Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1986, Az.: BVerwG 1 D 57.86
Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbahnbeamten im Ruhestand wegen Veruntreuung von Fahrgeldbeträgen; Voraussetzungen für das Vorliegen von Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 57.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 18035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.03.1986 - AZ: XIII VL 37/85
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz Günter Gaida,
Obertriebwagenführer Gerd Schneider als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Obertriebwagenführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XIII - ... -, vom 18. März 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. April 1985 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 60 DM, weil er seit 1981 fortgesetzt Fahrgästen des von ihm gefahrenen Omnibus' der Deutschen Bundesbahn keine oder gebrauchte Fahrausweise ausgehändigt und das entgegengenommene Geld für sich verbraucht hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat dem inzwischen in den Ruhestand versetzten Beamten in dem durch den Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Bahnbus ... wegen der Straftat eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 18. März 1986 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des jeweiligen Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
- a)
Am 30. Oktober 1984 nahm der Beamte als Fahrer eines Linienbusses der Deutschen Bundesbahn auf der Fahrt von B. nach O. von vier Fahrgästen je 6,80 DM Fahrgeld entgegen, ohne ihnen dafür Fahrscheine auszuhändigen. Die den Fahrgästen auszuhändigenden Scheine druckte er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Fahrscheindrucker erst im späteren Verlauf der Fahrt, als ein Revisior zugestiegen war. Er handelte in der Absicht, das vereinnahmte Fahrgeld zum Ausgleich von Mindereinnahmen beim Verkauf von Fahrausweisen zu verwenden.
- b)
Am 14. November 1984 nahm er von einem Fahrgast 4,80 DM Fahrgeld für eine Fahrkarte nach O. entgegen und händigte dem Gast einen verbrauchten Fahrschein vom 9. November 1984 für die Linie 83 von O. nach B. aus. Das vereinnahmte Fahrgeld behielt er für sich.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, das Amt gewissenhaft und uneigennützig zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, weil in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe ihm nicht zur Seite stünden.
4.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil bittet der Ruhestandsbeamte um eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er räumt die Schwere des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens ein, hält sein Verhalten aber für persönlichkeitsfremd. Er habe bisher das Bild eines sehr zuverlässigen, verantwortungsbewußten, sehr gewissenhaften, sorgfältig und genau arbeitenden Mitarbeiters vermittelt. Erst die gesundheitlichen Schwierigkeiten, in denen er sich seit zwei bis drei Jahren befinde, hätte eine Wesensänderung in seiner Persönlichkeit hervorgerufen. Sie seien ausgelöst worden durch seine Herzerkrankung, die mit einer gewissen psychischen Labilität verbunden sei. Diese stelle sich als eine psychologische Zwangssituation dar, der er schließlich nicht mehr gewachsen gewesen sei. Daraus erkläre sich auch der Umstand, daß er erneut Unregelmäßigkeiten beging, nachdem er gerade 14 Tage vorher wegen eines entsprechenden Verhaltens aufgefallen war. Er habe sich auch in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Sein Sohn, seine drei Töchter und zwei seiner drei Schwiegersöhne seien arbeitslos. Er sei ihnen zwar nicht unterhaltspflichtig, unterstütze sie jedoch unregelmäßig. Seine Verschlossenheit und Unfähigkeit, sich aus einer wirtschaftlichen Situation zu befreien, habe schließlich zu einem Selbstmordversuch am 4. März 1985 geführt. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr für ein Dienstvergehen, seitdem er im Ruhestand sei. Der denkbar geringe materielle Schaden, den er verursacht habe, sei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß er zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 165.85 -).
Das gilt auch für Täter, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie stehen zwar nicht mehr im Blickpunkt der Öffentlichkeit, leisten keinen aktiven Dienst mehr und, sofern es sich nicht um sogenannte Ruhestandsdelikte im Sinne von § 77 Abs. 2 BBG handelt, können deshalb disziplinar nicht mehr relevant handeln, so daß Wiederholungsgefahr nicht besteht. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, einen Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen wieder in den aktiven Dienst zu übernehmen und das in dem Prinzip der Gerechtigkeit wurzelnde Gebot, gleiche Sachverhalte auch dann gleich zu behandeln, wenn der Täter, etwa einer von mehreren Mittätern, nach der Tat in den Ruhestand getreten ist, gebieten jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aberkennung des Ruhegehalts jedenfalls dann, wenn der Täter, wäre er noch im aktiven Dienst, aus dem Dienst entfernt werden müßte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO; BDH in ständiger Rechtsprechung, BVerwGE 33, 9; BVerwG Dok. Ber. B 1978, 290; BVerwGE 63, 120, 262 gegen Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 12 Rz. 3).
2.
Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Beamtenverhältnis, dem durch Zugriff des Beamten auf ihm anvertrautes oder nur dienstlich zugängliches Geld oder Gut grundsätzlich die Grundlage entzogen ist, ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn in der Person des Täters oder den näheren Tatumständen Eigenarten liegen, die sich generalisierender Betrachtung bei disziplinarer Bewertung entziehen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise nur der Fall bei einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten sowie bei Beamten, die in einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage oder im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt haben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a)
Eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat ist schon im Hinblick auf die Mehrzahl der dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Handlungen nicht gegeben.
b)
Auch eine Notlage hat nicht vorgelegen. Der Ruhestandsbeamte ist mit den Einkünften aus seinem Amt für sich und seine Ehefrau ausgekommen. Leistungen an seine arbeitslosen Kinder entsprangen keiner Unterhaltspflicht. Sie waren freiwillig und hatten zu unterbleiben, bevor der Ruhestandsbeamte sich zu einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld entschloß. In einer Konfliktsituation zwischen freiwilligen Leistungen an eventuell sogar notleidende nahe Angehörige einerseits und der Pflicht zu getreuer Verwaltung anvertrauten oder amtlich zugänglichen Geldes andererseits gehen die dienstlichen Belange vor.
c)
Eine psychische Ausnahmesituation war zur Tatzeit ebensowenig gegeben. Sie kennzeichnet sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darin, daß der Täter durch ein von außen wirkendes Ereignis in eine seiner Persönlichkeit fremde Seelenlage schockartig versetzt wird und für diese Situation typische, sonst aber persönlichkeitsfremde Handlungen begeht. Daran fehlt es hier. Ein schockartig eine Ausnahmesituation auslösendes Ereignis hat nach dem eigenen Vortrag des Ruhestandsbeamten nicht vorgelegen; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch sonst nicht aus dem dem Senat bekannten Sachverhalt. Die mit seiner erst später entdeckten Herzerkrankung verbundenen Angstempfindungen, etwa Versagensangst, sind nicht schockartig ausgelöst, dem Ruhestandsbeamten auch nicht schockartig zur Erkenntnis gekommen. Sie können überdies nicht Ursache für das hier in Rede stehende Fehlverhalten gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, daß der Ruhestandsbeamte etwa mit dem Ziel gehandelt habe, seine Angst- und Versagenszustände durch Erfolgserlebnisse auszugleichen, sind nicht ersichtlich. In diesem Fall hätte er das rechtswidrig vereinnahmte Geld überdies anderen Zwecken zuführen oder auf die eine oder die andere Weise seinem Dienstherrn wieder zuleiten können.
4.
Milderungsgründe, die ausnahmsweise sonst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und damit die Fortdauer der Ruhestandsleistungen an den Ruhestandsbeamten rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht daraus, daß dem Dienstherrn nur ein geringer materieller Schaden zugefügt worden ist. Nicht dieser, sondern der durch das Mißverhalten des Ruhestandsbeamten eingetretene Vertrauensverlust sind der die Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmende Umstand. Die Beseitigung des Vertrauensverhältnisses als der Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ergibt sich aber aus der Persönlichkeit des Täters und der Art und Weise der Verfehlung, nicht aus der Höhe des materiellen Schadens. Vertrauen kann - wie hier - verwirkt werden bei geringem materiellen Schaden; es kann auch bei erheblichem materiellen Schaden fortbestehen. Völliger Vertrauensverlust ist hier auch im Hinblick darauf eingetreten, daß der Ruhestandsbeamte wiederholt und zuletzt auch noch einschlägig gefehlt hat, als er am 30. Oktober 1984 im Anschluß an eine Untreuehandlung in eine Fahrkartenkontrolle geraten war. Selbst das war ihm keine Warnung gegen Wiederholungen seines Fehlverhaltens.
Aus demselben Grunde geht der Einwand des Ruhestandsbeamten fehl, er habe bisher stets tadelfreie, mit gut bis sehr gut beurteilte Dienste geleistet. Der durch sein Fehlverhalten eingetretene völlige Verlust des Vertrauens in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit wird hierdurch nicht aufgewogen.
Ein die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichender Milderungsgrund könnte allerdings gegeben sein, wenn der Ruhestandsbeamte zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen gehandelt hätte. Er hat das zwar nicht schon in seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 9. Januar 1985, aber bei seiner Vernehmung am 17. April 1985 behauptet und hat später an dieser Darstellung festgehalten. Kassenüberschüsse und Kassenfehlbeträge sind nach einem Bericht der Fahndungsstelle der Bundesbahndirektion ... vom 11. Februar 1985 nachzuweisen.
Der Beamte hat das zu keiner Zeit getan. Das schließt die Richtigkeit seiner Einlassung jedoch nicht aus, sondern stützt sie sogar, denn er kann so in dem Bestreben gehandelt haben, durch Kassenfehlbeträge nicht aufzufallen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts als die grundsätzliche Folge von Zugriffen auf amtlich anvertrautes oder amtlich zugängliches Gut oder Geld auch dann geboten, wenn der Beamte gehandelt hat, um Fehlbeträge der von ihm verwalteten Kasse auszugleichen, indem er sich wegen bereits erstatteter oder erbrachter Fehlbeträge an dem ihm dienstlich zugänglichen Geld schadlos hält oder sich sonst von der Haftung für künftige Beträge im Ergebnis befreit. Auch in diesen Fällen erweist er sich als unehrlich und führt die entsprechenden Beträge wenigstens mittelbar seinem Vermögen zu, indem er so seine Haftung für die entstandenen oder noch entstehenden Fehlbeträge umgeht. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - <BVerwG Dok. Ber. B 1982, 189> mit weiteren Nachweisen).
Der erkennende Senat hat jedoch seit dem Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - in ständiger Rechtsprechung die hiernach gebotene grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst dann nicht regelmäßig ausgesprochen, wenn Beamte Kassengelder in der Absicht unrichtig verbucht hatten, dadurch Fehlbeträge zu verschleiern, für die sie nach den zur Tatzeit geltenden und ihnen bekannten gesetzlichen Vorschriften oder der Praxis ihres Dienstherrn nicht einzustehen hatten. Der Senat meint, diesem Verhalten fehle der für die grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst erforderliche egoistische Zug insofern, als der Beamte nicht im Hinblick auf finanzielle Vorteile gehandelt habe. Deshalb lasse sich rechtfertigen, solche Beamte im Dienst zu lassen, wenn besondere Umstände einen solchen Vertrauenserweis zusätzlich zuließen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der Darstellung des Zeugen Altesellmeier in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat, die mit der Einlassung des Ruhestandsbeamten übereinstimmt, nahm die Deutsche Bundesbahn ihre Bediensteten für kleine Kassenfehlbeträge grundsätzlich nicht in Anspruch, und zwar bis zum Herbst 1984 bis zum Höchstbetrage von 5 DM je Abrechnung, seither bei Höchstbeträgen von nicht mehr als 10 DM. Er gibt zu, über die in der Anschuldigungsschrift geschilderten Fälle hinaus auch noch weitere Male eingenommenes Fahrgeld zu Zwecken des Ausgleichs von Kassenfehlbeträgen nicht abgerechnet, sondern behalten zu haben. Nach seiner ausdrücklichen Erklärung in der Hauptverhandlung vor dem Senat lagen die Kassenfehlbeträge, die er jeweils in den Tagen vor seinen Untreuehandlungen ausgeglichen haben will, teilweise bei über 20 DM. Auch am 30. Oktober 1984 war das so. Dann aber hat er jedenfalls auch mit dem Ziel gehandelt, sich von der ihm bekannten Gefahr der Inanspruchnahme für diese Beträge zu befreien. Sein Verhalten war damit materiell-egoistisch in dem oben dargestellten Sinne. Das führt bei aktiven Beamten zur einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses, nach der Versetzung in den Ruhestand zur Aberkennung des Ruhegehalts.
5.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es schon aus prozeßrechtlichen Gründen sein Bewenden. Der Ruhestandsbeamte mag rechtzeitig die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts beantragen, falls es ihm trotz nachzuweisender Bemühungen mißlingen sollte, innerhalb des Bewilligungszeitraums seine Nachversicherung durchzusetzen oder sonst eine den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten sichernde Erwerbsquelle zu erschließen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann