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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1986, Az.: BVerwG 1 WB 126/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 126/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Wehrpflichtiger (W 15) und wird als Richtkreiskanonier bei der 4./Feldartilleriebataillon (FArtBtl) ... in P. verwendet. Sein Grundwehrdienst endet am 31. Dezember 1986; ab 13. Oktober 1986 ist der Antragsteller zum Studium beurlaubt.

2

Am 14. Oktober 1985 beantragte er seine Versetzung von P. in seinen etwa 35 km entfernten Heimatort K. mit der Begründung, er habe dort seine zu 80 % schwerbehinderte Großmutter zu pflegen. Er habe diese schon seit mehreren Jahren betreut. Seine Mutter und sein Vater seien berufstätig, seine Schwester studiere in H.. Diese würden die von ihm bisher erfüllten Aufgaben unter großen Schwierigkeiten übernehmen. Die Versorgung seiner Großmutter sei aber sehr notdürftig.

3

Gegen den ablehnenden Bescheid der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 10. Dezember 1985, der ihm am 7. Januar 1986 ausgehändigt wurde, legte er mit Schreiben vom 14. Januar 1986 Beschwerde ein, die an die SDH gerichtet war und dort gemäß Eingangsstempel am Montag, dem 20. Januar 1986, einging. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) erhielt dieses Schreiben nach Weiterleitung durch die SDH am 24. Januar 1986.

4

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 27. März 1986 wegen Überschreitung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO als unzulässig zurück.

5

Gegen den ihm am 2. April 1986 ausgehändigten Bescheid des BMVg beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 1986, eingegangen beim BMVg am 16. April 1986, die gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat diesen Antrag mit Schreiben vom 23. Juli 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren 1 WB 132/86).

6

Mit einem beim Senat am 6. August 1986 eingegangenen Schreiben vom 5. August 1986 beantragt der Antragsteller,

"die Antragsgegnerin im Wege der einstw. Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 10.12. 1985 und 27.3.1986 den Antragsteller entsprechend seinem Antrag vom 14.10.1985 nach K. zu versetzen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstw. Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 10.12.1985 und 27.3.1986 über den Versetzungsantrag des Antragstellers vom 14.10.1985 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden."

7

Unter Wiederholung der für seinen Antrag und seine Beschwerde vorgetragenen Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor er fahre am frühen Morgen von K. nach P. zuvor müsse er seine Großmutter für den Tag versorgen. Dienstschluß sei für ihn um 16.55 Uhr. Je nach Verkehrsdichte betrage die Fahrtzeit dann 35 bis 45 Minuten, er sei daher meist erst gegen 17.45 Uhr bei seiner Großmutter. Hinzu komme, daß in der Einheit zahlreiche Sonderdienste - durchschnittlich mindestens ein Sonderdienst in der Woche - abzuleisten seien. Eine Pflege der Großmutter durch andere Familienmitglieder sei nicht möglich.

8

Es stimme nicht, daß dienstliche Gründe seine Versetzung allenfalls gegen Gestellung gleichwertigen Personalersatzes zuließen. In seiner Teileinheit sei gegenüber der STAN ein Überhang. Neben den vier vorgeschriebenen Mannschaftsdienstgraden sei er ein zusätzlicher fünfter Mannschaftsdienstgrad. Seine Einheit habe daher auch keine Bedenken, ihn abzugeben. Der S 1-Offizier habe dies wohl auch am 14. Mai 1986 an die SDH weitergegeben.

9

Gleiches könne man aus einem Fernschreiben entnehmen, das am 18. Juli 1986 an das Bundesministerium der Verteidigung gerichtet worden sei. Die Batterie habe mitgeteilt, daß sie im vierten Quartal 1986 alle verfügbaren Soldaten benötige. Hierzu könne er jedoch keinesfalls zählen, da ihm mit Verfügung vom 30. Juni 1986 ab 13. Oktober 1986 Sonderurlaub zu Studienzwecken gewährt worden sei. Er sei also im vierten Quartal ohnehin nicht mehr bei der Einheit. Falls der BMVg nun geltend machen möchte, auf Grund der in dem Fernschreiben mitgeteilten Sachlage stünden der Versetzung dienstliche Gründe entgegen, so sei dies aus diesem Grunde falsch. Dienstliche Gründe, die nach dem Bescheid des BMVg vom 27. März 1986 seinem Antrag entgegenstehen sollen, lägen offensichtlich nicht vor. Demgegenüber bestünden dringende persönliche Bedürfnisse, die seine Versetzung nach K. geboten erscheinen ließen. Sein Antrag in der Hauptsache sei auch nicht deshalb unbegründet, weil seine Beschwerde vom 14. Januar 1986 etwa verspätet eingelegt worden sei. Der Bescheid der SDH vom 10. Dezember 1985 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Nach § 7 Abs. 2 WBO sei daher der Fristablauf des § 6 Abs. 1 WBO gehemmt gewesen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 WBO stelle nicht darauf ab, ob eine Rechtsmittelbelehrung überhaupt erforderlich gewesen wäre. Es heiße dort ganz allgemein: "eine Rechtsmittelbelehrung" und nicht etwa "eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung". Entscheidend sei allein die Tatsache, daß ein Bescheid ohne Belehrung ergangen sei. Dies entspreche dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß niemand aus Unkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll - ein elementarer Grundsatz unserer Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3, 103 GG) -. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 WBO könne nur in diesem Sinne verstanden werden. Eine andere Auslegung erscheine - insbesondere im Licht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - unzulässig.

10

Für die rechtliche Situation des Betroffenen sei es außerdem gleichgültig, ob ihm ein ablehnender Erstbescheid ausgehändigt worden sei, oder ob es sich um einen ablehnenden Beschwerdebescheid handele. Das gelte im vorliegenden Falle um so mehr, als hier die schriftlich ergangene Ablehnung eines ebenfalls schriftlich gestellten Antrages vorliege. In formaler Hinsicht bestehe kein Unterschied zum Beschwerdebescheid gemäß § 12 WBO. Zumindest für schriftliche Ablehnungen schriftlicher Anträge müsse daher - wie es auch im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung selbstverständlich sei - gelten, daß fehlende Rechtsbehelfsbelehrungen die Frist des § 6 Abs. 1 WBO im Rahmen des § 7 Abs. 2 WBO hemmen.

11

Im übrigen läge ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO vor, denn er habe sich nach seinen schlechten Erfahrungen mit dem Dienstweg bei seinem Batteriefeldwebel erkundigt, wo er seine Beschwerde einlegen könne, wenn nicht beim Disziplinarvorgesetzten. Dieser habe ihm das FArtBtl ... genannt und hierüber eine Notiz gefertigt. Er habe ohne nähere Rechtskenntnisse bemerkt, daß die Angaben des Batteriefeldwebels wohl nicht richtig sein könnten. Er habe dann festgestellt, daß nach § 5 Abs. 1 WBO die Beschwerde auch bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle eingelegt werden könne. Da der Bescheid von der SDH gekommen sei, sei es ihm plausibel erschienen, dort die Beschwerde einzulegen. Dieser Rechtsirrtum, der nicht schuldhaft sei, stelle einen unabwendbaren Zufall dar.

12

Im übrigen bleibe auch noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Diese sei ein zentraler Bestandteil aller Verfahrensordnungen und habe sich zu einem Rechtsgrundsatz entwickelt. Ihr stehe nicht entgegen, daß in § 7 WBO eine eigenständige Regelung bestehe. Diese Vorschrift solle in erster Linie den militärischen Gegebenheiten Rechnung tragen; wenn der Soldat im Manöver sei und eine Frist versäume, solle die Nachholung problemlos sein und nicht erst das umständliche Antragsverfahren der Wiedereinsetzung notwendig werden. Dies hindere jedoch nicht, zusätzlich die Wiedereinsetzung für zulässig zu halten.

13

Der BMVg bittet,

14

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, der Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraussetze, daß eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Antragsteller in der Hauptsache durchdringe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Es fehle sowohl an der Zulässigkeit als auch an der Begründetheit des Hauptsacheantrags. Die Beschwerde vom 14. Januar 1986 habe innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO nicht bei einer nach § 5 WBO zuständigen Stelle vorgelegen. Die Beschwerdefrist sei am 21. Januar 1986 um 24.00 Uhr abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerde bei seinem Disziplinarvorgesetzten oder beim BMVg vorliegen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zwar sei das Einschreiben am 19. Januar 1986 der militärischen Wache der L.-Kaserne in Kö., auf deren Gelände die SDH untergebracht sei, ausgeliefert worden. Da dort jedoch am Sonntag keine Bearbeitung eingehender Schreiben erfolge - wozu auch kein Anlaß bestehe - sei der Einschreibebrief am darauffolgenden Montag, dem 20. Januar 1986, zu Recht ungeöffnet der Poststelle der SDH übergeben worden. Die weitere Bearbeitung sei geschäftsmäßig durch Weiterleitung an die bearbeitende Stelle des Hauses erfolgt, wo das Beschwerdeschreiben am Tag darauf, dem letzten Tag der Frist, vorgelegen habe. Es sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, das Schreiben unter Hinzurechnung regulärer Postlaufzeiten fristgerecht beim BMVg vorzulegen. Dies habe der Antragsteller selbst zu vertreten. Da er die Möglichkeit habe, Rechtsbehelfe unmittelbar bei seinem Disziplinarvorgesetzten einzulegen, gehe der Irrtum über die Zuständigkeit der SDH zu seinen Lasten. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 WBO sei dadurch nicht gegeben. Eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erforderlich gewesen.

16

Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig. Die Wehrbeschwerdeordnung sehe eine solche nicht vor; im Wehrbeschwerdeverfahren werde die Versäumung einer Frist vielmehr durch § 7 WBO geregelt.

17

Der Antrag sei darüber hinaus aber auch sachlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Versetzung von P. nach K.; dieser stünden dienstliche Gründe entgegen. Die dem Antragsteller noch im Bescheid des BMVg - P II 7 - vom 27. März 1986 mitgeteilte Auffassung, eine Versetzung sei allenfalls gegen Gestellung gleichwertigen Personalersatzes vertretbar, habe sich zwischenzeitlich zwar erledigt. Dennoch sei die Versetzung des Antragstellers nicht möglich, da weder bei den am Standort K. stationierten Dienststellen, Einheiten und Verbänden des Territorialheeres noch der Teilstreitkraft Luftwaffe für den Antragsteller, der als Richtkreiskanonier ausgebildet sei, eine verwendungsgerechts Einplanungs- und Aufnahmemöglichkeit bestehe. Eine erneute Ausbildung oder Umschulung für eine andere Verwendung komme im Hinbl auf das Dienstzeitende des Antragstellers am 31. Dezember 1986 und die inzwischen genehmigte Beurlaubung ab 13. Oktober 1986 nicht in Betrach Auch die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht derart, daß sie eine Versetzung zwingend erforderlich machen würden. Bei einer Entfernung von ca. 35 km zwischen Dienst- und Heimatort könne ihm der Zeitaufwand für die tägliche Fahrt zugemutet werden, zumal der Antragsteller inzwischen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit worden sei. Seinen Belangen sei damit in ausreichendem Maße auch hinsichtlich der täglichen Dienstschlußzeiten Rechnung getragen worden.

18

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten 1 WB 126/86 und 1 WB 132/86 Bezug genommen.

19

II

Der Antragsteller begehrt mit seinem zulässigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des BMVg, ihn in den Standort K. zu versetzen und damit eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 123 RdNrn. 8, 13a). Erreicht der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Eyermann/Fröhler, a.a.O.; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 14. April 1986 - 1 WB 44/86).

20

Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag keinen Erfolg haben, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

21

Der angefochtene Bescheid der SDH vom 10. Dezember 1985 ist dem Antragsteller am 7. Januar 1986 ausgehändigt worden. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO lief damit am Dienstag, dem 21. Januar 1986, um 24.00 Uhr ab. Gemäß § 5 Abs. 1 WBO ist die Beschwerde beim nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen. Nachdem der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde gegen eine Personalentscheidung der SDH gewandt hat, hatte der BMVg über die Beschwerde zu entscheiden. Der Antragsteller hat seine Beschwerde jedoch trotz Beratung durch seinen Batteriefeldwebel weder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten noch beim BMVg, sondern - wie er selbst vorträgt - auf Grund eines auf eigenen Überlegungen beruhenden und von ihm zu vertretenden Rechtsirrtums bei der SDH eingelegt.

22

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits am 19. Januar 1986 durch die Post bei der Kasernenwache oder erst am 20. Januar 1986 bei der Posteinlaufstelle der SDH eingegangen ist. Der 19. Januar 1986 war ein Sonntag, eine Bearbeitung konnte daher erst am Montag, dem 20. Januar 1986, beginnen. An diesem Tag ist das Schreiben des Antragstellers folglich auch erst durch die Posteinlaufstelle der SDH geöffnet worden und dem zuständigen Referat I 5 zugeleitet worden, wo es am 21. Januar 1986 einlief. An diesem Tag lief aber bereits die Beschwerdefrist ab. Eine Bearbeitungszeit von zwei Tagen vom Eingang in der Posteinlaufstelle bis zur Vorlage im zuständigen sachbearbeitenden Referat muß bei einer großen militärischen Dienststelle, wie sie die SDH darstellt, als normale Bearbeitungszeit angesehen werden. Darauf, daß sein Schreiben besonders eilig sei und eine Fristversäumnis drohe, hatte der Antragsteller in dem Schreiben nicht hingewiesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Schreiben noch am 21. Januar 1986 auf dem normalen Postwege oder mit der Dienstpost dem BMVg zugeleitet werden konnte. Als das Schreiben am 24. Januar 1986 schließlich beim BMVg einlief, war die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO bereits überschritten.

23

Der angefochtene Bescheid der SDH bedurfte auch nicht etwa einer Rechtsbehelfsbelehrung, wie der Antragsteller annimmt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur bei Ablehnung eines Antrages durch den BMVg und bei Bescheiden auf Beschwerde oder weitere Beschwerde (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 16 RdNr. 62) erforderlich. Bei militärischen Erstmaßnahmen ist sie nicht vorgeschrieben (BVerwGE 46, 348, 3. Leitsatz). Bei der Ablehnung des Versetzungsantrages handelte es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme, so daß die SDH nicht verpflichtet war, den Antragsteller über den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.

24

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

25

Die Wehrbeschwerdeordnung kennt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr gilt im Wehrbeschwerdeverfahren bei Versäumung einer Frist ausschließlich § 7 WBO. Danach läuft eine Frist, wenn der Soldat an ihrer Einhaltung durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. Die Vorschrift weicht bewußt von dem für andere Verfahrensordnungen geltenden Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (vgl. z.B. §§ 44 ff. StPO, § 60 VwGO). Insbesondere tritt die Fristverlängerung nach § 7 WBO kraft Gesetzes ein; sie ist also nicht wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einem Gesuch (§ 45 StPO) oder einem Antrag (§ 60 VwGO) abhängig (vgl. dazu auch Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 2). Diese Regelung entspricht am ehesten dem für das Wehrbeschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), der gewährleisten will, daß der Soldat so schnell wie möglich zu einer abschließenden Entscheidung kommt. § 7 WBO ist daher als Sonderbestimmung für das Wehrbeschwerdeverfahren anzusehen, so daß für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus anderen Verfahrensordnungen kein Raum bleibt. Im Wehrbeschwerdeverfahren kann somit eine Fristversäumnis nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (BVerwG Beschluß vom 30. November 1972 - 1 WB 211/72).

26

Im übrigen sind weitere Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der Zweiwochenfrist für die Einlegung seiner Beschwerde gehindert hätten, nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller auch nicht, wie er vorträgt, durch seinen Batteriefeldwebel falsch informiert worden. Wie aus dem von ihm selbst mit seinem Schreiben vom 26. August 1986 in der Hauptsache vorgelegten Notizzettel zu entnehmen ist, lautete die Auskunft des Batteriefeldwebels wie folgt:

"An Feldartilleriebataillon ...

- Kommandeur o.V.i.K.

über BttrChef 4./FArtBtl ...."

27

Diese Auskunft war insoweit richtig, als der Batteriefeldwebel dem Antragsteller ausdrücklich eine Einlegung der Beschwerde über seinen unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten, den Batteriechef 4./FArtBtl ..., empfohlen hat. Dieser wäre der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Einlegung der Beschwerde zuständige Vorgesetzte gewesen. Daß der Kommandeur FArtBtl ... nicht der richtige Adressat war, kann dahingestellt bleiben. Dieser hätte die bei ihm eingelegte Beschwerde auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) nach der insoweit für ihn auch entsprechend geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 WBO unverzüglich der zuständigen Stelle zuleiten müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. März 1976 - 1 WB 96/75).

28

Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist somit davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid der SDH vom 10. Dezember 1985 rechtsbeständig geworden ist und der BMVg sich in seinem Bescheid vom 27. März 1986 zu Recht auf eine Versäumnis der Beschwerdefrist berufen hat.

29

Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers, den BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach K. zu versetzen, als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Wolbring