Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1986, Az.: BVerwG 2 C 11/85
Tätigkeit im Amt eines Professors; Einordnung in die Besoldungsgruppe "C 3"; Rückwirkende Verleihung eines anderen beamtenrechtlichen Status; Einweisung in eine Planstelle; Zahlung von Differenzbeträgen; Begründung eines Feststellungsinteresses mit der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 11/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.11.1982 - AZ: 2 VG A 1/82
- OVG Niedersachsen - 18.12.1984 - 5 OVG A 53/83
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Keine rückwirkende Änderung des Beamtenstatus.
Anspruch des Beamten auf Besoldung nur nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften.
Antrag an Behörde als nicht nachholbare Klagevoraussetzung
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1984 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. November 1982 sind insoweit unwirksam.
Im übrigen werden die genannten Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des im Revisionsverfahren erledigten Teils des Verfahrens tragen der Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Im übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger trat nach Abschluß seines Studiums an der TH H... mit dem Grad des Dipl.-Ing. und der großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst (Bundesbahn-Assessor) am 15. Oktober 1960 als Baurat in den Niedersächsischen Landesdienst ein und war seitdem an der Staatlichen Ingenieurschule in N... bzw. der Fachhochschule Hannover im Fachbereich Bauingenieurwesen tätig. Mit Wirkung vom 1. April 1969 wurde er zum Oberbaurat und im Januar 1974 zum Baudirektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15) befördert. Durch Urkunde vom 22. Juni 1973 wurde ihm der Titel "Professor bei einer Fachhochschule" verliehen.
Im Zuge der nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz - NHG - durchgeführten Übernahmeverfahren wurde der Kläger am 14. Mai 1980 mit seinem Einverständnis gemäß § 148 Abs. 6 NHG als Professor übernommen. Ihm wurde das Amt eines Professors der BesGr. C 2 übertragen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger die Einordnung in die BesGr. C 3 begehrte, hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung vom 1. Mai 1980 an ihn die Bezüge der BesGr. C 3 unter Anrechnung der an ihn gezahlten Beträge der BesGr. A 15 zu zahlen;
hilfsweise,
- 2.
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Mai 1980 und 6. Oktober 1980 zu verpflichten, ihm das Amt eines Professors der BesGr. C 3 zu übertragen und ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen;
hilfsweise,
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Mai 1980 bis zum Monat der Einweisung in eine Planstelle der BesGr. C 3 den Differenzbetrag zwischen den jetzigen Dienstbezügen und denjenigen Dienstbezügen zu zahlen, die ihm bei einer Einweisung in die BesGr. C 3 zum 14. Mai 1980 zugestanden hätten;
hilfsweise,
- 4.
den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide neu zu bescheiden,
hilfsweise,
- 5.
festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, soweit darin eine Einweisung in eine Planstelle der BesGr. C 3 abgelehnt wird.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. November 1982 dem fünften Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und darauf erkannt, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, soweit darin die Einweisung des Klägers in die BesGr. C 3 abgelehnt worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil teilweise geändert, den Beklagten verpflichtet, das Amt des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 einzuordnen, und hat insoweit die Bescheide vom 14. Mai 1980 und 6. Oktober 1980 aufgehoben.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Während des Revisionsverfahrens ist dem Kläger durch Erlaß vom 18. Februar 1986 mit Wirkung vom 1. Februar 1986 das Amt eines Professors der BesGr. C 3 übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als dem Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1986 das Amt eines Professors der BesGr. C 3 übertragen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. November 1982 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1984 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen und
hilfsweise,
festzustellen, daß die Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als er nicht schon zum 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 eingewiesen worden ist,
und festzustellen, daß er versorgungsrechtlich so zu bescheiden ist, als ob er mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 eingewiesen worden wäre.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung.
1.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten betreffend die Zeit ab 1. Februar 1986, ab der dem Kläger das Amt eines Professors der BesGr. C 3 übertragen worden ist, zunächst nur noch die davor liegende Zeit vom 1. Mai 1980 bis 31. Januar 1986, für die das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, das Amt des Klägers in die BesGr. C 3 einzuordnen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Revisionsverfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind insoweit unwirksam.
2.
Die Revision des Beklagten ist insoweit begründet, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung wendet, "das Amt des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 einzuordnen" (bis 31. Januar 1986). Ein derartiges Verpflichtungsurteil hätte schon deshalb nicht ergehen dürfen, da eine rückwirkende Verleihung eines anderen beamtenrechtlichen Status (Amt eines Professors der BesGr. C 3 anstelle des innegehabten Amtes eines Professors der BesGr. C 2) rechtlich nicht möglich ist.
3.
Der hilfsweise gestellte Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Mai 1980 bis zum Monat der Einweisung in eine Planstelle der BesGr. C 3 den Differenzbetrag zwischen den jetzigen Dienstbezügen und denjenigen Dienstbezügen zu zahlen, die ihm bei einer Einweisung in die BesGr. C 3 zum 14. Mai 1980 zugestanden hätten, ist abzuweisen.
Sollte mit diesem Antrag ein unmittelbarer Anspruch auf Besoldung geltend gemacht sein, so steht dem entgegen, daß ein Anspruch auf Besoldung sich ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG) ergeben kann. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, die, wie hier, mangels rückwirkender Einweisung in eine entsprechende Planstelle gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sollte es sich um eine auf Schadensersatz (oder Folgenbeseitigung) gerichtete Leistungsklage handeln, fehlt es an einem vorherigen Antrag an den Dienstherrn als einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung.
4.
Der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide neu zu bescheiden, ist ebenfalls erfolglos. In gleicher Weise, wie eine Verpflichtung zu einer rückwirkenden Verleihung eines anderen beamtenrechtlichen Status, wie bereits dargelegt, rechtlich nicht möglich ist, kann der Dienstherr nicht zu einer Neubescheidung über eine rechtlich nicht mögliche Leistung verpflichtet werden.
5.
Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, daß die ablehnenden Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als er nicht schon zum 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 eingewiesen worden ist, ist abzuweisen, da dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehlt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Der Kläger könnte sein Feststellungsinteresse mit der Absicht, Schadensersatz verlangen zu wollen, nicht begründen. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, kann ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nur dann begründen, wenn das Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <NVwZ 1985, 265>). Der Kläger hat nicht dargelegt, worin ein Verschulden des Beklagten - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz - gesehen werden könnte. Auch aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist nicht zu entnehmen, worin das für einen Schadensersatz erforderliche Verschulden der für die ablehnenden Bescheide verantwortlichen Beamten gesehen werden könnte. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide damit begründet, daß der Niedersächsische Landesgesetzgeber keine personenbezogene Bewertung zugelassen habe, was der erkennende Senat in den Urteilen vom 28. Mai 1986 - BVerwG 2 C 18.85 - und - BVerwG 2 C 30.85 - aber ausdrücklich bejaht hat. Des weiteren hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gerade im Hinblick auf diese Frage wegen Abweichens von Urteilen des 2. Senats des gleichen Gerichts die Revision zugelassen. In Anbetracht dieser divergierenden Entscheidungen und im Hinblick auf die Schwierigkeit dieser Rechtsfragen kann jedenfalls nicht für die Bejahung des Feststellungsinteresses von einem dem Dienstherrn zuzurechnenden Verschulden des für die ablehnenden Bescheide verantwortlichen Bediensteten (Rechtsanwendungsverschulden) ausgegangen werden, das einen Anspruch auf Schadensersatz begründen könnte.
Im übrigen ist damit nicht verbindlich über den Erfolg eines Haftungsprozesses entschieden; denn es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, bei dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollte, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen - hier das Verschulden - eigenständig zu prüfen (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <a.a.O.>).
Das Feststellungsinteresse kann ebenfalls nicht damit begründet werden, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide für die spätere Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 3 BeamtVG von Bedeutung wäre. Denn hiernach kommt es, abgesehen von der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG (Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen vor der Verleihung des entsprechenden Amts), nur darauf an, ob der Beamte tatsächlich das der Versorgung zugrunde zu legende Amt mindestens zwei Jahre innegehabt hat.
Andere Gesichtspunkte, mit denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsakte begründet werden könnte, sind nicht ersichtlich.
6.
Der in der Revisionsinstanz erstmals gestellte Antrag, festzustellen, daß der Kläger versorgungsrechtlich so zu behandeln ist, als ob er mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 eingewiesen worden wäre, kann schon deshalb nicht beschieden werden, weil ein diesbezüglicher Antrag an den Dienstherrn als eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung nicht gestellt worden ist und ein derartiger Anspruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist.
7.
Über die Kosten des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ist - wie im Streitfalle - die Revision bereits vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, entspricht es dem billigen Ermessen, daß insoweit jeder Beteiligte die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Soweit die Revision des Beklagten Erfolg hatte und die Klage abgewiesen wurde, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitwertes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 DM festgesetzt; davon entfallen auf den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Verfahrens 8 000 DM.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller