Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1986, Az.: BVerwG 3 B 81.85

Einstellung der Unterhaltshilfe nach mehr als fünfjährigem Ruhen wegen Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 81.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 03.06.1985 - AZ: 8 VG A 144/84

Fundstelle

  • IFLA 1987, 45

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. In diesem Sinne muß die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Revisionsverfahren klärungsfähig und auch klärungsbedürftig sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, für den die Zulassung der Revision begehrt wird, ist das in erster Linie im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Ausgleichsverwaltung den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom Februar 1970 ab 1. Juli 1981 Unterhaltshilfe - notfalls im Wege der Härteleistung - zu gewähren. Diesen Antrag hatte der Beklagte unter Hinweis auf § 287 Abs. 4 LAG abgelehnt, weil nach seiner im Bescheid vom 20. Juni 1983 aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 26. Januar 1983 (3 VG A 396/81) erfolgten Neuberechnung der Unterhaltshilfe, welche der Klägerin seinerzeit durch Bescheid vom 4. Februar 1971 bewilligt worden war, sich eine erhebliche Überzahlung ergeben hatte und deshalb die laufende Zahlung an Unterhaltshilfe rückwirkend ab 1. April 1974 habe zum Ruhen gebracht werden müssen.

4

Die demgegenüber von der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei rückwirkender Festsetzung des Ruhens der Unterhaltshilfe als Beginn der in § 287 Abs. 4 LAG genannten Fünf-Jahres-Frist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungseinstellung oder der Zeitpunkt des objektiven Wegfalls der Zahlungsvoraussetzungen maßgebend ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1981 - BVerwG 3 B 14 und 15.81 - (Buchholz 427.3 § 287 Nr. 6) ausgeführt, daß der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 287 Abs. 4 LAG nicht erst mit der Zustellung des das Ruhen der Kriegsschadenrente anordnenden Bescheides (hier: rückwirkend ab 1. April 1974 durch den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1983), sondern mit demjenigen Zeitpunkt beginnt, von dem an die Kriegsschadenrente aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ununterbrochen ruht. Denn sowohl der Ruhensbeginn als auch die endgültige Einstellung der Kriegsschadenrente seien gesetzliche Folge der zwingenden und für einschränkende Ausnahmeregelungen keinen Raum bietenden Vorschriften des § 287 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LAG. An dieser Rechtsauffassung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

5

Dem steht nicht entgegen, wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung meint, daß zum einen die Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfe rückwirkend erfolgt ist und bis dahin die Gewährung von Unterhaltshilfe auf einer gesetzwidrigen Leistung beruhte, noch rechtfertigt zum anderen der Hinweis der Klägerin eine andere Beurteilung, daß sie erst ab Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1983, auf dem die nunmehr angefochtene Neuberechnung und Ablehnung der Unterhaltshilfe beruht, Gelegenheit gehabt habe, in ausreichender Zeit ihre Altersversorgung anderweitig zu regeln. Beide Umstände geben keinen Anlaß, von der zwingenden gesetzlichen Regelung abzuweichen. Dies gilt hier um so mehr deshalb, weil die in der Vergangenheit zu Unrecht an die Klägerin geleisteten Unterhaltshilfezahlungen, die zu der Ruhensanordnung und nunmehr zu der völligen Einstellung der Unterhaltshilfe kraft Gesetzes nach § 287 Abs. 4 LAG geführt haben, auf die Verletzung der der Klägerin nach § 289 Abs. 1 LAG obliegenden Meldepflicht hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Zusatzvertrag zum Pachtvertrag zurückzuführen sind. Aus diesem Grunde kann sich die Klägerin auch nicht auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz hinsichtlich der ihr bis zur Neuberechnung gesetzwidrig bewilligten Leistungen an Unterhaltshilfe berufen.

6

Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré