahme von Bargeld führe nach ständiger Rechtsprechung zur Entfernung aus dem Dienst. Besondere Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Gemindertes Unrechtsbewußtsein komme nicht in Betracht, da der Beamte die Kenntnis von den fraglichen Praktiken leugne. Für die Annahme eines mildernden Umstandes bedürfe es zumindest eines Anhaltspunkts, der hier jedoch vom Beamten selbst in Abrede gestellt werde. Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei mithin kein Raum.

14

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

ihn freizusprechen,

15

hilfsweise

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

16

Die Berufung im Strafverfahren habe er auf das Strafmaß beschränkt, um eine Einstellung nach § 153 a StPO zu erreichen. Dies sei ohne Kenntnis der disziplinarrechtlichen Auswirkungen allein auf nachhaltiges Anraten seiner damaligen Verteidiger geschehen. Er bestreite nach wie vor, jemals Bargeld angenommen zu haben. Da das Strafverfahren eingestellt worden sei, bestehe keine Bindung an tatsächliche Feststellungen. Die Kammer hätte daher selbst Beweis erheben müssen. Jedenfalls hätte sich die Kammer wegen bestehender Zweifel von den Feststellungen des Strafurteils lösen müssen.

17

Mit Schriftsatz vom 25. September 1986 hat der Beamte im wesentlichen folgendes vorgetragen:

18

Das Bauvorhaben D. sei das erste gewesen, das er mit der Firma A. überhaupt durchgeführt habe. Deren Angestellter Z. sei großspurig und angeberisch aufgetreten. Er, der Beamte, habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt im Kollegenkreise gehört gehabt, daß die Firma A. im Bereich K. einen guten Ruf genieße und daß Herr A. über die entsprechenden Verbindungen zur Oberpostdirektion ... und zum Bundespostministerium verfüge und ein untadeliger und gewissenhafter Unternehmer sei, der zudem über hervorragende Fachkenntnisse im Tiefbau verfüge. Während des Bauvorhabens D. habe er mit Herrn Z. jeweisl vor Ort aufgemessen, ein Schmieraufmaß gefertigt und dieses dann im Büro ins Reine übertragen. Er habe dann im Büro der Firma A. Bescheid gesagt, daß die Reinschriften der Aufmaße zur Unterschrift im Baubezirk bereitlägen, und das Aufmaß entweder an seinem Arbeitsplatz zur Unterschrift liegengelassen oder aber im Geschäftszimmer abgegeben. Herr Z. sei dann irgendwann in den Baubezirk gekommen und habe das Aufmaß unterschrieben. Er selbst sei dabei nie zugegen gewesen, da er immer draußen bei den Baustellen gewesen sei. Z. habe beim ersten Aufmaß des Bauvorhabens D. ihm einen Geldbetrag in die Hand drücken wollen, ohne im einzelnen zu sagen, wofür dieser Geldbetrag sein sollte. Er habe die Geldannahme entschieden abgelehnt. Z. habe daraufhin versucht, ihn zu überreden, das Geld anzunehmen, und den Eindruck erweckt, daß esüblich sei, wegen der guten Bauausführung dem Bauführer für alle am Bauvorhaben beteiligten Kräfte einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Er habe erneut die Annahme des Bargeldes abgelehnt und Herrn Z. darauf hingewiesen, daß, wenn dies üblich sei, alle Kräfte von diesem Geldbetrag profitieren sollten und er dann den bauausführenden Kräften, die als Arbeiter bei schlechtem und naßkaltem Wette die Montagearbeiten im Freien verrichteten, einen "ausgeben" sollte. Er habe dann gesehen, daß seine Kollegen - es seien ca. sechs bis acht Arbeiter gewesen - warme Fleischwürste und Getränke verzehrt hätten. Er habe angenommen, daß dies von dem Geld, das Herr Z. bei sich gehabt habe, gekauft worden sei. Daß dies auch so gewesen sei, habe er aus einer beiläufigen Bemerkung einer der Arbeiter erfahren. Er habe sich um die Angelegenheit nicht weiter gekümmert. Dann sei er ein zweites Mal von Herrn Z. angesprochen worden, der ihm einen Geldbetrag habe zukommen lassen wollen. Er habe wiederum entschieden abgelehnt und Z. darauf hingewiesen, daß er bereits beim ersten Mal erklärt habe, kein Bargeld anzunehmen, Z. habe so getan, als könne er dies gar nicht verstehen, und habe erneut den Eindruck erweckt, daß dies wegen der guten Arbeit der "Postleute" geschehen solle und allgemein üblich sei. Er habe ihn nachdrücklich darauf hingewiesen, daß er kein Geld annehme, und wenn Z. schon etwa Gutes tun wolle, er ja diesmal einen Betrag der Gemeinschaftkasse des Baubezirks zukommen lassen könne, so daß der gesamte Baubezirk, also alle Postkollegen davon profitierten. Er habe den Eindruck gehabt, daß Z. mit dieser Regelung einverstanden gewesen sei und sich an den für die Abwicklung einer Gemeinschaftsveranstaltung zuständigen Kollegen gewandt habe. Er sei sich ziemlich sicher, daß Z. den Geldbetrag der Gemeinschaftskasse zukommen ließ, da es damals allgemein üblich gewesen sei, daß Auftragnehmer-Firmen Geldspenden in die Gemeinschaftskasse leisteten, nicht nur zu konkreten Anlässen, sondern auch manchmal nach Abwicklung von Bauvorhaben an besonders schwierigen Baustellen. Am 25. März 1977 sei er von einem Bauführer-Kollegen darauf hingewiesen worden, daß jemand von der Firma A. das Aufmaß unterschrieben habe und daß er einmal in seinen Schreibtisch sehen sollte. In dem Schreibtisch habe er dann einen Umschlag mit 300,- DM gefunden. Er habe seinem anwesenden Kollegen sofort gesagt, daß in dem Umschlag Geld sei und daß das Geld in die sogenannte Bauführerkasse komme. Er sei sich damals keines Unrechts bewußt gewesen, da es allgemeinüblich gewesen sei, daß die Firmen den Gemeinschaftskassen Geldbeträge zukommen ließen. Das Geld sei dann anläßlich einer Unternehmung mit ca. acht Bauführern ausgegeben worden. Er habe lange gezögert, den wahren Sachverhalt mitzuteilen. Damals habe er nicht andere Kollegen mit in die Sache hineinziehen wollen und Angst gehabt, als Verräter und Außenseiter irn Baubezirk zu gelten. Da Herr Z. im Untersuchungsverfahren selbst ausgesagt habe, er habe ihm kein Geld gegeben, habe er geglaubt, daß damit die Angelegenheit ein für allemal erledigt sei. Er wisse heute, daß sein Verhalten, solange die Wahrheit zu verschweigen, nicht richtig gewesen sei. Ihm sei heute klar, daß er das Ansinnen von Herrn Z. entschiedener hätte zurückweisen müssen und ihn auch nicht an die Kollegen oder die Gemeinschaftskasse des Baubezirks hätte verweisen dürfen.

19

II.

Beide Berufungen bleiben erfolglos.

20

Da die Berufung des Beamten unbeschränkt ist, hat der Senat den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst zu würdigen. Dabei ist er in tatsächlicher Hinsicht an die den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 7. März 1985 gebunden. Dem steht nicht entgegen, daß es in Folge der Einstellung des Verfahrens in der höheren Instanz nicht zu einem Strafausspruch gekommen ist. Allerdings sind die Disziplinargerichte an auf Einstellung lautende strafgerichtliche Entscheidungen nicht gebunden, denn in solchen Entscheidungen werden im allgemeinen - weil überflüssig - keine sorgfältigen tatsächlichen Feststellungen getroffen, die Voraussetzung für die Bindung nach § 18 Abs. 1 BDO sind (Claussen/Janzen BDO 5. Aufl. § 18 Rz 7; Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 -). Andererseits - und im Blick auf Sinn und Zweck von § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgerichtig - löst ein in einem höheren Rechtszug eingestelltes Strafverfahren die Bindungswirkung aus, wenn die einen rechtskräftigen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des unteren Gerichts infolge Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß gemäß § 318 Satz 1 StPO vor der Einstellung unangreifbar geworden waren (Claussen/Janzen a.a.O.; Behnke/Amelung BDO 2. Aufl. § 18 Rz 7; Fürst/Weiß GKÖD Disziplinarrecht K § 18 BDO Rz 9; Wittland RDS O 2. Aufl. § 13 Rz 37; Reichsdisziplinarhof, Urteil vom 12. November 1935 - F 164/35 - bei Foerster "Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs von Januar bis Dezember 1935" S. 129 f.).

21

Mit Recht hat es das Bundesdisziplinargericht abgelehnt, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Eine Lösung ist nur statthaft, wenn die Richtigkeit der Feststellungen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche "Ermessen" - die eigene Entscheidungsfreiheit - an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für richtig halten würden. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind auch die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder darauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (BVerwGE 73, 31 <32 f.>; ständige Rechtsprechung).

22

Solche Zweifel bestehen hier nicht. Insbesondere begründet die Beschränkung der Berufung im Strafverfahren auf das Strafmaß mit dem Ziel, eine Einstellung nach § 153 a StPO zu erreichen, keine solchen erheblichen Zweifel. Im Gegenteil, dieses prozessuale Verhalten ist nur verständlich vor dem Hintergrund, daß der Beamte anderenfalls mit seiner Verurteilung auch in der zweiten Instanz hätte rechnen müssen. Er kann durch sein Vorgehen jedenfalls nicht erreichen, daß die Tatsachenprüfung von den Strafgerichten auf die Disziplinargerichte verlagert wird.

23

Inzwischen ist durch die neue Sachverhaltsdarstellung des Beamten und das darin liegende Geständnis eine neue Situation entstanden. Der Senat geht von dem Sachverhalt aus, den der Beamte in dem Schriftsatz vom 25. September 1986 geschildert und in der Hauptverhandlung glaubhaft dargestellt hat. Die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen steht dem nicht entgegen. Die Art und Weise wie der Zeuge Z. dem Beamten das Geld zukommen ließ, ist nämlich im Strafurteil offengeblieben. Die Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung knüpft lediglich an Buchungsvorgänge bei der Firma A. und deren allgemeine Geschäftspolitik an mit der Folgerung, daß die drei Beträge dem Beamten zugeflossen sein müssen. Über die technische Abwicklung und die weitere Verwendung enthält das Strafurteil nichts. Demnach ist es auch nach den Feststellungen des Strafurteils durchaus möglich, daß der Beamte die Beträge sofort, ohne das Geld selbst in die Hand zu nehmen, Dritten, nämlich den Arbeitern bzw. der Gemeinschaftskasse, zukommen ließ und es auch im dritten Fall unter den Augen seiner Kollegen einem Gemeinschaftszweck zugeführt hat. Das mindert das Gewicht des Vorwurfs erheblich.

24

Der Verwertung dieses neuen Vorbringens steht auch § 87 Abs. 2 BDO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift braucht das Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Berufungsfrist vorgebracht werden, nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Das Zurückhalten des Vorbringens ist hier bis zu einem gewissen Maß verständlich. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, haben die zahlreichen Betroffenen weitgehend versucht, durch vollständiges und anhaltendes Abstreiten der Vorwürfe eine Bestrafung und disziplinarische Maßregelung von sich abzuwenden. In dieser Front stand lange Zeit auch der hier beschuldigte Beamte, der sich aus falscher Solidarität heraus daran gehindert sah, die Angelegenheit frühzeitig aufzuklären. Ob ihr dies im Sinne von § 87 Abs. 2 BDO entschuldigt, kann dahinstehen. Jedenfalls hält es der Senat mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 25 BDO) für geboten, neues Vorbringen jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es den Abschluß des Verfahrens nicht verzögert. Das ist hier der Fall, nachdem der Beamte den Sachverhalt noch so rechtzeitig mitgeteilt hat, daß eine eingehende Erörterung und Aufklärung in der Hauptverhandlung möglich war.

25

Der nunmehr bekannte Sachverhalt trägt die angefochtene Entscheidung auch im Disziplinarmaß. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, gehört die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinerlei persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte, ist einer der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht nur an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich inÜbereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat. In diesem Fall ist die Hemmungsschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der um persönlicher Vorteile willen sie überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er allein zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bereits für sich allein aus, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 1 D 45.85 - und vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 195> m.w.N.).

26

Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut kann von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst in diesen Fällen über die drei in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hinaus aber auch dann abgesehen werden, wenn andere Milderungsgründe ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 318 = ZBR 1986, 94 = DVBl. 1986, 147> sowie Urteil vom 26. August 1986 - BVerwG 1 D 4.86 -). Die unerlaubte Vorteilsannahme wird nur selten und jedenfalls nicht typisch als plötzliche, ungeplante Gelegenheitstat infolge einer wirtschaftlichen Notlage oder im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation geschehen. Die ein Versagen in diesem Bereich dienstlicher Tätigkeit häufig verursachenden Umstände sind vielmehr nach Ursache oder Motiv meist grundsätzlich anderer Art: So insbesondere schlechtes Beispiel durch Vorgesetzte oder Kollegen, dadurch verursachte oder auf andere Weise herbeigeführte Blindheit gegenüber den Pflichten zu korrektem dienstlichen Verhalten und oft auch Versagen wegen allmählich bewußt oder ungewollt herbeigeführter gesellschaftlicher oder gar freundschaftlicher Beziehungen zu den Vorteilsgebern. Die denkbaren Ausnahmegründe, unter denen trotz der Annahme von Bargeld oder Vollzugs der als Entgelt für den gewährten Vorteil gewollten pflichtwidrigen Handlung das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der betroffenen Beamten nicht vollständig zerstört, sondern in Resten erhalten und wiederherstellbar ist, sind mithin vielschichtiger und jedenfalls anders geartet als in den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut. Ausnahmegründe, die unter diesen Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen, sind daher nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält. Dies bedeutet kein Ausufern von Milderungsgründen. Vielmehr sind in Anbetracht des hohen disziplinarischen Gewichts solcher Verfehlungen strenge Anforderungen zu stellen, um die Integrität der Beamtenschaft weiterhin zu sichern.

27

Solche Ausnahmegründe, die es ermöglichen, dem Beamten noch Vertrauen entgegenzubringen, liegen hier vor: Der Beamte kam als junger Mann mit noch verhältnismäßig wenig Erfahrung mit der Firma A. in Kontakt und war der Situation, in die ihn der Zeuge Zimmermann brachte, letztlich nicht gewachsen. Dieser drängte ihm Geld auf und versuchte, ihm klarzumachen, daß solche Zuwendungen allgemein üblich seien. Darauf ließ sich der Beamte aber zunächst nicht ein und suchte auf das Drängen Z. einen Ausweg, der ihm zunächst darin zu liegen schien, den Postarbeitern etwas zuzuwenden. Als er wiederum in gleicher Weise angesprochen und bedrängt wurde, sah er den Ausweg in einer Zuwendung an die Gemeinschaftskasse des Baubezirks. Dabei war ihm bekannt, daß diese Kasse ohnehin Geld aus Unternehmerzuwendungen enthielt. Letzteres konnte sein Unrechtsbewußtsein durchaus beeinträchtigen. Die Annahme der 300,- DM - der hier gravierendste Fall - war ebenfalls von besonderen Umständen gekennzeichnet. Das Geld wurde ihm nicht persönlich übergeben, sondern durch Niederlegung in seinem Schreibtisch aufgedrängt. Dies muß mit Wissen zumindest eines Kollegen geschehen sein, der ihn auf den Umschlag hinwies. In die jederzeit offen geführten, daher von korrumpierender Heimlichkeit freien Erörterungen über die Verwendung des Geldes wurden dann noch andere Kollegen hineingezogen. Angesichts der damaligen Position des Unternehmers A. gegenüber der Postverwaltung und der noch geringen beruflichen Erfahrung des Beamten mußte es ihm nicht opportun erscheinen, den Unternehmer oder seinen Beauftragten, den Zeugen Z. zu verärgern. Statt das Geld zurückzusenden oder es dem Dienstvorgesetzten zu geben, wie es korrekt gewesen wäre, verfiel er deshalb auf den Ausweg, den Betrag der sogenannten Bauführerkasse zuzuführen. Der einzige persönliche Nutzen, den er aus allen drei Vorgängen hatte, war demnach die Beteiligung an einem Ausflug von etwa acht Bauführern, wobei der Betrag mit ausgegeben wurde, so daß der persönliche Vorteil des Beamten bei etwa 25,- DM lag. Betrachtet man daneben noch die guten bis sehr guten Leistungen des Beamten, so läßt sich nicht feststellen, daß es sich um einen schlechthin vertrauensunwürdigen Mitarbeiter handelte. Da es sich aber um mehrere Einzelfälle handelt und der Beamte zwischenzeitlich Gelegenheit hatte,über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nachzudenken und sich insbesondere zu erkundigen oder eine Meldung zu erstatten, liegt der Fall schwerer als der in dem Urteil vom 26. August 1986 - BVerwG 1 D 4.86 - behandelte. Dem Bundesdisziplinargericht ist daher darin zuzustimmen, daß hier die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme angemessen ist.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz