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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1986, Az.: BVerwG 1 D 34.86

Dienstvergehen durch fortgesetzten Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch; Absehen von der Entfernung aus dem Dienst wegen psychischer Ausnahmesituation; Zugriff eines Beamten auf ihm anvertraute Gegenstände als schwerer Vertrauensbruch; Rechtfertigung bei Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten des Beamten auch bei verminderter Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 34.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.01.1986 - AZ: II VL 52/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Johann Eibl,
Techn. Fernmeldesekretär Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 22. Januar 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 21. Januar 1985 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Januar 1986 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahnassistenten versetzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Der Beamte war bei der Gutannahme bzw. Gutausgabe des Bahnhofs B. tätig. In dieser Eigenschaft entwendete er aufgrund einheitlichen und auf fortgesetzte Tatbegehung gerichteten Entschlusses seit einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Mitte des Jahres 1983 bis zum 24. Juli 1984 folgende Gegenstände, die er jeweils ihm anvertrauten Sendungen entnahm:

5

Eine Jahresuhr, ein Etui mit zwei Scheren, vier Geldbeutel, eine goldene Standuhr, eine Stereoanlage, drei Petroleumlampen, eine Antirutschmatte, zwölf Gymnastikbeutel, ein Damenkleid, eine Damenbluse, drei Fensterleder, zehn Badetücher, drei Kunstledertäschchen, eine Lederhandtasche mit Geldbeutel und Schlüsselmäppchen, drei Kugelschreibersets, ein Pack Kugelschreiber, eine Messinguhr, drei Jeanshosen sowie einen Damenwollmantel. Diese Gegenstände nahm er jeweils nach Dienstschluß zu sich nach Hause. Der Gesamtschaden beläuft sich auf ca. 3.200 DM.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als außerordentlich schwerwiegend bezeichnet. Das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst hat es mit dem Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation begründet, auch wenn sie nicht schocktypisch oder schockartig ausgelöst worden sei. Sie könne insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der Beamte zur Tatzeit in einer besonderen seelischen Verfassung befunden habe, so daß seine Widerstandskraft weitgehend geschwächt war. Sowohl der Bahnarzt als auch der vom Gericht gehörte Sachverständige hätten bestätigt, daß er zur Tatzeit unter einer erheblichen neurotischen Störung gelitten habe. Nach Auffassung des Bahnarztes scheine diese neurotische Störung im wesentlichen dadurch hervorgerufen worden zu sein, daß er in den letzten Jahren in eine zunehmende Abhängigkeit zu seiner Mutter geraten sei, die praktisch sein gesamtes außerberufliches Leben entscheidend geprägt und verformt habe. Diese Abhängigkeit sei nach Ansicht des Bahnarztes so weit gegangen, daß mehrfach sich anbahnende Partnerbindungen gelöst worden seien. Nach Ansicht des Sachverständigen ergebe sich insgesamt das Bild einer sehr gehemmten, zwanghaften Persönlichkeit, deren Denken und Handeln geprägt sei von Ängsten und Sperren fast phobischer Art. Vieles und wohl Wesentliches in bezug zur Mutter werde tabuisiert. Nachdem er sich einer Freundin zugewandt habe, sei mit einem protesthaften Verhalten, das nach Ansicht des Bahnarztes als Befreiungsaktion zu werten sei, nicht mehr zu rechnen. Auch der Sachverständige gehe davon aus, daß bei dem Beamten eine Bereicherungsabsicht nicht vorgelegen habe. Seiner Ansicht nach habe es sich um einen Drang gehandelt, mit Geschenken eindrucksvoll auf die Freundin zu wirken, um so eine Ich-Stärkung und Selbstbestätigung zu erfahren.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Bauschluss,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

8

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei eine psychische Ausnahmesituation nur dann ein beachtenswerter Milderungsgrund, wenn sie durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses entstanden sei, das nach seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet sei, der seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung führe. Ein Milderungsgrund könne jedenfalls dann nicht zum Tragen kommen, wenn ein Beamter über einen gewissen Zeitraum hinweg immer wieder aus eigennützigen Motiven auf anvertrautes Geld oder Gut zugreife. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, daß die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Das wäre jedoch ohne Bedeutung, weil es sich um die Verletzung einer einfachen und leicht einsehbaren Pflicht handele, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstoße, objektiv untragbar mache.

10

Der Verteidiger ist der Berufung mit einer Schutzschrift entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

13

Das Bundesdisziplinargericht geht zutreffend davon aus, daß Zugriffe eines Beamten der Deutschen Bundesbahn auf Gegenstände, die dem Dienstherrn als Beförderungsgut anvertraut sind, einen schweren Vertrauensbruch bedeuten. Das von der Allgemeinheit in die Deutsche Bundesbahn als Transport- und Beförderungsunternehmen gesetzte Vertrauen und die Unmöglichkeit, jeden Bediensteten ständig zu kontrollieren, machen Gewissenhaftigkeit, Ehrlichkeit und Redlichkeit des Bahnpersonals, insbesondere der mit der Entgegennahme, der Sicherung und dem Transport von Beförderungsgut befaßten Bediensteten unerläßlich. Wer dieses Gebot bewußt mißachtet, greift nicht nur in das Vertrauensverhältnis zwischen seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein, sondern zerstört zugleich das Vertrauen, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet und das die Grundlage des Beamtenverhältnisses ist, nicht nur wegen seiner gesetzlichen Kennzeichnung als Dienst- und Treueverhältnis, sondern auch wegen der entsprechenden tatsächlichen Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes. Zugleich verliert er das Ansehen in der Öffentlichkeit, ohne das die Verwaltung die ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben nicht erfüllen kann. Ein solchermaßen treuwidrig handelnder Beamter ist vertrauensunwürdig und kann deshalb nicht im Dienst belassen werden (Urteil vom 8. August 1984 - BVerwG 1 D 48.84 - <BVerwG Dok. Ber. B 1984, 315> mit weiteren Nachweisen).

14

Verminderte Schuldfähigkeit mag zur Tatzeit vorhanden gewesen sein. Der Sachverständige Dr. F. hat vor dem Bundesdisziplinargericht erklärt, der Beamte sei unsicher und kontaktgestört und habe sich Zuneigung erkaufen wollen. Er sei an sich eine abnorme Struktur und zeige Selbstbestrafungstendenzen. Die Schuldfähigkeit sei vermindert, weniger die Einsichtsfähigkeit als vielmehr die Steuerungsfähigkeit. Das kann indessen nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen. Wie der erkennende Senat und vor ihm der Bundesdisziplinarhof ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht haben, kann verminderte Schuldfähigkeit die ausnahmsweise Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten des Beamten handelt (Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 1 D 48.80 -; ständige Rechtsprechung). Das aber ist hier der Fall. Der Beamte, zu dessen Aufgaben die Behandlung des Beförderungsguts gehörte, wußte auch bei stark eingeschränkter Schuldfähigkeit genau, daß ihm die Wegnahme des Inhalts von Sendungen verboten war.

15

Für die Annahme der von der Rechtsprechung als Milderungsgrund in solchen Fällen anerkannten psychischen Zwangssituation fehlen die tatsächlichen Grundlagen. Eine solche Situation liegt vor, wenn der Täter unter dem Eindruck eines von außen auf seinen Seelenzustand schockartig einwirkenden Ereignisses in einer hierfür typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Weise versagt (BVerwG, Urteil vom 8. August 1984, a.a.O.). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die neurotische Störung entwickelte sich allmählich. Auch ist nicht erkennbar, daß diese Entwicklung der eigentliche Anstoß für die Zugriffe war, denn nach Meinung des Sachverständigen wollte der Beamte seine Freundin mit Geschenken beeindrucken.

16

Aus den von der Verteidigung zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil vom 24. Januar 1978 - BVerwG 1 D 5.77 - (BVerwG Dok. Ber. B 1978, 122) ist die psychische Ausnahmesituation in gleicher Weise abgegrenzt wie hier und im konkreten Fall als nicht vorliegend erachtet worden. In dem Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - (BVerwGE 76, 145 = ZBR 1984, 279 = BVerwG Dok. Ber. B 1984, 192) ging es um wiederholte Selbstmorddrohungen seitens eines dem Beamten persönlich nahestehenden Dritten und eine dadurch immer wieder ausgelöste psychische Ausnahmesituation mit hierfür typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Pflichtverletzungen. Das Verhalten des hier angeschuldigten Beamten ist aber nach den Äußerungen des Sachverständigen nicht persönlichkeitsfremd, sondern eher persönlichkeitstypisch. Auch aus der von der Vorinstanz zitierten Äußerung von Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., Einleitung D 4 e, ist nichts zu entnehmen, was das angefochtene Urteil rechtfertigen könnte. Die Kommentierung beruht nämlich auf der hier erörterten Rechtsprechung des erkennenden Senats.

17

Dem Beamten ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Angesichts seiner teilweise sogar sehr guten Leistungen ist er einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Auch ist er zunächst unterstützungsbedürftig, weil er kein anderweitiges Einkommen hat. Da er ledig ist und keine Unterhaltsverpflichtungen hat, reichen fünfzig vom Hundert des auf 1.637,75 DM berechneten Ruhegehalts aus, um für eine Übergangszeit den notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen. Zwar zahlt der Beamte 549 DM Miete. Es muß aber von ihm erwartet werden, daß er seine Lebensgefährtin an der Mietbelastung beteiligt und diese Aufwendungen nicht mit der Folge allein trägt, daß sie bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags voll zu berücksichtigen sind.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Dr. Schwarz